Anwaltssprech

Hallo,
in einem Schreiben von Anwälten steht:

„Soweit die Beklagten pauschal die Aktivlegitimation des Klägers bestreiten lassen, so ist dies substanziell unbeachtlich.“

Ich verstehe das nicht. Könnte mir jemand weiterhelfen?
Danke im Voraus,
mfG

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger überhaupt berechtigt ist, gegen sie zu klagen. Und dies ohne irgendeine konkrete Begründung dafür zu liefern, sondern ganz pauschal.

Typische Fälle, in denen die Aktivlegitimation in Zweifel stehen kann sind z.B. Abtretungen von Forderungen, die dann derjenige, der sich die Forderung hat abtreten lassen, im eigenen Namen einklagt. Wurden Fehler bei der Abtretung gemacht, kann es schon mal passieren, dass das Gericht feststellt, dass der Kläger tatsächlich nicht berechtigt ist zu klagen.

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Hallo,

die Bedeutung des juristischen Begriffs der „Aktivlegitimation“ lässt sich problemlos herausfinden:

So bedeutet dieser Satz also, daß das pauschale Bestreiten der Gegenseite über das Vorhandensein der „Aktivlegitimation“ des Klägers irrelevant ist, solange es nicht konkret begründet wird.

&tschüß
Wolfgang

P.S.: … und @Wiz war schneller …

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In der Praxis kann das so aussehen, dass der durch einen Verkehrsunfall an Hab und Gut Geschädigte tatsächlich erst einmal nicht berechtigt ist zu klagen, wenn er vom Unfallverursacher dem Schaden ersetzt haben möchte, solang sein beschädigtes KFZ noch durch eine Bank finanziert, also er nicht der rechtmäßige Eigentümer ist.

Der Kreditvertrag allerdings beinhaltet, dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, etwaigen Schaden am Fahrzeug unverzüglich beseitigen zu lassen.

Somit ließ das Gericht in dem mir bekannten Fall die Klage dann doch zu.

„Aktivlegitimation“ ist ein scheußliches und gerade im Zivilprozess höchst entbehrliches Unwort. Es hat allerdings nichts mit der Frage zu tun, ob der Kläger überhaupt befugt ist, den Prozess zu führen. Da gibt es einen wichtigen Unterschied. Während die Aktivlegitimation die Begründetheit der Klage betrifft, ist die sogenannte Prozessführungsbefugnis Voraussetzung für deren Zulässigkeit. Ob eine Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, hat Bedeutung für die Rechtskraft des Urteils und damit für die Frage, ob hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs noch einmal geklagt werden kann.

Der Vorwurf der fehlenden Aktivlegitimation meint, dass der mit der Klage erhobene Anspruch, wenn er überhaupt besteht, jedenfalls nicht dem Kläger gehört. Das muss in dem Schriftsatz aber begründet werden, und spätestens dann sollte eigentlich klar sein, dass für das Wort „Aktivlegitimation“ kein echter Bedarf besteht.

Danke für die ausführlichen Antworten.
MfG

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