Anweisungen der Polizei

Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen ob mich ein Polizist bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle (also nicht mit dem Streifenwagen anhalten) dazu zwingen kann, meinen Wagen über einen Kantstein auf den Bürgersteig zu fahren um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Schließlich könnten doch z.B. Alufelgen, Reifen, Spoiler bei tiefergelegten Autos… Schaden nehmen. Ich spreche übrigends nicht von einem kleinen Hubbel über den man fahren soll sondern einen ausgewachsenen Kantstein.

Ich meine mich zu erinnern, dass man den Weisungen eines Polizisten Folge zu leisten hat, wenn dadurch nicht meine Gesundheit oder mein Eigentum gefährdet wird.

Vielen Dank für Eure Antworten!
Gruss
Christian

Also in Österreich definitiv JA.
Die Felge wird, wenn du schräg rauffährst nicht beschädigt…
Es verlangt ja keiner dass du mit Tempo 50 über die Kante springst.
Wie es in Deutschland ist… keine Ahnung…

lg

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Hi!

Was ist denn das für eine Frage?
Wenn Du der Ansicht bist, dass in einem solchen Fall Dein Wagen Schaden nehmen könnte, fährst Du nicht über den Randstein, fertig.
Glaubst Du, der Polizist prügelt Dich zurück in den Wagen?

Ich persönlich fahre generell nicht über hohe Kantsteine, nachdem ich vor einigen Jahren einen Reifenplatzer bei 200 Km/h erleben durfte.

Also bitte, wie will er Dich dazu zwingen?

Grüße,

Mathias

Hi,

ja, die Polizei kann Dich dazu „zwingen“.
Dies wäre ein Verwaltungsakt mit sofortiger Vollziehbarkeit, dem Folge geleistet werden muß. Einem belastenden, sofort vollziehbarem VA muß nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn er aus tatsächlichen Gründen nicht befolgt werden kann, wenn durch die Befolgung ein Straftatbestand verwirklicht würde oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt.
Ansonsten kann der VA zwar rechtswidrig sein, das entbindet den Adressaten aber nicht davon ihn zu befolgen. Es entstehen dann aber Schadenersatzansprüche.

Praktischerweise könnte man so vorgehen: nachdem der Beamte seine Anweisung gegeben hat, weist man darauf hin, daß dabei Schäden entstehen könnten. Besteht er auf Befolgung der Anweisung, sollte man ihr auch folgen. Ich würde dann verlangen, daß der Verwaltungsakt (nachträglich) auch schriftlich erfolgt und wenn mein Eigentum dann Schaden nimmt, kann ich den Dienstherrn auf Schadenersatz verklagen.
Es ist aber falsch, daß ein VA der mein Eigentum bedroht nicht befolgt werden muß. Es liegt im Ermessen des Beamten, ob der Eingriff durch ein höherwertiges Schutzgut gerechtfertigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung vor Ort ist nicht möglich.

Dies war jetzt natürlich sehr verkürzt dargestellt, aber der Kern ist, daß man sich selten widersetzen darf…

Gruß Stefan

Hallo Stefan,

Hi,

ja, die Polizei kann Dich dazu „zwingen“.

Im Falle eines meiner Ansicht nach zu hohen Kantensteines würde ich darauf warten, wie denn dieser „Zwang“ aussieht und mich erstmal weigern, mein Eigentum zu beschädigen.

Dies wäre ein Verwaltungsakt mit sofortiger Vollziehbarkeit,
dem Folge geleistet werden muß. Einem belastenden, sofort
vollziehbarem VA muß nur dann nicht Folge geleistet werden,
wenn er aus tatsächlichen Gründen nicht befolgt werden kann,
wenn durch die Befolgung ein Straftatbestand verwirklicht
würde oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt.
Ansonsten kann der VA zwar rechtswidrig sein, das entbindet
den Adressaten aber nicht davon ihn zu befolgen. Es entstehen
dann aber Schadenersatzansprüche.

Praktischerweise könnte man so vorgehen: nachdem der Beamte
seine Anweisung gegeben hat, weist man darauf hin, daß dabei
Schäden entstehen könnten. Besteht er auf Befolgung der
Anweisung, sollte man ihr auch folgen. Ich würde dann
verlangen, daß der Verwaltungsakt (nachträglich) auch
schriftlich erfolgt und wenn mein Eigentum dann Schaden nimmt,
kann ich den Dienstherrn auf Schadenersatz verklagen.

Das ist u.U. zu spät. Ich würde VORHER auf einer schriftlichen Anweisung bestehen - hinterher hat der Beamte möglicherweise Gedächtnisschwund. Anders sieht es natürlich aus, wenn akuter Handlungsbedarf besteht (irgendein Notfall)

Es ist aber falsch, daß ein VA der mein Eigentum bedroht nicht
befolgt werden muß. Es liegt im Ermessen des Beamten, ob der
Eingriff durch ein höherwertiges Schutzgut gerechtfertigt ist,
eine Überprüfung der Entscheidung vor Ort ist nicht möglich.

Diese höherwertige Schutzgut müßte dann aber auch benannt werden.

Dies war jetzt natürlich sehr verkürzt dargestellt, aber der
Kern ist, daß man sich selten widersetzen darf…

Gruß Stefan

Kommt soetwas in der Realität vor?

Grüße
gordie

sind grundsätzlich Folge zu Leisten.

Begründete Ausnahmen hierzu gibt es allerdings reichlich, wie z.B. in dem von Dir geschilderten Fall (auch im Ausland!).

Der Reifen kann auch bei vorsichtigem befahren des Bordsteins beschädigt werden - dies ergaben zahlreiche studien.

Bei einem daraus resultierenden Unfall werden dann nicht nur Deine Gesundheit, sondern auch die anderer gefährdet.
Die spätere Haftung des Polizisten ist ausgeschlossen, wenn Du selbst dann über den Bordstein fährst.
Du kannst den P darauf hinweisen, und ihn auffordern, daß er selbst diese Handlung vornimmt, aber Dir vorher seine Daten gibt.

In diesem Fall haftet er für sein tun, wird dieses aber nicht ausführen.

Gruß Richard

Hallo Stefan,

Hi,

ja, die Polizei kann Dich dazu „zwingen“.

Im Falle eines meiner Ansicht nach zu hohen Kantensteines
würde ich darauf warten, wie denn dieser „Zwang“ aussieht und
mich erstmal weigern, mein Eigentum zu beschädigen.

Deswegen habe ich „zwingen“ auch in Anführungszechen gesetzt. Er würde es im Zweifel selbst machen, Du hättest aber mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen (auch wenn die Anordnung rechtswidrig ist!).

Praktischerweise könnte man so vorgehen: nachdem der Beamte
seine Anweisung gegeben hat, weist man darauf hin, daß dabei
Schäden entstehen könnten. Besteht er auf Befolgung der
Anweisung, sollte man ihr auch folgen. Ich würde dann
verlangen, daß der Verwaltungsakt (nachträglich) auch
schriftlich erfolgt und wenn mein Eigentum dann Schaden nimmt,
kann ich den Dienstherrn auf Schadenersatz verklagen.

Das ist u.U. zu spät. Ich würde VORHER auf einer schriftlichen
Anweisung bestehen - hinterher hat der Beamte möglicherweise
Gedächtnisschwund. Anders sieht es natürlich aus, wenn akuter
Handlungsbedarf besteht (irgendein Notfall)

Verlangen kannst Du viel. Der Beamte muß und wird dem aber nicht nachkommen…
Und ob sofortiges Handeln angezeigt ist, entscheidet der Beamte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen! Der betroffene Bürger hat in der Situation keinen Ermessensspielraum.

Kommt soetwas in der Realität vor?

In dem hier dargestellten Fall (KFZ soll auf den Bürgersteig) wohl eher selten, es sind aber durchaus entsprechende Fallkonstruktionen denkbar. Und der Beamte muß den Verwaltungsakt (in der konkreten Situation) gegenüber dem Betroffenen auch nicht begründen, geschweige denn sich auf eine Diskussion einlassen.

Gruß Stefan

Hallo,

Verlangen kannst Du viel. Der Beamte muß und wird dem aber nicht nachkommen…

dann gibt es halt ein Patt - alternativ: neutraler Zeuge falls greifbar oder andere Polizisten per Anruf hinzuziehen. Und ob die Nichtbefolgung der VA überhaupt irgendwelche Relevanz vor dem Hintergrund hätte, entscheidet nicht der Beamte, sondern ein Richter. In der Realität würde ich mein Fahrzeug garantiert nicht „auf Order“ beschädigen. BTW wie verhält es sich, wenn das Fahrzeug nicht mein Eigentum ist (z.B. das eines Bekannten oder eins der Firma). Damit würde ich von dem Beamten zu einem Handeln gezwungen, daß ersichtlich in der Straftat „Sachbeschädigung“ mündet.

Gruss
Enno

Hallo,

Also bitte, wie will er Dich dazu zwingen?

meine Rede - die Wumme kommt wohl kaum in Betracht.

Gruss
Enno

Hi!

Also bitte, wie will er Dich dazu zwingen?

meine Rede - die Wumme kommt wohl kaum in Betracht.

Nein, ich hoffe nicht…

Es geht, wie in den meisten Lebensbereichen, hier eben auch wieder darum, sich anständig zu benehmen und seine Bedenken höflich kundzutun.
Dann werden solcherlei Probleme normalerweie niemals eskalieren.

Grüße,

Mathias

Hi,

der Punkt ist einfach der: Der Polizeibeamte darf einen Verwaltungsakt erlassen und seinen sofortigen Vollzug anordnen. Das Nichtbefolgen des VA wäre als Widerstand gegen Vollzugsbeamte strafbar. Nur in wenigen Fällen ist ein Nichtbefolgen erlaubt und ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur ein verhältnismäßig geringer Sachschaden droht.
Trotzdem kann der VA natürlich rechtswidrig sein und der Betroffene kann Widerspruch einlegen. Aber der Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung, d.h. man muß trotzdem den VA befolgen. Bei einem rechtswidrigen VA entstehen dann Schadenersatzansprüche.
Ich würde deshalb wie oben beschrieben vorgehen: Dem Beamten sagen, daß ich Widerspruch gegen den VA einlege, daß ein Schaden an meinem Eigentum (oder Besitz) droht, daß ich auf einer schriftlichen Ausfertigung (nachträglich) des VA bestehe und daß ich Schadenersatzansprüche geltend machen werde. Besteht er dann weiterhin auf dem sofortigen Vollzug, würde ich dem nachkommen. Ein „Nichtpolizist“ als Zeuge wäre in der Situation natürlich hilfreich… (alles unter der Vorraussetzung, daß die Situation die „Plauderei“ zuläßt)
Übrigens ist es unerheblich, ob man Eigentümer des Wagens ist. Der rechtmäßige Besitzer kann ebenso Adressat des VA sein. Und ein Straftatbestand Deinerseits wäre ebenfalls nicht erfüllt, da Dein Handeln aufgrund des VA rechtmäßig ist.

Natürlich ist das Ganze hier sehr theoretisch, ich glaube nicht, daß ich (oder die meisten anderen) je in eine solche Situation kommen werden. I.d.R. wird so etwas vorher im vernünftigen Gespräch geklärt.
Aber wenn jemand fragt, ob ein Polizeibeamter einen zwingen kann sein Eigentum zu beschädigen, dann muß man diese Frage nunmal mit Ja beantworten und daß Widerstand gegen eine solche Anweisung eine eigene Straftat ist.

Und ob
die Nichtbefolgung der VA überhaupt irgendwelche Relevanz vor
dem Hintergrund hätte, entscheidet nicht der Beamte, sondern
ein Richter.

Soweit Du eine Relevanz im Sinne von Widerstand gegen Vollzugsbeamte meinst, hast Du natürlich völlig recht. Aber so lange der VA nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, werden viele Richter wohl trotzdem zu einer Verurteilung neigen.
Aber der Polizist kann den Vollzug des VA mit Zwang oder eigenem Handeln durchsetzen. Und wenn es wirklich mal so weit kommt, würde ich den Teufel tun und Widerstand leisten…

Den Polizisten selbst handeln zu lassen, wäre noch eine überlegenswerte Alternative („Ich werde ihrer Aufforderung, mein Eigentum zu beschädigen, nicht nachkommen, ich werde aber auch keinen Widerstand leisten, wenn sie den Vollzug des VA mit eigenem Handeln sicherstellen. Ich werde aussteigen und sie fahren lassen“). Aber ich wage keine Prognose, wie das vor Gericht gesehen würde…

Gruß Stefan

Hi,

Das ist u.U. zu spät. Ich würde VORHER auf einer schriftlichen
Anweisung bestehen - hinterher hat der Beamte möglicherweise
Gedächtnisschwund. Anders sieht es natürlich aus, wenn akuter
Handlungsbedarf besteht (irgendein Notfall)

hier ist aber das Problem, daß in genau diesem Fall der Beamte seine Anweisung nicht begründen muß. Wenn der Beamte durch sein Handeln deutlich macht, daß er (warum auch immer) akuten Handlungsbedarf sieht, wird er seine Anweisung notfalls auch mit Gewalt durchsetzen. Und in dem Fall ist Widerstand wirklich sinnlos (und strafbar).

Gruß Stefan

Das ist falsch

Das Nichtbefolgen des VA wäre als Widerstand gegen
Vollzugsbeamte strafbar.

Das ist (leider) falsch. Das Nichtbefolgen eines VA, also z.B. einer polizeilichen Weisung, ist grundsätzlich nicht Sanktioniert. Allerdings können VA mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Hierbei darf Zwang in Form von körperlicher Gewalt nur eingesetzt werden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind.
Bei polizeilichen Anordnungen vor Ort ist aber meist letzters der Fall. Ausnahme z.B. das Umsetzen eines ordnungswidrig geparkten Kfz, hier wird eine Ersatzvornahme vorgenommen.

Leistet nun der vom körperlichen Zwang betroffene AKTIV Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung, macht er sich gemäß 113 StGB strafbar. Reines Nichtbefolgen oder passiver Widerstand (einfach gar nichts tun, sich fallen lassen) ist (leider) in Deutschland saktionslos.

Beim Nichtbeachten von Zeichen und Weisungen durch Polizeibeamte zur Regelung des Straßenverkehrs liegt jedoch ein Verstoß gegen § 36 StVO vor.
Fordert der Beamte den Autofahrer auf sein Fahrzeug eine Bordsteinkant hochzufahren um die Straße für den Fließverkehr freizumachen kann bei Nichtbefolgen ein solcher Verstoß vorliegen.
Die Anordnung kann mittels einfacher körperlicher Gewalt auch durchgesetzt werden, die Durchsetzung wird aber wohl an der Verhältnismäßigkeit scheitern, so dass der Polizeibeamte dies wohl nur mit Zwang durchsetzten würde, wenn es aus irgendwelchen Gründen unbedingt erforderlich scheint.

Übrig bleibt letztlich im beschriebenen Fall die Owi - Anzeige (müssten ca. 50 - 60 Euro sein) wobei ich persönlich glaube, dass der Autofahrer bei einem normalen Bordstein auch zahlen müsste, da bei einem vorsichtigen Hochfahren nicht mit einem schädigenden Ereignis zu rechnen ist - auch wenn sich einige Menschen in Bezug auf ihre Reifen außerordentlich ängstlich zeigen mögen.
Entscheiden würde ggf. ein Richter.

neigen.
Aber der Polizist kann den Vollzug des VA mit Zwang oder
eigenem Handeln durchsetzen. Und wenn es wirklich mal so weit
kommt, würde ich den Teufel tun und Widerstand leisten…

Das ist richtig.

M.

Hallo!

Mich würde jetzt folgender Fall interessieren, wie das in Deutschland ist (und auch nur der ist ja der juristisch interessante):

Der Polizist weist den Autofahrer rechtswidrigerweise an, über die Gehsteigkante zu fahren. Es stellen sich jetzt konkret zwei Fragen:

  1. muss jetzt das befolgt werden, obwohl rechtswidrig (was ich gefühlsmäßig her glauben würde)

  2. welches Rechtsmittel an welches Organ hat der Lenker danach gegen diesen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (jetzt mal ganz unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht)

Gruß
Tom

Hallo!

Mich würde jetzt folgender Fall interessieren, wie das in
Deutschland ist (und auch nur der ist ja der juristisch
interessante):

Der Polizist weist den Autofahrer rechtswidrigerweise an, über
die Gehsteigkante zu fahren. Es stellen sich jetzt konkret
zwei Fragen:

  1. muss jetzt das befolgt werden, obwohl rechtswidrig (was ich
    gefühlsmäßig her glauben würde)

VA müssen befolgt werden, wenn sie nicht NICHTIG sind. Siehe zur Nichtigkeit:

http://www.rechtslexikon-online.de/Nichtigkeit_eines…

Wobei die Aufforderung zu einer Rechtswidrigen Tat, also Owi oder Straftat sich dem Laien ja nicht immer erschließt. Bsp. der Polizist weist den Autofahrer an eine Einbahnstr entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Dies ist zwar Ojektiv eine Owi, aber nicht rw, da der Beamte ja berechtigt ist die Schilder aufzuheben.
Von seiner Sorgfalts- und Unfallvermeidungspflicht ist der Autofahrer nie befreit.

  1. welches Rechtsmittel an welches Organ hat der Lenker danach
    gegen diesen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
    (jetzt mal ganz unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden
    ist oder nicht)

Steht alles im link.

M.

Danke, owT