Hallo!
Ich habe nachstehend eine Klausurfrage mit der abgegebenen Antwort eingestellt. FÜr diese Antwort gab es 5 von 6 Punkten. Vielleicht kann mir ja jemand beantworten, was zu dem Erreichen der vollen Punktzahl noch gefehlt hat!
Schonmal vielen Dank!
Frage: Stellen Sie den unterschiedlichen Anwendungsbereich zwischen den allgemeinen Beschuldigtenrechten und dem Auskunfstverweigerungsrecht nach § 55 STPO dar.
Die allgemeinen Beschuldigtenrechte schützen den Beschuldigten eines Verfahrens, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu ermöglichen. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO schützt den Zeugen und seine Angehörigen. Der Beschuldigte benötigt dieses Recht nicht, da er generell zu keiner Aussage verpflichtet ist. Der Zeuge dagegen muss wahrheitsgemäß aussagen. Um ihn und seine Angehörigen davor zu bewahren, sich durch die Wahrheitspflicht der Strafverfolgung auszusetzen, wurde § 55 StPO eingeführt. Diese Norm bewahrt den Zeugen vor einer Zwickmühle zwischen Wahrheitspflicht und persönlichen Interessen. Allerdings ist das Recht nach § 55 STPO weit eingeschränkter als das Recht zum Schweigen des Beschuldigten. So muss der Beschuldigte überhaupt nichts sagen, und kann über dieses Recht frei verfügen. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nur auf einzelne verfängliche Fragen oder Fragekomplexe, die einen eingeschränkten Personenkreis betreffen. Ausserdem muss der Zeuge kenntlich machen, wenn er von dem Recht Gebrauch macht, er kann manche Inhalte nicht einfach so auslassen.