ich habe da ein problem.Mein Ex Mann hatte auf das alleinige
Auenthaltsbestimmungsrecht für meine bei mir lebende Tochter geklagt.
Da ich erwerbslos war, habe ich Prozesskostenhilfe beantragt, welche
auch bewilligt wurde. Kurz vorm Gerichtstermin zog mein Ex dann die
Klage zurück, da sie offentsichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte,
da das Jugendamt eine klare Stellungnahme zu meinen Gunsten abgegeben
hatte. Nachdem mir der Schriftsatz über die Rücknahme zugegangen war,
habe ich meine Anwältin nochmal angerufen und nachgefragt, was jetzt
zu tun wäre. Die Anwältin meinte dass man gute Aussichten hätte jetzt
auf das alleinige Sorgerecht meinerseits zu klagen. Ich erwiderte
dass ich mirdas durch den Kopf gehen lassen würde. Ich habe aber
weder einen Auftrag hierfür erteilt, noch habe ich einen weiteren
Beratungstermin in der Kanzlei wahrgenommen. Nun erhalte ich eine
Kostenrechnung von der Anwältin mit der Begründung, dass zwar das
Verfahren über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die
Prozeßkostenhilfe abgedeckt wäre, aber alles darüber hinaus eine
Beratungsleistung wäre die ich selbst zu tragen habe. Meine Frage nun
ist ob dies rechtens ist, und wie und wo ich dagegen vorgehen kann.
vielen Dank im voraus
Hallo,
wenn die Anwältin nicht mehr getan hat als Ihnen eine eigene Klage vorzuschlagen, nachdem das PKH-Verfahren abgeschlossen war, dann dürfte darin kaum eine neue Beratungsleistung zu erblicken sein, die einen Gebührenanspruch auslöst. Das hängt aber auch davon ab, wie ausführlich Ihr Gespräch über dieses mögliche neue Verfahren war.
Gruß
Martin
Hi!
Da dein Mann die Klage zurückgezogen hat muss er auch deine Anwältin bezahlen. Pass daher auf, daß die PKH nicht in Anspruch genommen wird!
Die Rechnung der Anwältin würde ich an die Anwaltskammer weiterleiten mit Schilderung der Lage und sofort Strafanzeige gegen die Anwältin erstatten.
Gruß
Bernd