Anwaltszwang bei Strafanzeige ?

Hallo,
mal angenommen, jemand hat einen anderen angezeigt, Anzeigenaufnahme findet auf den Revier statt. Der Beamte erklärt, das man keine Kopie der Anzeige erhält, höchstens eine Bescheinigung darüber, das man entsprechende Person angezeigt hat. Es findet dann eine zweite Anzeige statt indem die Beamten ein auf der Straße nur ein leeres weißes Formular (Strafantrag ?) unterschreiben lassen. Auch hiervon erhält man jedoch hinterher keine Kopie über den eigentlichen Inhalt der Anzeige, sondern es wird einem erklärt, man müsse sich den ganzen Salat, sprich Inhalt bei der Staatsanwaltschaft besorgen, wobei jedoch Anwaltszwang herrscht, um Einsicht zu erhalten. Wieso ist das so und wieso muss die Polizei einen nicht wenigstens den Inhalt dessen zeigen oder vorlesen, was sie letztendlich im nachhinein in einem leeren Dokument zur anzeige bringen. ?

Wie kann es sein, das man jedoch in einem alten Strafverfahren, wo man
Opfer war, ohne Anwalt bei der Staatsanwaltschaft reinschauen darf und hiervon sogar Kopien erhält. ?

Danke
Korridor

Die Strafanzeige und der Strafantrag sind Aktenbestandteil, so dass der Anzeigeerstatter zunächst einmal kein Akteneinsichtsrecht hat. Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht eingeholt werden, wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld oder dergleichen).

Man kann natürlich die Strafanzeige und den Strafantrag auch schriftlich einreichen oder aber sich während der Vernehmung Notizen machen. Man will verhindern, dass der Zeuge bzw. der Anzeigeerstatter seine Aussagen an den Akteninhalt anpasst oder zum Beispiel im Strafverfahren dann einfach seine Aussage, die er vor der Polizei gemacht hat und eine Kopie hat, schematisch wiederholt.