Hallo,
1.Auftraggeber(AG),ein großer Baubetrieb. übergibt die Rechnungen zur Prüfung an:
2.Auftragnehmer(AN) ein Ing.-Büro,welches die Baumaßnahme im Auftrag des Endkunden(EK) begleitet „segnet“ die Rechnungen ab und leitet diese an:
3.Rechnungsempfänger Endkunde(EK) ein Komunalbetrieb
Da der EK darauf vertraut,daß die Rechnung vom AG sachlich und rechnerisch durch AN geprüft wurde, begleicht den Rechnungsbeitrag.
Eine ganz kleine Prüfungspflicht kommt auch dem EK zu. Jedenfalls würde solches Verhalten im Zweifelsfall beim Betrüger mildernd berücksichtigt.
Da die Zusammenarbeit mit dem Ing.-Büro und der Baufirma so reibungsloß läuft,fließen im verborgenen zwischen den Chef´s der beiden Firmen so mancherlei Gefälligkeiten.
Ende der fiktiven Geschichte.
Also in der Regel ist bei solchen fiktiven Geschichten auch noch jemand beim Kommunalbetrieb an den Gefälligkeiten beteiligt.
Die Ansage vom Chef (AN) an seinen Mitarbeiter,die Rechnungen vom AG an den EK „großzügig“ zu behandeln,lassen leider nichts anderes, als das auf gut Deutsch der EK „beschissen“ werden soll.
Naja, so muss man das nicht bezeichnen. Aber das kann dem weisungsabhängigen Angestellten auch ziemlich Bockwurst sein.
Ein Arbeitnehmer muss hier nicht grundsätzlich jede Anweisung des Arbeitgebers hinterfragen oder gar eine einwandfreie juristische Bewertung abgeben.
Wenn der AN vertreten durch den Sachbearbeiter, diese Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnet, begeht er m.E. einen Betrug an den EK.
Nein. Der Sachbearbeiter ist nicht Vertreter des AN. Er handelt nicht eigenverantwortlich, sondern auf Anweisung seines Arbeitgebers.
Wenn ich morgen früh meinen Nachbarn erschieße, ist auch nicht meine Hand oder meinetwegen mein Zeigefinger schuld.
Ich wage zu bezweifeln,daß sich der Sachbearbeiter die Anweisung des Chef´s über die großzügige Rechnungslegung hat schriftlich geben lassen.
Ändert das etwas an der rechtlichen Bewertung? Nö. Für den Arbeitnehmer ist das bestenfalls eine Frage der Beweisbarkeit, ob er einen Fehler gemacht hat oder nicht. Ist allerdings eine andere Hochzeit.
„Ein Glück,das es solche Fälle nur im Märchen gibt.“
Nö, gibt es öfter. Und solange der Arbeitnehmer nicht selbst Empfänger von Gefälligkeiten durch AG oder EK ist, hat er eben ggf. bloß einen Fehler gemacht. Den kann man auch hinterher noch korrigieren. Zur Arbeitnehmerhaftung war ansonsten schon genug gesagt worden.
Wenn ein neuer Fall aufgemacht werden soll, dann mach einen neuen Thread auf und ändere nicht hinterher die Ausgangsfragestellung. Es ist ganz klar, dass jede andere Darstellung auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann. Das sagt einem auch jeder Rechtsanwalt. Sinngemäß geht der Spruch so, dass jeden Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen zu anderen Ergebnissen führen kann.
Grüße