Zwischenzeitig hab ich die Frage geklärt: sowohl die Rom I als auch die Rom II VO gelten auch im Verhältnis zu Drittstaaten, sie ersetzen also in ihrem Geltungsbereich das nationale IPR.
wenn man bedenkt, dass rom I, II auf einer europ. VO beruhen,
dann erübrigt sich die frage, oder…
dann beantworte sie doch einfach. Am besten mit der einschlägigen Vorschrift.
Selbstverständlich ist es jedenfalls nicht, dass die EU auch das IPR-Verhältnis zwischen dem deutschen und dem kambodschanischen Recht regelt.
dann beantworte sie doch einfach. Am besten mit der
einschlägigen Vorschrift.
Selbstverständlich ist es jedenfalls nicht, dass die EU auch
das IPR-Verhältnis zwischen dem deutschen und dem
kambodschanischen Recht regelt.
ich soll eine vorschrift zitieren, die besagt, dass rom I, II NICHT für alle NICHT-EU-Mitgliedsstaaten gilt ?
zur begründung, warum rom I, II natürlich nicht für staaten außerhalb der EU gelten:
Rom I, II sind sekundärrechtsakte der EU (früher EG) und binden somit ihre mitgliedsstaaten (das war’s auch schon !)
auch wenn die figur des vertrages zulasten dritter für das zivilrecht entwickelt wurde, erscheint sie ziemlich anschaulich:
die EU (bzw. ihre mitgliedsstaaten) kann keine regelung treffen, die einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat betrifft, wenn kein völkerrechtlicher vertrag besteht.
darüber hinaus ist zweifelhaft (bzw. abzulehnen), dass die EU die komeptenz hat, solche verträge abzuschließen, oder ob nicht jeder mitgliedsstaat selbst entscheidet, wie bzw. ob ein völkerrechtlicher vertrag mit einem anderen staat über die anwendbarkeit des jeweiligen rechts abgeschlossen wird.
solche internationalen abkommen bzgl. der kollision gegensätzlicher rechtsnormen sind für deutschland der absolute regelfall. ob das auch für kambodscha gilt, weiß ich nicht.
[es erschreckt mich etwas, dass zwei sog „juristen“ diese frage ernsthaft stellen …]
[es erschreckt mich etwas, dass zwei sog „juristen“ diese
frage ernsthaft stellen …]
Du hast leider keine Ahnung, wovon Du schreibst.
Weisst Du überhaupt, worum es beim IPR geht?
Das hat mit völkerrechtlichen Verträgen zu Lasten Dritter etc. nichts, aber auch rein gar nichts zu tun.
Vielleicht ein ganz einfaches Beispiel:
Natürlich kann Deutschland völlig frei darüber entscheiden, dass zwei deutsche Unternehmer für ihre gegenseitigen Rechtsgeschäfte die Geltung des Kaufrechts von Nepal vereinbaren.
Dafür muss keiner der Vertragspartner oder der Vertragsgegenstand jemals nepalischen Boden betreten haben.
Und dann wird eben vor deutschen Gerichten nepalisches Kaufrecht angewandt.
Und dafür braucht Deutschland keinen Völkerrechts-Vertrag mit Nepal vorher abschließen.
ich soll eine vorschrift zitieren, die besagt, dass rom I, II
NICHT für alle NICHT-EU-Mitgliedsstaaten gilt ?
Nein, das war nirgendwo das Thema. Dein Posting ist diesbezüglich eine Themenverfehlung.
Rom I, II sind sekundärrechtsakte der EU (früher EG) und
binden somit ihre mitgliedsstaaten (das war’s auch schon !)
Sie sind zwar Sekundärrechtsakte der EU, aber unmittelbare Rechtsakte und nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 288 AEUV).
auch wenn die figur des vertrages zulasten dritter für das
zivilrecht entwickelt wurde, erscheint sie ziemlich
anschaulich:
EU-Verordnungen sind aber nun definitiv keine Verträge.
die EU (bzw. ihre mitgliedsstaaten) kann keine regelung
treffen, die einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat betrifft, wenn kein
völkerrechtlicher vertrag besteht.
So ist das falsch. Die EU kann keine Anordnung an einen Nichtmitgliedstaat erteilen, aber sie kann eine Regelung treffen, die einen Nichtmitgliedstaat betrifft. Das ist ja bitte Rechtsalltag, es wäre abstrus wenn man das nicht machen könnte.
darüber hinaus ist zweifelhaft (bzw. abzulehnen), dass die EU
die komeptenz hat, solche verträge abzuschließen, oder ob
nicht jeder mitgliedsstaat selbst entscheidet, wie bzw. ob ein
völkerrechtlicher vertrag mit einem anderen staat über die
anwendbarkeit des jeweiligen rechts abgeschlossen wird.
Sicher hat sie die Kompetenz, und zwar schon seit dem Vertrag von Amsterdam. Damals noch EG und jetzt seit Lissabon EU.