Anwartschaftzeit - was gilt?

Hallo,

ein Arbeitnehmer arbeitet im Schichtbetrieb als Abrufkraft bei einem Paketzusteller, geringfügig entlohnt und nach Tarif bezahlt (d.h. hier insbesondere: §4 Beschäftigungsförderungsgesetz trifft auf ihn nicht zu, das heißt, er kann keinen Mindestlohn für 10 Wochenarbeitsstunden beanspruchen, falls er keine Schichten erhalten hat).

Für jede angenommene Schicht erhält er einen Arbeitsvertrag (An- und Abmeldung).

Das Arbeitsaufkommen ist sehr unregelmäßig. Hinzu kommt, der Arbeitnehmer ist Student und zeitweise nicht in der Lage, jede sich bietende Schicht anzunehmen, was zu sehr unregelmäßigem Einkommen führt.

Der Arbeitnehmer hat sich freiwillig kranken- und pflegeversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Bis zu einer gewissen Grenze (abhängig vom Alter und von der bisherigen Studiendauer des Studenten) ist der studentische Arbeitnehmer versicherungsfrei hinsichtlich Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Diese Grenze ist seit zwei Jahren überschritten. Der Arbeitnehmer ist nun sozialversicherungspflichtig und zahlt von seinem Lohn beim Paketzusteller nun zusätzlich die Rentenversicherung. Die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt unverändert bestehen. Der Arbeitnehmer hat es aber versäumt, explizit eine Anwartschaftsversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung abzuschließen.

Der Student hat seit knapp einem Monat sein Studium beendet und ist nun arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet.

Es gilt „Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360
Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war oder
sonstige Versicherungspflichtzeiten hatte.“ (Zitat von einer Webseite, die sich mit dem Thema beschäftigt).

  • Gilt das letzte Jahr vor den zwei Jahren, die der Student bereits voll versicherungspflichtig ist, noch als Erfüllung der Anwartschaftszeit? In dieser Zeit war der Student nicht versicherungspflichtig hinsichtlich Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

  • Ist es Voraussetzung, daß die 360 Tage zusammenhängend mit einem Arbeitsvertrag gearbeitet wurde? Oder gelten auch unregelmäßige Schichtvergaben, wie sie der Student hatte, als 360 Tage, weil er immer bei einem Arbeitgeber beschäftigt war?

  • Kann der Arbeitnehmer also Arbeitslosengeld/-Hilfe beantragen, weil er 360 seiner (eigentlich versicherungsfreien) Arbeitszeit versichert war?

Arbeitsrecht ist kompliziert. Ich danke Euch für jeden Tip.

Viele Grüße,
Snubbelfot.

War das hier zu kompliziert? Falsch formuliert?
Hallo,

… oder ist bislang tatsächlich keinem etwas zu meiner (doch allgemeinformulierten?) Frage eingefallen.

Viele Grüße,
Snubbelfot.