Anwesenheitspflicht bei Abendveranstaltung

Hallo,

Ist ein Arbeitgeber dazu berechtigt eine Anwesenheitspflicht für eine einmal im Jahr stattfinde Abendveranstaltung auszusprechen? Diese Veranstaltung befindet sich nicht am eigentlichen Arbeitsplatz und befindet sich außerhalb der Kernarbeitszeit. Es wird keine zu tätigende Arbeit, lediglich die Anwesenheit + Kleiderordnung verlangt.

Im Arbeitszeitgesetz kann ich hierzu keine Hinweise finden.

Vielen Dank.

Kommt darauf an
Hi!

Es kommt darauf an, was vertraglich geregelt ist und um welche Veranstaltung es sich handelt.

LG
Guido

Es existiert keine vertragliche Regelung darüber. Es handelt sich um eine Veranstaltung für Kunden mit Anwesenheitspflicht aller Mitarbeiter.

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Hi!

Es existiert keine vertragliche Regelung darüber.

Es existiert keine Vereinbarung zur Arbeitszeit, der Verteilung, dem Ort und evtl. Ausnahmen?

Dann kann (vereinfacht) der AG nach billigem Ermessen entscheiden, wann seine Mitarbeiter zu arbeiten haben.

LG
Guido

Natürlich fehlen nur die Vereinbarungen zu Ausnahmen. In so einem Fall sollten doch dann gesetztliche Regelungen greifen?

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Natürlich fehlen nur die Vereinbarungen zu Ausnahmen.

Das sagt jemandem aus der Ferne über Vereinbarungen zur Lage der Arbeitszeit gar nichts.

In so
einem Fall sollten doch dann gesetztliche Regelungen greifen?

Wenn keine genaue Lage der Arbeitszeit vereinbart ist -> http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html (wie Guido bereits andeutete)

Hi!

Natürlich fehlen nur die Vereinbarungen zu Ausnahmen.

Solange der GENAUE Wortlaut des fiktiven Vertrags nicht bekannt ist, wird die Frage unbeantwortbar bleiben!

In so
einem Fall sollten doch dann gesetztliche Regelungen greifen?

Welche gesetzlichen Regelungen?
Im weiteren Sinne § 315 BGB?
http://www.juraforum.de/jura/judgements/judgement/f/…

Was sagt denn der fiktive Betreibsrat dazu?

LG
Guido

Ist ein Arbeitgeber dazu berechtigt eine Anwesenheitspflicht
für eine einmal im Jahr stattfinde Abendveranstaltung
auszusprechen? Diese Veranstaltung befindet sich nicht am
eigentlichen Arbeitsplatz und befindet sich außerhalb der
Kernarbeitszeit. Es wird keine zu tätigende Arbeit, lediglich
die Anwesenheit + Kleiderordnung verlangt.

Im Arbeitszeitgesetz kann ich hierzu keine Hinweise finden.

Es dürfte sich auch nicht um eine Frage der Arbeitszeit handeln, sondern um eine Frage des Direktionsrechts. Meiner Ansicht nach hat der AG durchaus das Recht, eine betriebliche Veranstaltung durchzuführen und diese auch in die Abendstunden zu legen. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Veranstaltung am Dienstort handelt und die Pflichtzeiten sich im zeitlich normalen Rahmen halten und niemand zu einer „Nachtschicht“ gezwungen wird.
Wenn die Teilnahme für die AN Pflicht ist, handelt es sich schlicht um Arbeitszeit mt allen Konsequenzen (Vergütung, Zuschläge, Pausen, maximale Stundenzahl/Tag etc.). Eine Kleiderordnung kann er zwar erlassen und aus sozialen Gründen wird man dieser Aufforderung auch eventuell nachkommen, eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zu „gutem Aussehen und gutem Benehmen“ wird der AG aber wohl nicht durchsetzen können.

Könnte es sein, dass das Problem eigentlich ein anderes ist? Einen Abend pro Jahr halte ich nicht für streitenswert. Was also spricht eigentlich gegen eine Teilnahme?

Gruß
Jens

Hallo Jens,

Die Veranstaltung findet nicht am Arbeitsplatz statt, jedoch im selben Ort. Es wird keinerlei Vergütung geben. Zeitlicher Rahmen ca. 19-23 Uhr.
Es soll nicht darum gestritten werden, ob die Veranstaltung besucht werden soll oder nicht. Die VERPFLICHTUNG zu Teilnahme stelle ich jedoch grundsätzlich in Frage.

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Was ist noch nicht beantwortet?
Hi!

Welche Fragen Deinerseits sind noch offen, die nicht bereits von xolophos (danke für die wirklich sinnvolle und notwendige Ergänzung!) und mir beantwortet wurden?

Wobei: Ohne Vergütung keine Pflicht - wobei die Vergütung aber durchaus schon mit dem normalen Entgelt abgegolten sein kann!
Oder aber: Auch Freizeitausgleich ist Vergütung…

LG
Guido