Anwesendheitsliste Öffentlich. Zulässsig?

Guten Tag.

In einem Betrieb XYZ soll eine Liste von Vorarbeitern geführt werden.

Diese ist von jedem Mitarbeiter einzusehen.
In dieser Liste sollen alle Arten von Abwesendheit (Krankheit, Urlaub, Seminar, Gleitzeit, etc.) eingetragen werden.
In dieser Liste soll auch die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters einzelnd nachgehalten werden z.B. Verspätungen zum Arbeitsbeginn.

Ist dies zulässig? Ich würde sowas eher kritisch sehen.

Ugh.

Nachdem sich der hochqualifizierte Keksperte F.M. endlich ausgeköbelt zu haben scheint, hier der Versuch einer Antowrt, die etwas mit der Realität zu tun haben könnte.

Personenbezogene Daten sind generell schutzwürdig. Sie dürfen nur dann systematisch erhoben werden, wenn der Geschäftsbetrieb das erfordert. Das ist bei An- und Abwesenheit wohl unstrittig.

Diese ist von jedem Mitarbeiter einzusehen.

Und hier wird es schon das erste Mal kniffelig: Muss jeder, wirklich jeder, Betriebsangehörige wissen, wer da ist und wer nicht? Sehr zweifelhaft.

In dieser Liste sollen alle Arten von Abwesendheit (Krankheit,
Urlaub, Seminar, Gleitzeit, etc.) eingetragen werden.

Und das ist endgültig Panne: Wenn eine solche Liste ausgehängt wird, ist sie betriebsöffentlich, kann also auch von betriebsfremden Personen eingesehen werden, wenn diese sich auf dem Gelände befinden. Und das kann nicht angehen - das verstößt gegen gleich mehrere Dinge:

  • Datenschutzgesetz (Zugänglichmachen/Veröffentlichen)

  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

  • Grundsatz der Möglichkeit der freien Persönlichkeitsentfaltung (müsste man noch mal gucken, was da im Einzelnen veröffentlich wird)

In dieser Liste soll auch die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters
einzelnd nachgehalten werden z.B. Verspätungen zum Arbeitsbeginn.

Das ist gleichbedeutend mit einer öffentlichen Personalakte: Arbeitszeitdaten werden regelmäßig noch mal als besonders schutzwürdig angesehen.

In Summa: Völlig neben der Spur.

Was den von Guido richtig genannten Grundsatz der Datensparsamkeit angeht: Dieser greift dann, wenn aus lauter Eichhörnchenmentalität Daten erhoben werden, die für den Geschäftsbetrieb nicht erforderlich sind. Und dazu würde ich die Abwesenheitsgründe in der obigen, betriebsöffentlichen Form unbedingt zählen.

Aga,
CBB

Hallo,

nein…dein Alptraum ist immer noch da…und stellt dir jetzt mal ein paar Fragen…:smile:

1.Bestreitest du das Recht des AG auf Kontrolle der Einhaltung der
arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen des AN ??

2.Gruppenarbeit
Wie sollen die anderen Gruppenmitglieder denn bitteschön nachweisen können, das sie Mehrarbeit (Überstunden) machen mussten,weil eines der Gruppenmitglieder zu spät zur Arbeit kam ???

3.Unsoziales Verhalten
Die Fürsorgepflicht des AG gegenüber seinen AN gebietet es dem AG, dafür zu sorgen,das sich alle AN an die Spielregeln halten…
Insoweit ist so eine Liste durchaus geeignet und rechtlich zulässig…schließlich liegt es beim jeweiligen AN,ob er in dieser erscheint…

Thema verfehlt und kompletter Blödsinn (owt)
Wieder mal: lern lesen!

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3.Unsoziales Verhalten
Die Fürsorgepflicht des AG gegenüber seinen AN gebietet es dem
AG, dafür zu sorgen,das sich alle AN an die Spielregeln
halten…
Insoweit ist so eine Liste durchaus geeignet und rechtlich
zulässig…schließlich liegt es beim jeweiligen AN,ob er in
dieser erscheint…

Ui, bei so vielen Beweisen, Gesetzestexten und Urteilen muss das wohl stimmen.
(Das ist durch nichts zu belegender, aus den Fingern gesaugter Blödsinn)

Ich wiederhole mich gerne, du hast nicht einmal im Ansatz verstanden, worum es im Datenschutz/in den Datenschutzgesetzen geht.

_Bekanntgabe von Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern am Schwarzen
Brett

Die Vorschriften des BDSG gelten auch in solchen Fällen, soweit derartige personenbezogene Daten über Arbeitnehmer in oder aus Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Als Rechtsgrundlage für diese Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Arbeitsverhältnis kommt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG deshalb nicht in Betracht, weil eine betriebsinterne Veröffentlichung personenbezogener Daten wie Krankheits oder Urlaubsdaten am Schwarzen Brett über die Zweckbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist eine Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt._

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Absolut NICHT!
Hi!

Bevor ich nochmal die Zeit verschwende und diesem völlig beratungsresistenten Menschen, der in seiner eigenen Welt lebt, Belege zu liefern, die seine abstruse Rechtsauffassung widerlegen, antworte ich dieses Mal Dir :smile:

Einfach zu lesen und begründet, warum das NICHT legitim ist
http://www.datenschutz-help.de/hinweis%2032.htm
http://www.experto.de/b2b/personal/schwarzes-brett-s…
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/tb/tb_add_01…

Und wenn Du Zeit hast, kannst Du auch mal nach „Datensparsamkeit in Verbindung mit dem BDSG“ googlen.

VG
Guido