Anwendungsbereich § 55 und Beschuldigtenrechte

Hallo!

Ich habe nachstehend eine Klausurfrage mit der abgegebenen Antwort eingestellt. FÜr diese Antwort gab es 5 von 6 Punkten. Vielleicht kann mir ja jemand beantworten, was zu dem Erreichen der vollen Punktzahl noch gefehlt hat!

Schonmal vielen Dank!

Frage: Stellen Sie den unterschiedlichen Anwendungsbereich zwischen den allgemeinen Beschuldigtenrechten und dem Auskunfstverweigerungsrecht nach § 55 STPO dar.

Die allgemeinen Beschuldigtenrechte schützen den Beschuldigten eines Verfahrens, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu ermöglichen. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO schützt den Zeugen und seine Angehörigen. Der Beschuldigte benötigt dieses Recht nicht, da er generell zu keiner Aussage verpflichtet ist. Der Zeuge dagegen muss wahrheitsgemäß aussagen. Um ihn und seine Angehörigen davor zu bewahren, sich durch die Wahrheitspflicht der Strafverfolgung auszusetzen, wurde § 55 StPO eingeführt. Diese Norm bewahrt den Zeugen vor einer Zwickmühle zwischen Wahrheitspflicht und persönlichen Interessen. Allerdings ist das Recht nach § 55 STPO weit eingeschränkter als das Recht zum Schweigen des Beschuldigten. So muss der Beschuldigte überhaupt nichts sagen, und kann über dieses Recht frei verfügen. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nur auf einzelne verfängliche Fragen oder Fragekomplexe, die einen eingeschränkten Personenkreis betreffen. Ausserdem muss der Zeuge kenntlich machen, wenn er von dem Recht Gebrauch macht, er kann manche Inhalte nicht einfach so auslassen.

Hallo!

Die allgemeinen Beschuldigtenrechte schützen den Beschuldigten
eines Verfahrens, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu
ermöglichen.

Meines Erachtens nach reines Blabla, letztlich trifft die Aussage auf jede Vorschrift der StPO zu.

Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nur auf einzelne :verfängliche Fragen oder Fragekomplexe, die einen
eingeschränkten Personenkreis betreffen.

Grundsätzlich falsche Aussage. Wie soll der Zeuge denn überhaupt wissen, ob und welche Frage verfänglich ist. Er kann zur gesamten Sache die Aussage verweigern.

Ich hätte noch hinzugefügt, dass man das Aussageverweigerungsrecht auch nachträglich ausüben kann, also eine Aussage jederzeit, auch noch in der HV, zurücknehmen kann (§ 252 StPO).

Gruss

Iru