Hallo Rechtsexperten,
nach Urteil in Zivilsache wurde von der verurteilten Partei fristgerecht Rechtsmittel Berufung eingelegt, obwohl keine Rechtsmittelinformation
stattfand. Nun kommt die Zurückweisung wegen angebichen Anwaltszwangs,
der wegen o.a. Weglassens der Rechtsmittelinformation nicht beachtet
werden konnte. Hereingelegt sozusagen. Wie kommt man aus dieser Klemme?
Euer Recht Suchender
Chris
Hallo,
hier kommen 2 Schienen in Betracht: einerseits laufen keine Fristen, wenn keine Rechtsmittelbelehrung stattgefunden hat. Andererseits könnte hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Fraglich ist auch, ob überhaupt Berufung eingelegt werden konnte. Zu diesen Problemen ist eine Kenntnis der Akten erforderlich, du solltest daher unbedingt unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Viele Grüsse,
BM
Hi BM,
danke für Deine Antwort. Es handelt sich um AG-Ersturteil in Zivilsache, und vom LG wird angeblicher Anwaltsmangel als Grund zur Berufungszurückweisung benannt.
Gruß
Chris
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Hallo!
Vor dem Landgericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Das gilt demnach auch für Berufungen, die in Zivilsachen eingelegt werden. Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht erfolgen, das ist keine Formvorschrift. Die Rechtsmittelfrist läuft also stets ab Zustellung des vollständigen Urteils.
Wer auf den Anwaltszusatz des Landgerichts nicht achtet, hat mit wenigen Ausnahmen (z. B. bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe) automatisch „verloren“. So ist das nunmal.
Mathias
Danke, Mathias!
Prozeßkostenhife heißt doch aber nur, daß man damit den Anwalt bezahlen kann, der nach wie vor notwendig ist.
Chris
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Hallo Christian!
Ja, der Anwalt wird dann aus der Landeskasse bezahlt. (oder eben von der Partei mit Ratenzahlung) Vorausgesetzt, die Partei erhält auch Prozesskostenhilfe, dann wird der Anwalt vom Gericht beigeordnet.