Hallo Peter,
Ich hab mal aus der StVo einige Auszüge rausgesucht.
Ja, das siehst Du richtig. Wir zahlen ca. 30 Euro im Jahr fuer
die Benutzung der reinen Anwohnerparkplaetze und nochmal 30
Euro fuer die Berechtigung, im Bereich der Anwohnerparkzone
ohne Benutzung der Parkautomaten zu parken.
Das wäre also evt. eine ermäßigte Parkgebühr für Anwohner.
Ich hatte genau diesen Gedanken auch schon und bin mir
eigentlich auch recht sicher, dass die Stadt verpflichtet ist,
uns Änderungen anzuzeigen. (Das sagt mir mein ganzes
Rechtsempfinden.)
Nur befürchte ich, dass es vielleicht reicht, die Änderung in
irgendeinem Amtsblatt zu veröffentlichen (was dann vermutlich
auch geschehen ist) und alles weitere (Zettelverteilen,
Tagespresse) sowieso nur Kulanz ist. Andererseits ist in dem
Brief, den wir 1x im Jahr bekommen, nicht erwähnt, dass wir
irgendwelche Amtsblätter lesen müssen.
Dann würde ich darauf plädieren, dass du annehmen konntest, auch bei Änderungen angeschrieben zu werden.
§ 46 - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und
mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen,
Auflagen)
versehen werden.
Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Der Anwohnerparkausweis gilt bis auf Widerruf. Manipulationen an Anwohnerparkausweisen gelten als Urkundenfälschung und können bestraft werden.
Jemand besitzt einen Anwohnerparkausweis, der
ihn berechtigt, sein Auto in bestimmten Strassen
zu parken
Also sind wohl auf den Ausweisen die Straßen, für die sie gelten ausgewiesen. ?
Im Falle einer Änderung bedarf es dann auch einer Änderung der „Urkunde“.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Hier evt. nicht vorwerfbar, weil die Ausnahmegenehmigung (Straßeneintrag) nicht von Amtswegen geändert wurde. Es hätte dann wohl eine geänderte Fassung ausgestellt werden müssen
Ein Ausweis hat meistens eine Laufzeit von 1 Jahr und ist solange gültig (und kann dann verlängert werden) oder bis auf Widerruf.
Ich habe zwar 6 Jahre als Politesse gearbeitet, aber das mache ich schon seit 7 Jahren nicht mehr. Und da meine Arbeitsstelle in einem Dorf war, weiß ich, dass Änderungen der Parkausweise (mit Rückgabe und Neuausstellung) erforderlich waren.
Nun ist es aber so, dass es in den Gemeinden und Städten teilweise andere Richtlinien gelten.
Genau kenne ich mich da nicht aus, da ich nur im Aussendienst war.
Aber solange die Ausweise nicht geändert waren, galt für mich, dass sie so galten, wie sie ausgestellt waren.
D.h. die Parkplätze die auf den Ausnahmegenehmigungen angegeben waren, durften auch genutzt werden solange die Genehmigung nicht abgelaufen war.
Anders verhält es sich, wenn Parkzonen mit Schildern deklariert sind. Werden da die Parkzonen (dann ist auch die betreffende PARKZONE auf dem Anwohnerparkausweis angegeben und die braucht dann auf dem Ausweis nicht geändert werden) durch Veränderung der Schilder geändert, dann reicht es für die Gemeinde/Stadt aus, diese Änderung in der Presse oder durch Flyer bekannt zu geben. (das weiß ich sicher
)
Ich hoffe, dass diese Infos dir etwas weiter helfen.
Liebe Grüße von
Helga