Anwesenheitspflicht bei Beweisaufnahme

Hallo,

nehmen wir mal folgendes an: In einem Zivilverfahren, das bisher schriftlich geführt wurde, hat der Richter jetzt eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme angesetzt, um einen Zeugen der Klagepartei zu befragen. Er hat nicht ausdrücklich die Anwesenheit der Parteien verfügt. Ist die Gegenpartei zur Anwesenheit verpflichtet? Oder kann sie schriftlich Stellung nehmen, wenn ihr ohnehin klar ist, was der Zeuge sagen wird? Was passiert, wenn die Gegenpartei nicht anwesend ist?

Danke und Gruß

Marco

Hallo,

nehmen wir mal folgendes an: In einem Zivilverfahren, das
bisher schriftlich geführt wurde, hat der Richter jetzt eine
mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme angesetzt, um einen
Zeugen der Klagepartei zu befragen.

Demnach findet also eine mündliche Verhandlung statt, in der auch eine Beweisaufnahme erfolgt. Maßgeblich ist hierbei für die Frage, dass eine Verhandlung stattfindet.

Er hat nicht ausdrücklich
die Anwesenheit der Parteien verfügt.

Das ergibt sich aber daraus, dass eine Verhandlung stattfindet. Daher muss die Partei erscheinen oder ein Prozessbevollmächtigter. Andernfalls kann Versäumnisurteil ergehen.

Ist die Gegenpartei zur
Anwesenheit verpflichtet?

Siehe oben.

Oder kann sie schriftlich Stellung
nehmen, wenn ihr ohnehin klar ist, was der Zeuge sagen wird?

Erstens wäre eine schriftliche Stellungnahme auf einen Zeugen, dessen Aussage man nicht gehört hat, wenig sinnvoll und würde vom Gericht wohl keine entsprechende Beachtung finden.

Zweitens steht doch garnicht fest, dass das Gericht überhaupt eine Frist zur Stellungnahme geben wird. Es ist absolut üblich, dass in einem Termin erst Zeugen vernommen werden, dann verhandelt wird, dann die Anträge gestellt werden und am Ende der Sitzung ein Urteil ergeht.

Was passiert, wenn die Gegenpartei nicht anwesend ist?

Siehe oben. Es kann Versäumnisurteil ergehen, jedenfalls aber wird sie auf die Zeugenaussage nicht substantiiert Stellung nehmen können.

Gruß
Dea