Anwatsrechnung trotz PKH

ich habe da ein problem.Mein Ex Mann hatte auf das alleinige
Auenthaltsbestimmungsrecht für meine bei mir lebende Tochter geklagt.
Da ich erwerbslos war, habe ich Prozesskostenhilfe beantragt, welche
auch bewilligt wurde. Kurz vorm Gerichtstermin zog mein Ex dann die
Klage zurück, da sie offentsichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte,
da das Jugendamt eine klare Stellungnahme zu meinen Gunsten abgegeben
hatte. Nachdem mir der Schriftsatz über die Rücknahme zugegangen war,
habe ich meine Anwältin nochmal angerufen und nachgefragt, was jetzt
zu tun wäre. Die Anwältin meinte dass man gute Aussichten hätte jetzt
auf das alleinige Sorgerecht meinerseits zu klagen. Ich erwiderte
dass ich mirdas durch den Kopf gehen lassen würde. Ich habe aber
weder einen Auftrag hierfür erteilt, noch habe ich einen weiteren
Beratungstermin in der Kanzlei wahrgenommen. Nun erhalte ich eine
Kostenrechnung von der Anwältin mit der Begründung, dass zwar das
Verfahren über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die
Prozeßkostenhilfe abgedeckt wäre, aber alles darüber hinaus eine
Beratungsleistung wäre die ich selbst zu tragen habe. Meine Frage nun
ist ob dies rechtens ist, und wie und wo ich dagegen vorgehen kann.
vielen Dank im voraus

Hallo Alwin,

frag doch direkt bei der Anwältin nach. Möglicherweise hat sie dir auch in anderen Rechtsangelegenheiten, die über das blosse Aufenthaltsbestimmungsrecht hinausgehen, Auskünfte erteilt (Unterhalt etc.?)

Eine weitere Erklärung wäre die, dass du mit ihr eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hast. Der Anwalt versucht dann oft einen Teil über die PKH zu holen und den Rest vom Mandanten.

Viele Grüsse,
Simone.

Hallo Alwin,

frag doch direkt bei der Anwältin nach. Möglicherweise hat sie
dir auch in anderen Rechtsangelegenheiten, die über das blosse
Aufenthaltsbestimmungsrecht hinausgehen, Auskünfte erteilt
(Unterhalt etc.?)

Eine weitere Erklärung wäre die, dass du mit ihr eine
Honorarvereinbarung abgeschlossen hast. Der Anwalt versucht
dann oft einen Teil über die PKH zu holen und den Rest vom
Mandanten.

Viele Grüsse,
Simone.

Hallo,

jetzt muss ich mal ganz was Merkwürdiges fragen:

Gibt es einen Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe ?

Ich war einmal in einer ähnlichen Situation (Trennung) und wollte mir beim Anwalt Rat holen. Dieser sagte mir klipp und klar, Prozeßkostenhilfe gäbe es für mich nicht, da ich ja keinen Prozeß führe.

Esrt als ich dies mit meiner Frau besprach meinte sie, sie habe auch Hilfe erhalten (wir hatten beide durch die Trennung wenig Geld), aber bei ihr hieß es eben Beratungshilfe.

Dies habe ich dem Anwalt vorgetragen. Da hieß es auf einmal, ich solle mir einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht besorgen oder dort gleich aufnehmen lassen mit den Einkommensunterlagen.

Auf einmal ging es !

Auch Anwälte sind nicht immer die Saubermänner, als die sie sich gerne hinstellen. Habe sogar mal erlebt, dass vor einem Prozeß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe rückdatiert werden sollte !

Also nochmal die Anwältin nochmal fragen oder sich beim Amtsgericht erkundigen oder bei der Amwaltskammer.

Viel Erfolg wünscht

Andreas

Hallo,

also bei meiner Klage, vorm Arbeitsgericht, hatte ich auch PKH beantragt. Es wurde bewilligt und die Kosten des Anwaltes, sind mit inbergriffen. Jetzt werde ich noch 2 Jahre geprüft, ob ich die Kosten von 400 Euro zurückzahlen kann. Die Kosten des Verfahrens, musste damals mein Chef tragen, der hatte nämlich den Prozess verloren, in allen beiden Instanzen. An mir kleben jetzt lediglich die reinen Anwalts und Beratungskosten.

Schöne Grüße
Jeannnette

jetzt muss ich mal ganz was Merkwürdiges fragen:

Gibt es einen Unterschied zwischen Beratungshilfe und
Prozeßkostenhilfe ?

Hallo Andreas,

es gibt den sogenannten „Beratungsschein“ und die Prozesskostenhilfe. Der Beratungsschein wird für Bedürftige von der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichts ausgestellt und gibt dir den Anspruch, einen Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufzusuchen.

Prozesskostenhilfe gibt es für sozial Schwache im Falle eines gerichtlichen Verfahrens.

Allerdings sind in beiden Fällen die wenigsten Anwälte begeistert, da der PKH-Satz oder die Kosten der Erstberatung immer niedriger sind als bei einer normalen Abrechnung. Ich persönlich kenne kaum einen Anwalt, der für diese Gebühren tätig wird. Zumeist werden solche Mandanten aufgrund terminlicher Probleme abgewimmelt.

Viele Grüsse,
Simone