Anwartschaftsversicherung

Ich bin Rentner und freiwillig versichertes Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse.

In den vergangenen Jahren wurde mir während meinem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt die Anwartschaftsversicherung gewährt.Dabei ruht die Krankenversicherung und wird bei der Rückkehr nach Deutschland wiederbelebt.
Im Letzter Jahr wurde sie mir noch einmal gewährt,aber mit dem Hinweis das es in Zukunft nicht mehr geht.
Es wurde der § 30 Absatz 1 und 3 genannt,welcher für mich nicht zutreffen würde.Der § ist aber gestrichen worden und ich kann auch nicht herausfinden was drin stand.
Hat jemand Erfahrung mit der Anwartschaftsversicherung und gibt es eine gesetzliche Rechtsanspruch?Auch hier kann ich nichts konkretes finden.

Es muss heißen §30 Absatz 1 und 3 des Sozialgesetzbuch V ( SGB V)

Hallo,

ich weiß nicht, was § 30 SGB V damit zu tun gehabt haben sollte.

Die Grundlagen für das Ruhen einer Mitgliedschaft in der GKV sind in § 16 SGB V bestimmt, da hat sich mW nichts wesentliches verändert in der letzten Zeit.

Vielleicht ist das aber auch ein Mißverständnis dahingehend, daß nach Einführung der Versicherungspflicht diese Anwartschaft u. U. gar nicht mehr notwendig ist, um nach Auslandsrückkehr wieder in die GKV zurückkehren zu können - auch für freiwillig versicherte:

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

einen Link hat dir Wolfgang schon gegeben. Vielleicht trägt dieser Link ein bisschen zum Verständnis bei, wenn das, was dort steht, auf dich zutrifft (du hast nicht angegeben, ob du im EU-bzw. EWR-Ausland warst oder außerhalb):
https://www.tk.de/techniker/service/leistungen-und-mitgliedschaft/ausland/anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt-beantragen/keine-moeglichkeit-einer-anwartschaft-2024498

Gruß
Christa

Hallo Wolfgang und Christa,

vielen Dank für die schnellen Antworten.Ich halte mich meist 4 Monate im Asiatischen Raum auf.

Der Link zur Techniker Krankenkasse ist interessant. Es wird dort auf privaten Aufenthalt ab 3 Monaten hingewiesen.Ist das in irgendeiner Form gesetzlich verankert oder eine freiwillige Leistung die jede Kasse anders regelt . Im § 16 SGB V steht nur etwas vom Auslandsaufenthalt.
Nun habe ich dort im Ausland einen Bekannten der bei der TK versichert ist.Die verlangt von ihm das er sich bei der TK und auch beim Einwohnermeldeamt abmeldet .Bei Rückkehr kann er sich wieder anmelden .

Das Problem ist nur,die Pflegeversicherung wird auch unterbrochen.Nach Auskunft meiner Versicherung,die BEK,werde es Probleme geben wenn die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden muss.Dann muss nachgewiesen werden das die letzten 10 Jahre ohne Unterbrechung in Pflegeversicherung eingezahlt wurde.Das weiß auch kaum jemand und wenn man um die 70 ist,ist das ein Argument.
Nun wäre die Frage ob es möglich ist die Pflegekassenbeiträge während man sich bei der Krankenkasse abmeldet, privat weiter gezahlt werden kann.

Gruß
1anton2

Hallo,
dazu § 33 SGB XI. - 2) Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied
versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der
Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach
Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für
versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als
erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

das ist ja interessant.Da versucht die BEK mich doch wirklich zu verarschen.

Ich gehe ja nur vorübergehend ins Ausland und müsste mich abmelden und dann wieder anmelden.Das wäre eine Möglichkeit,aber was ist mit der Rente wenn ich in Deutschland nicht gemeldet bin ?

Hallo,

bei „vorübergehendem“ Auslandsaufenthalt ändert sich nichts gem. § 110 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__110.html

Die Rechtsprechung hat festgelegt, daß der Auslandsaufenthalt bis zu 6 Monaten als „vorübergehend“ gilt.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke ,dass ist gut zu wissen.