Anweisung des Arbeitgebers zur Schummelei

Hallo, angenommen ein Arbeitnehmer wird von seinem Chef angewiesen bei der Freigabe von Rechnungen sehr großzügig für den Rechnungsempfänger zu handeln.

Bei einer Nachprüfung kommen die Schummeleien ans Tageslicht.

Würde sich der Arbeitnehmer strafbar machen?

Könnte er persönlich dafür haftbar gemacht werden?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Grüße Ima

Hallo, angenommen ein Arbeitnehmer wird von seinem Chef angewiesen bei der Freigabe von Rechnungen sehr großzügig für den Rechnungsempfänger zu handeln.

Also es handelt sich dabei um einen Nachteil für den Arbeitgeber des Arbeitnehmers?

Bei einer Nachprüfung kommen die Schummeleien ans Tageslicht. Würde sich der Arbeitnehmer strafbar machen?

Nein.

Könnte er persönlich dafür haftbar gemacht werden?

Beides, nein, da er ja auch Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt hat. Unklarheiten bei der Auslegug von „sehr großzügig“ gehen da ebenso zu Lasten des Anweisenden. Der wäre dann der Ansprechpartner für eventuelle Haftungsansprüche.

Grüße

Guten Tag,

Hallo, angenommen ein Arbeitnehmer wird von seinem Chef angewiesen bei der Freigabe von Rechnungen sehr großzügig für den Rechnungsempfänger zu handeln.

Also es handelt sich dabei um einen Nachteil für den
Arbeitgeber des Arbeitnehmers?

— Nein, der Nachteil entsteht dem, der die Rechnung zu begleichen hat…! Geprüft und freigegeben wird für einen Auftraggeber des Argeitgebers.

Bei einer Nachprüfung kommen die Schummeleien ans Tageslicht. Würde sich der Arbeitnehmer strafbar machen?

Nein.

Könnte er persönlich dafür haftbar gemacht werden?

Beides, nein, da er ja auch Anweisung seines Vorgesetzten
gehandelt hat. Unklarheiten bei der Auslegug von „sehr
großzügig“ gehen da ebenso zu Lasten des Anweisenden. Der wäre
dann der Ansprechpartner für eventuelle Haftungsansprüche.

Grüße

Hallo,

— Nein, der Nachteil entsteht dem, der die Rechnung zu begleichen hat…!

O.K. deswegen hatte ich nachgefragt. Die Formulierung war irgendwie nicht ganz eindeutig. Diese Großzügigkeit klang irgendwie zugunsten des Rechnungsempfängers.
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Arbeitnehmer hier auf Anweisung gehandelt hat. Sicher muss der AN nicht jeder Anweisung nachkommen und darf es u.U. auch nicht. Das kann ich hier allerdings nicht erkennen.

Die eigentliche Problematik könnte sich im konkreten Fall freilich aus der Beweisbarkeit ergeben. Allerdings hat sich der AN hier auch nicht selbst bereichert, also würde ich eine Haftung und Strafbarkeit ausschließen. Schließich dürfen AN durchaus Fehler machen ohne gleich haftbar zu sein.

Grüße

Hallo,

es entsteht in jedem Fall eine fader Beigeschmack hinsichtlich
der so großzügigen Behandlung bei der Rechnungsabzeichnung.
Ein Staatsanwalt würde vielleicht Betrug,Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit vermuten.
Warum sonst sollte der AN dies sonst tun?

LG Bollfried

Hallo,

es entsteht in jedem Fall eine fader Beigeschmack hinsichtlich der so großzügigen Behandlung bei der Rechnungsabzeichnung. Ein Staatsanwalt würde vielleicht Betrug,Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit vermuten.
Warum sonst sollte der AN dies sonst tun?

Weil er als abhängiger Beschäftigter nach Weisungen handelt. Selbstverständlich brauch er bestimmten Weisungen nicht nachkommen oder darf es auch nicht.
Für all diese Vorwürfe müsste doch der AN sich selbst bereicheren, selbst Vorteile angenommen oder bestochen worden sein. Das sehe ich hier nicht.
Natürlich ist das ein weites Feld. Aber wenn dieser Vorgang dem AN zur Last gelegt würde, dann wären doch auch viele Bank- und Versicherungsangestellte mit einem sehr faden Beigeschmack versehen und würden solchen strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt sein. Denn irgendwo wird da doch auch hin und wieder in einem mehr oder weniger großem Umfang zuungunsten der Kunden gearbeitet/entschieden.
Die Haftung für Arbeitnehmer ist auch Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Da der Vorsatz hier vom AG ausgeht, scheidet also eine Haftung des AN aus.

Grüße

Guten Morgen,

vielen Dank für Eure Antworten. Es beruhigt, dass der Arbeitnehmer wohl nicht mit die Haftung genommen werden kann.

Danke und schöne Restwoche

Grüße Ima

Hallo,

fiktiver Fall:

1.Auftraggeber(AG),ein großer Baubetrieb.
übergibt die Rechnungen zur Prüfung an:

2.Auftragnehmer(AN) ein Ing.-Büro,welches die Baumaßnahme im Auftrag des Endkunden(EK) begleitet
„segnet“ die Rechnungen ab und leitet diese an:

3.Rechnungsempfänger Endkunde(EK) ein Komunalbetrieb

Da der EK darauf vertraut,daß die Rechnung vom AG sachlich und rechnerisch durch AN geprüft wurde,begleicht den Rechnungsbeitrag.

Da die Zusammenarbeit mit dem Ing.-Büro und der Baufirma so reibungsloß läuft,fließen im verborgenen zwischen den Chef´s
der beiden Firmen so mancherlei Gefälligkeiten.

Ende der fiktiven Geschichte.

Die Ansage vom Chef(AN) an seinen Mitarbeiter,die Rechnungen vom
AG an den EK „großzügig“ zu behandeln,lassen leider nichts anderes
zu,als das auf gut Deutsch der EK „beschissen“ werden soll.

Wenn der AN vertreten durch den Sachbearbeiter,diese Rechnungen
als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnet,begeht er m.E.
einen Betrug an den EK.

Ich waage zu bezweifeln,daß sich der Sachbearbeiter die Anweisung des Chef´s über die großzügige Rechnungslegung hat schriftlich geben
lassen.

„Ein Glück,das es solche Fälle nur im Märchen gibt.“

LG Bollfried

Hallo,

1.Auftraggeber(AG),ein großer Baubetrieb. übergibt die Rechnungen zur Prüfung an:
2.Auftragnehmer(AN) ein Ing.-Büro,welches die Baumaßnahme im Auftrag des Endkunden(EK) begleitet „segnet“ die Rechnungen ab und leitet diese an:
3.Rechnungsempfänger Endkunde(EK) ein Komunalbetrieb
Da der EK darauf vertraut,daß die Rechnung vom AG sachlich und rechnerisch durch AN geprüft wurde, begleicht den Rechnungsbeitrag.

Eine ganz kleine Prüfungspflicht kommt auch dem EK zu. Jedenfalls würde solches Verhalten im Zweifelsfall beim Betrüger mildernd berücksichtigt.

Da die Zusammenarbeit mit dem Ing.-Büro und der Baufirma so reibungsloß läuft,fließen im verborgenen zwischen den Chef´s der beiden Firmen so mancherlei Gefälligkeiten.
Ende der fiktiven Geschichte.

Also in der Regel ist bei solchen fiktiven Geschichten auch noch jemand beim Kommunalbetrieb an den Gefälligkeiten beteiligt.

Die Ansage vom Chef (AN) an seinen Mitarbeiter,die Rechnungen vom AG an den EK „großzügig“ zu behandeln,lassen leider nichts anderes, als das auf gut Deutsch der EK „beschissen“ werden soll.

Naja, so muss man das nicht bezeichnen. Aber das kann dem weisungsabhängigen Angestellten auch ziemlich Bockwurst sein.
Ein Arbeitnehmer muss hier nicht grundsätzlich jede Anweisung des Arbeitgebers hinterfragen oder gar eine einwandfreie juristische Bewertung abgeben.

Wenn der AN vertreten durch den Sachbearbeiter, diese Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnet, begeht er m.E. einen Betrug an den EK.

Nein. Der Sachbearbeiter ist nicht Vertreter des AN. Er handelt nicht eigenverantwortlich, sondern auf Anweisung seines Arbeitgebers.
Wenn ich morgen früh meinen Nachbarn erschieße, ist auch nicht meine Hand oder meinetwegen mein Zeigefinger schuld.

Ich wage zu bezweifeln,daß sich der Sachbearbeiter die Anweisung des Chef´s über die großzügige Rechnungslegung hat schriftlich geben lassen.

Ändert das etwas an der rechtlichen Bewertung? Nö. Für den Arbeitnehmer ist das bestenfalls eine Frage der Beweisbarkeit, ob er einen Fehler gemacht hat oder nicht. Ist allerdings eine andere Hochzeit.

„Ein Glück,das es solche Fälle nur im Märchen gibt.“

Nö, gibt es öfter. Und solange der Arbeitnehmer nicht selbst Empfänger von Gefälligkeiten durch AG oder EK ist, hat er eben ggf. bloß einen Fehler gemacht. Den kann man auch hinterher noch korrigieren. Zur Arbeitnehmerhaftung war ansonsten schon genug gesagt worden.
Wenn ein neuer Fall aufgemacht werden soll, dann mach einen neuen Thread auf und ändere nicht hinterher die Ausgangsfragestellung. Es ist ganz klar, dass jede andere Darstellung auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann. Das sagt einem auch jeder Rechtsanwalt. Sinngemäß geht der Spruch so, dass jeden Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen zu anderen Ergebnissen führen kann.

Grüße