Anwaltsrechnung ohne Auftrag?

Hallo zusammen

Man stelle sich vor es hat sich jemand bezüglich eines Streitfalles im Internet über eine gewisse Rechtslage informiert und dort einen Anwalt gefunden, der scheinbar Experte war. Der Anwalt wäre per Telefon kontaktiert worden und hatte ohne Zögerung Informationen und Hinweise zu diesem Fall mitgeteilt. Außerdem hatte er mitgeteilt was seine Kosten wären, wenn er für den Interessierten als Anwalt tätig werden würde. Dieses würde aber nicht nötig gewesen sein und hätte anders geregelt werden können. Somit wäre dieser Anwalt nicht mehr kontaktiert worden.

Wenn man jetzt eine Anwaltsrechnung über über 700€ für eine Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG NR 2300 W-RVG bekommen hat ohne das dieser Anwalt beauftragt wurde, müsste man diese Rechnung wirklich begleichen? Dieses Verhalten scheint höchst unseriös.

Vielen Dank

Wenn man jetzt eine Anwaltsrechnung über über 700€ für eine
Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG NR 2300 W-RVG bekommen hat ohne
das dieser Anwalt beauftragt wurde, müsste man diese Rechnung
wirklich begleichen? Dieses Verhalten scheint höchst unseriös.

Sie halten es für unseriös, wenn Rechtsanwälte, die bekannter Maßen gegen Bezahlung tätig werden, diese nach einer Beratung fordern?

Wenn Sie bei einem Bäcker einfach so sagen, sie hätten gerne drei Brötchen, wundern Sie sich dann auch, wenn der Bäcker Geld möchte?

Gruß
Dea

Beim Bäcker steht aber auch ein Preis an den Brötchen. Wenn man vorher weiß was es kosten soll muss man eventuell auch erst mal die Freigabe vom Geschäftsführer bekommen. Ist ja selbstverständlich das der Anwalt dafür Geld möchte, aber ohne Vorwarnung?

Beim Bäcker steht aber auch ein Preis an den Brötchen.

Bei meinem nicht, jedenfalls nicht bei den Mohnbrötchen. Im Übrigen steht bei einem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei auch kein Preis.

Ist ja
selbstverständlich das der Anwalt dafür Geld möchte,

Eben, so wie überall, wo Leistung nur gegen Bezahlung erbracht wird, auch ohne, dass der Preis vorher dransteht.

aber ohne
Vorwarnung?

Ja, ohne Vorwarnung, wie auch sonst ganz überwiegend im Rechtsverkehr. Wenn man das nicht weiß, kann man fragen, ob es was kostet und wenn ja, was. Aber der Anbieter einer grundsätzlich entgeltlichen Leistung muss das nicht von sich aus, auch kein Rechtsanwalt.

Gruß
Dea

Hallo

Ja, ohne Vorwarnung, wie auch sonst ganz überwiegend im
Rechtsverkehr. Wenn man das nicht weiß, kann man fragen, ob es
was kostet und wenn ja, was. Aber der Anbieter einer
grundsätzlich entgeltlichen Leistung muss das nicht von sich
aus, auch kein Rechtsanwalt.

Das heisst, für Rechtsanwälte gilt nicht die DL-InfoV?

Gruß, DW.

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Das heisst, für Rechtsanwälte gilt nicht die DL-InfoV?

Welcher Norm der Verordnung entnehmen Sie denn, dass ein Rechtsanwalt, der nach RVG abrechnet, dem Mandanten zuvor den Preis nennen muss?

http://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=4530

Ich empfehle Teil 2 vollständig zu lesen.

Hallo

http://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=4530

Ich empfehle Teil 2 vollständig zu lesen.

Ok, wenn ich das richtig verstehe, bietet die Preisabgabenverordnung Verbrauchern einen höheren Schutz und somit ist die DL-InfoV in dem Fall quasi ohne Nutzen und gilt im Endeffekt nur bei Kaufleuten?

Gruß, DW.

Na, gerade wenn es selbstverständlich ist, erübrigt sich doch die „Vorwarnung“.

Hallo,

wenn es sich um ein Telefonat (oder ein kurzes persönliches Treffen) gehandelt hat, dann war das ein Erstberatung. Hierfür muss der Anwalt wenn er sie berechnen will einen Preis nennen (DL-InfoV). Dies ist ja offensichtlich nicht geschehen.

Die Erstberatung nach VV Nr. 2102 RVG kostet maximal € 190,- (ohne MwSt.). Hinzu kommen u. U. die Post- und Telekommunikationsgebühr gemäß VV Nr. 7002 RVG (hier ja wohl eher nicht) und in jedem Fall die Mehrwertsteuer. Alles in allem können das also maximal € 244,- sein.

Prinzipiell kann man sich darauf berufen, dass überhaupt kein Mandat zustande gekommen ist.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

wenn es sich um ein Telefonat (oder ein kurzes persönliches
Treffen) gehandelt hat, dann war das ein Erstberatung. Hierfür
muss der Anwalt wenn er sie berechnen will einen Preis nennen
(DL-InfoV). Dies ist ja offensichtlich nicht geschehen.

Hi,

daß das so nicht stimmt wurde doch schon weiter unten beantwortet.

Prinzipiell kann man sich darauf berufen, dass überhaupt kein
Mandat zustande gekommen ist.

Das sind ja tolle Ratschläge! Man läßt sich beraten und sagt dann es ist gar kein Mandat zustande gekommen?

Auch wenn kein Mandat zustandegekommen ist, ist die Beratung zu zahlen.

Gruß
Tina

BGB § 612
gilt hier meiner Meinung nach…

Auch wenn ich erwarten würde, dass ein Rechtsanwalt mir den Preis einer Erstberatung nennt, würde ich lieber auf diesen Satz abstellen:

Für die meisten anwaltlichen Vergütungen wird dies jedoch nicht zutreffen, da diese entweder durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgeschrieben werden…

In diesem Fall sieht die DL-InfoV vor, dass der Dienstleister die „Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann“ auf Anfrage zur Verfügung stellen muss.

Gruss HighQ

Hallo,

verstehe mich nicht falsch: Wenn ich mit einem Anwalt eine Stunde lang (die Länge des Telefonates war leider nicht Teil der Story) telefoniere und mich beraten lasse, dann erbringt der Anwalt eine Dienstleistung.
Dafür steht im Geld zu.

So ein Telefonat ist allerdings höchstens eine Erstberatung und hierfür sind Limits festgelegt. Deshalb halte ich es für Wucher und Abzocke wenn der Anwalt dann 700 Euro haben will.

Viele Grüße

Lumpi

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Hallo,

So ein Telefonat ist allerdings höchstens eine Erstberatung

Zitat von http://www.fiala.de/rechtsanwalt/service/erstberatun… : "Die Erstberatung soll dem Mandanten vielmehr Anhaltspunkte für die Frage liefern, ob weitere, qualifizierte anwaltliche Rechtsdienstleistungen sinnvoll oder notwendig erscheinen. "

Eine Erstberatung ist das nun wirklich nicht mehr, was hier beschrieben wurde.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Zitat aus dem Urpost: Außerdem hatte er mitgeteilt was seine Kosten wären, wenn er für den Interessierten als Anwalt tätig werden würde. Dieses würde aber nicht nötig gewesen sein und hätte anders geregelt werden können. Somit wäre dieser Anwalt nicht mehr kontaktiert worden.

Ich lese hieraus:
a) Der Anwalt hat um ein Mandat geworben, er ist offensichtlich während des Telefonats noch nicht davon ausgegangen, dass er es schon hat.
b) Der Streit wurde ohne anwaltliches Zutun beigelegt. Kein Schriftsatz geschrieben, ausser dem Telefonat keine Aktion des Anwalts.

Ich denke es ist elementarer Bestandteil einer Erstberatung, dass der Anwalt dem Mandanten die Rechtslage und die Chancen verständlich macht.

Ich bleibe dabei: Wenn es ein Telefonat war und sonst nix, dann ist das eine Erstberatung und nicht eine Volldienstleistung die 700€ wert ist.

Viele Grüße

Lumpi

1 Like

Die Erstberatung nach VV Nr. 2102 RVG kostet maximal € 190,-

2102 VV RVG lautet:

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen 10,00 bis 260,00 EUR

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_83.html

Allerdings heißt es in § 34 RVG:

_(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen._

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html

Weggelassenes Zitat aus dem Urpost:

Der Anwalt wäre per Telefon kontaktiert worden und hatte ohne Zögerung :Informationen und Hinweise zu diesem Fall mitgeteilt.

Wie umfangreich diese Informationen und Hinweise waren, wissen wir nicht, so das man hierzu keine sinnvolle Aussage treffen kann.

Zitat aus dem Urpost: Außerdem hatte er mitgeteilt was seine
Kosten wären, wenn er für den Interessierten als Anwalt tätig
werden würde.

Für ihn tätig werden, kann alles heißen und bezieht sich m.E. eher darauf, für den Mandanten auch nach außern, ggf. auch gerichtlich, tätig zu werden. Mit der hier streitige Beratung hat das daher wenig zu tun.

Ich lese hieraus:
a) Der Anwalt hat um ein Mandat geworben, er ist
offensichtlich während des Telefonats noch nicht davon
ausgegangen, dass er es schon hat.
b) Der Streit wurde ohne anwaltliches Zutun beigelegt. Kein
Schriftsatz geschrieben, ausser dem Telefonat keine Aktion des
Anwalts.

Da haben Sie ca. 99% der Feststellungen in den Sachverhalt hineininterpretiert.

Ich denke es ist elementarer Bestandteil einer Erstberatung,
dass der Anwalt dem Mandanten die Rechtslage und die Chancen
verständlich macht.

Und woraus ersehen sie, dass er das mit

Der Anwalt wäre per Telefon kontaktiert worden und hatte ohne Zögerung :Informationen und Hinweise zu diesem Fall mitgeteilt.

nicht getan hat?

Ich bleibe dabei: Wenn es ein Telefonat war und sonst nix,
dann ist das eine Erstberatung

Und woran machen Sie das genau fest oder sind Sie der Ansicht, dass die Tatsache, dass das Gepräch über ein Telefon geführt wurde, anstatt, dass sich die Personen gegenüber saßen, hierbei alles entscheident ist?

Gruß
Dea