Hallo Rechtsexperten,
in einer bisher unstreitigen Erbangelegenheit läßt sich ein Erbe durch einen Anwalt beraten bzw. vertreten. Der andere Erbe erhält Post von diesem und wird gebeten, nur mit dem Anwalt weiterhin zu korrespondieren. Der angeschriebene Erbe tut dem Anwalt schriftlich kund, daß er eine weitergehende Korrespondenz mit dem Anwalt ablehnt und dieser für ihn nicht maßgeblich ist und auch nicht, was der Anwalt ihm schreibt. Stattdessen korrespondert der angeschriebene Erbe mit dem anwaltlich vertretenen Erben weiterhin direkt. Welche Folgen kann das nach sich ziehen?
Ich freue mich auf Eure Antworten
Maryvonne
Guten Abend!
Welche Folgen
kann das nach sich ziehen?
Dass der Erbe Mehrarbeit hat und sich die Angelegenheit verlangsamt, weil nun der Angeschriebene die Post erst zum Anwalt bringen muss. Schlimmstenfalls kann der Anwalt halt nicht ordentlich arbeiten und es entsteht ein Schaden für den Mandanten, für den der Anwalt nicht haftet, wenn er auf dem Umstand beruht, dass dem Anwalt wesentliche Informationen vorenthalten worden sind.
Aber verboten ist die Umgehung des Gegenanwalts nur Anwälten. Also nur zu, wenn man den Gegner ärgern will.
Hallo,
die erste Antwort ist zutreffend, wobei es generell keine straf- oder zivilrechtlichen Folgen hat.
lG
Hallo Rechtsexperten,
vielen Dank für Eure Antworten. Zu guter Letzt:
Von ganzem Herzen so gemein können nur Verwandte sein.
Maryvonne
Welche Folgen
kann das nach sich ziehen?
Dass sich die Auseinandersetzung unnötig in die Länge zieht. Aber manche Leute finden solche Kindereien ja irgendwie schick.
Es ist kein Verbrechen, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Das geht auch bei Sachen, die nicht streitig sind. Rechtsangelegenheiten sind halt nun mal kompliziert und manch einer ist froh, sich nicht darum kümmern zu müssen.
Es gibt außer für Anwälte keine Pflicht, mit dem Gegenanwalt zu kommunizieren. Nur: Es macht mE auch keinen Sinn, es nicht zu tun. Der Unterschied ist nämlich nur, daß der Brief erst durch die Hand der Gegenseite geht, bevor er beim Anwalt landet, der dann darauf antworten wird. Und nein, man kann der Gegenseite nicht verbieten, einen Anwalt antworten zu lassen. Und ja, was der Anwalt schreibt, sollte man beachten, denn er spricht im Namen der Gegenseite.
Gruß,
Max
Nachfrage
Hallo,
die Fragestellerin schreibt ja:
Der angeschriebene Erbe tut dem Anwalt schriftlich kund, daß er eine :weitergehende Korrespondenz mit dem Anwalt ablehnt und dieser für ihn :nicht maßgeblich ist und auch nicht, was der Anwalt ihm schreibt.
Meiner Meinung irrt sich da der Erbe: Er kann sich zwar weigern, dem Anwalt zu antworten, aber das, was der Anwalt schreibt, ist ja sehr wohl maßgeblich, denn ist ja im Namen det Gegenseit geschrieben.
Sehe ich ich das richtig oder wo liegt mein Denkfehler?
Sonst wäre ja jede Form von Anwaltsschreiben sinnlos, wenn ich als Empfänger einfach erklären könnte, daß das für mich nicht maßgeblich ist. Und ich kann eigentlich auch niemanden verbieten, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen. Wenn mir ein nachgewiesener Bevollmächtiger meines Vermieters eine Kündigung schickt, kann ich doch auch nicht sagen: Tut mir leid, gildet für mich nicht?
Schlimmstenfalls kann der Anwalt halt
nicht ordentlich arbeiten und es entsteht ein Schaden für den
Mandanten
Entsteht nicht viel eher ein Schaden für den Empfänger, wenn er den Inhalt des Anwaltsschadens einfach ignoriert?
Gruß,
Max
Hallo,
Wo, bitte, liegt hier eine Gemeinheit? Dass sich jemand von einem Anwalt vertreten lässt, kann ja wohl keine sein. Kosten kommen auf den anderen Verwandten auch nicht zu. Und da sie Sache an sich ja unstrittig ist, wie oben geschrieben, kann es auch kein Nachteil sein. Im Gegenteil: Der „gemeine“ Verwandte weiß nun, dass alles ja doch so war, wie eigentlich schon besprochen.
lg
Richard