Ugh.
Nachdem sich der hochqualifizierte Keksperte F.M. endlich ausgeköbelt zu haben scheint, hier der Versuch einer Antowrt, die etwas mit der Realität zu tun haben könnte.
Personenbezogene Daten sind generell schutzwürdig. Sie dürfen nur dann systematisch erhoben werden, wenn der Geschäftsbetrieb das erfordert. Das ist bei An- und Abwesenheit wohl unstrittig.
Diese ist von jedem Mitarbeiter einzusehen.
Und hier wird es schon das erste Mal kniffelig: Muss jeder, wirklich jeder, Betriebsangehörige wissen, wer da ist und wer nicht? Sehr zweifelhaft.
In dieser Liste sollen alle Arten von Abwesendheit (Krankheit,
Urlaub, Seminar, Gleitzeit, etc.) eingetragen werden.
Und das ist endgültig Panne: Wenn eine solche Liste ausgehängt wird, ist sie betriebsöffentlich, kann also auch von betriebsfremden Personen eingesehen werden, wenn diese sich auf dem Gelände befinden. Und das kann nicht angehen - das verstößt gegen gleich mehrere Dinge:
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Datenschutzgesetz (Zugänglichmachen/Veröffentlichen)
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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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Grundsatz der Möglichkeit der freien Persönlichkeitsentfaltung (müsste man noch mal gucken, was da im Einzelnen veröffentlich wird)
In dieser Liste soll auch die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters
einzelnd nachgehalten werden z.B. Verspätungen zum Arbeitsbeginn.
Das ist gleichbedeutend mit einer öffentlichen Personalakte: Arbeitszeitdaten werden regelmäßig noch mal als besonders schutzwürdig angesehen.
In Summa: Völlig neben der Spur.
Was den von Guido richtig genannten Grundsatz der Datensparsamkeit angeht: Dieser greift dann, wenn aus lauter Eichhörnchenmentalität Daten erhoben werden, die für den Geschäftsbetrieb nicht erforderlich sind. Und dazu würde ich die Abwesenheitsgründe in der obigen, betriebsöffentlichen Form unbedingt zählen.
Aga,
CBB