Liebe/-r Experte/-in,
ich habe Mitte 2010 einen mir von einem früheren Rechtsstreit bekannten Anwalt telefonisch konsultiert mit einer Frage zum Arbeitsrecht.
Er antwortete mir und mehr wurde daraus nicht.
Jetzt kam am 30.12.2011 per normalen Brief plötzlich eine Rechnung dazu.
Ist nach über 18 Monaten überhaupt eine Rechnungserstellung noch möglich oder bereits verjährt??
Danke für Ihre Antwort im Voraus.
Gruß
Jörg
Ist nach über 18 Monaten überhaupt eine Rechnungserstellung noch möglich oder bereits verjährt??
Hallo, Jörg,
zu 1: leider ja!
zu 2: leider nein!
Verjährt wäre die Forderung erst am 01.01.2014.
Du wirst sie wohl bezahlen müssen, sofern sie inhaltlich korrekt ist.
MfG
Vierten
Hallo,
wenn der Anwalt am Telefon eine Frage zum Arbeitsrecht beantwortet hat, hat er also eine Dienstleistung in Form einer Rechtsberatung erbracht und dementsprechend für seine Dienste einen Honoraranspruch (§ 611 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Dieser verjährt frühestens drei Jahre nach seiner Entstehung (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ablauf - also dem 31.12. - des Jahres der Entstehung (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anwalt hat also einen noch nicht verjährten Anspruch fakturiert.
Guten Tag,
Grundsaetzlich betraegt die normale Verjaehrungsfrist 3 Jahre, mit Ablauf des Jahres. Die Verjaehrung beginnt mit dem Datum, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das heisst, solange Ihnen keine Rechnung vorgelegen hat, ist kein Anspruch seitens des Rechnungsstellers entstanden.
Demnach wurde der Anspruch erst mit Ablauf des Jahres 2013 verjaehren.
Es kommen immer haeufiger Anfragen zu diesem bereich, da es wohl zunehmend Methode ist, gerade von Freiberuflern, die Rechnungen aus „irgendwelchen Gruenden“ aufzuschieben, sodass man dann nach einer Zeit zu der man nicht mehr damit rechnet ueberrascht wird. Zivilrechtlich steht derartiger Praxis nichts entgegen, steurrechtlich habe ich so meine Bedenken, aber grundsaetzlich hat der Rechnungsersteller ja einen Anspruch auf Honorierung seiner Arbeit.
Was ich jedoch anrate, zunaechst zu pruefen, welche Gebuehr dem Rechnungsersteller fuer seine Taetigkeit zusteht, da meisst mit spaeter Abrechnung auch eine nicht mehr nachvollziehbare Gebuehr erhoben wird bzw. zu erheben versucht wird.
MfG
michael
Hallo Andreas,
danke für die klare Antwort.
Hätte ja sein können…
Überweise ich den Betrag und damit erledigt!!
Gruß
Jörg
Sehr geehrter Herr,
eine Verjährung ist noch nicht eingetreten und das Stellen einer Rechnung ist sogar rechtlich in Ordnung, da auch nur bei einer kurzen teefonischen Beratung ein gebührenpflichtiges Mandat zustande kommt. Wichtig ist aber, dass Sie der Anwalt bei dem Telefonat hätte darauf hinweisen müssen, dass sich die Gebühren für eine Beratung nach dem Streitwert berechnen. Tat er das nicht, so sollten Sie dem Anwalt dies schriftlich mitteilen mit den Hinweis, dass die die Gebührenrechnung nicht ausgleichen wollen. Sie können parallel auch bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer anrufen und den Fall schildern. Genau für solche Fälle gibt es bei den Rechtsanwaltskammern Ansprechpartner.
Ich hoffe, das hilft.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.kapitalanwalt.de
Sehr geehrter RA Kutz,
danke für Ihre Antwort.
Das Gespräch liegt zwar schon lange zurück, aber über Kosten haben wir nur soweit gesprochen, daß wenn es wirklich zu einer Tätigkeit von Ihm kommt, ich dafür eine RS-Vers. habe.
Aber nach seiner telefonischen Auskunft lenkte mein AG ein und Er brauchte nicht tätig werden.
Deswegen ging ich davon aus, daß die Sache erledigt ist.
Ich werde den Anwalt anschreiben und Ihm meine Bedenken mitteilen, mal sehen was Er antwortet.
Gruß
Jörg
Sehr geehrter Herr,
notfalls können Sie auch Ihre Rechtschutzversicherung einschalten, die eigentlich auch Erstberatungen abdecken müsste.
Mit freundlichen Grüße
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.kapitalanwalt.de
Hallo Jörg,
auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Anwalts gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Somit kann er mangels anderweitiger Angaben auch noch 18 Monate nach der Beratung seine Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
H.K.
Sehr geehrter Herr Kutz,
danke für den Tipp.
Meine RS-Versicherung hat die Rechnung ohne Probleme übernommen und sofort beglichen.
Gruß
Jörg
Leider nicht verjährt.
(Trotzdem unmöglich! So kann man auch seine potentiellen Mandanten verlieren…)
Gruß, Daniela
Hallo Daniela,
danke für die Antwort.
Inzwischen habe ich die Rechnung meine RS-Vers. geschickt und die haben diese sofort an den Anwalt beglichen.
Gruß
Jörg
Leider nicht verjährt.
(Trotzdem unmöglich! So kann man auch seine potentiellen
Mandanten verlieren…)
Gruß, Daniela