Anzahl Gründe in befristetem Mietvertrag

Hallo, ist es zulässig, dass der Vermieter in einem befristeten Mietvertrag bei der Begründung angibt, dass entweder er mit seiner Frau oder seine Tochter mit Verlobten dort einziehen will? Ist es ferner zulässig, wenn diese Begründungen auch in den Verträgen seiner anderen Wohnung genannt werden? Oder ist die Befristung aufgrund der verschiedenen Eigenbedarfsgründe nicht zulässig?

Der Vermieter ist nicht verpflichtet Gründe für die Befristung anzugeben.
Nach neuestem Mietrecht gibt es aber glaube ich gar keine befristeten Verträge mehr.

das ist nicht zu beanstanden

Nach meiner Rechtsauffassung bräuchte er gar keine Befristungsgrund anzugeben. Es handelt sich schließlich nicht um einen Arbeitsvertrag.

Da man einen Mietvertrag frei (vorausgesetzt man verletzt nicht gegen Sitte oder Treu und Glauben) abschließen kann, halte ich das für o.k. Man muss ihn ja nicht abschließen, wenn einen die Befristung stört. Und das sich der Vermieter die Optionen für seine Objekte offen hält, halte ich für legitim. Ich hätte meine Beweggründe als Vermieter allerdings nicht so offen formuliert, um keine Angriffsfläche zu bieten.

Hallo,
das Verhalten des Vermieters ist schon sehr merkwürdig.Er will auf Nummer sicher gehen falls er einen Mietvertrag nicht verlängern möchte das er gleich diesen Grund Eigenbedarf vorbringen kann,aber er kann ja nur 1 Wohnung dafür nehmen und nicht alle.Inwieweit das nicht zulässig ist was er tut weiß ich leider nicht,da kann nur der Mieterverein weiterhelfen.Ich würde in so eine Wohnung nicht ziehen da mit Sicherheit noch anderes in dem Mietvertrag nicht stimmt.Wie gesagt ich würde den Mietevertrag prüfen lassen
MfG Angela

Für Ihren Mietvertrag zählt einzig das, was in Ihrem Mietvertrag steht!

Hallo,

eine Eigenbedarfskündigung ist zulässig. Der Vermieter erklärt damit, seinen Eigenbedarf, warum der Mietvertrag befristet ist.

Eine Eigenbedarfskündigung ist für Vermieter sehr schwierig, da dieses zuverlässig nachweisen müssen, dass der Eigenbedarf, auch wirklich Eigenbedarf ist.

Ich vermute Dein Vermieter möchte sich wegen der Befristung absichern, so dass wenn das Mietverhältnis endet, er den Eigenbedarf angegeben hat und somit nutzen kann.

Zulässig ist dieses meiner Meinung nach.

Viele Grüße

Hallo,
meiner Meinung nach ist es zulässig für ihn selbst oder eine naher Verwandte. Er muss nur dann wirklich einziehen oder wirklich stichhaltige Gründe angeben, wenn er nicht einzieht (z.B. Tochter hat den Arbeitsplatz wechseln müssen und wohnt jetzt ganz weit weg oder ähnliches.
Wenn er diese Befristungsgründe für zwei Wohnungen angibt, könnte er argumentieren, dass es ja zwei Parteien sind, die zwei Wohnungen nutzen wollen. Aber da bin ich mir nicht sicher.

Gruß Elfriede

Hallo,

ich würde sagen bei einem befristeten Mietvertrag ist eine Begründung gar nicht nötig, der Inhalt der Begründung damit eigentlich uninteressant.

Gruß
David

hallo infanta,
bin kein experte, daher habe ich mal gegoogelt. eigenbedarf kann schon dann vorliegen, wenn er und/oder familienangehörige in die wohnung einziehen möchten. daher könnte es möglich sein, dass die begründung auch bei den anderen mietern gelten kann. näheres hierzu siehe aber auch in nachstehendem link:
http://www.123recht.net/article.asp?a=16621&ccheck=1

kündigung könnte aber rechtens sein (auch wegen eigenbedarf), wenn der mietvertrag vor ablauf der mietzeit fristgerecht gekündigt wird.

daher empfehle ich, einen anwalt einschalten, damit der vermieter seine „bedürftigkeit“ nachweisen muss. nur der blanke wunsch allein reicht nicht aus. ausserdem muss die der eigenbedarf und die damit verbundene kündigung schriftlich erfolgen, mündliche ankündigungen sind ungültig.

Hallo, schauen sie doch mal hier. http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/befristet.htm de Sie sollten zu einem Mieterschutzbund gehen und Ihren Vertrag prüfen lassen.

Hallo,
habe das folgendes gefunden:

BEFRISTETER MIETVERTRAG UND MIETERHÖHUNG

Mit dem seit dem 01.09.2001 geltenden neuen Mietrecht haben sich auch die Möglichkeiten bezüglich der Mietpreisgestaltung geändert. Es wurden nicht nur die Regelungen des Miethöhengesetzes ins BGB einbezogen, sondern auch der unqualifizierte befristete Mietvertrag abgeschafft. Die Regelungen zur Index- und Staffelmiete wurden wesentlich gelockert.

  1. Befristeter Mietvertrag

Der bis zum 31.08.2001 geltende befristete Mietvertrag gemäß § 564 c BGB alte Fassung wurde ersatzlos abgeschafft. Hiernach hatte der Mieter das Recht, spätestens zwei Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, die Verlängerung des Vertrages zu verlangen. Tat er dies nicht, war der Mietvertrag zur vereinbarten Zeit beendet. Verlangte er die Fortsetzung des Mietverhältnisses, konnte der Vermieter seine berechtigten Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses vortragen. Diese Gründe griffen allerdings nur, wenn er sie dem Mieter bei Vertragsabschluß mitgeteilt hatte. § 564 c Abs. 2 Nr. 3 BGB alte Fassung. Diese Befristungsmöglichkeit (sog. Qualifizierte Befristung) ist unverändert geblieben und in § 575 BGB übernommen worden.

Der Vermieter kann daher den Mietvertrag für eine bestimmte Zeit befristen, wenn er die Wohnung für den Eigenbedarf braucht, beseitigen, wesentlich verändern oder sanieren will oder die Wohnung an einen Dienstverpflichteten vermieten will. Der Grund für die Befristung muß bei Vertragsabschluß dem Mieter schriftlich (am besten im Mietvertrag) schriftlich mitgeteilt werden.

Tritt der Grund der Befristung erst später ein oder entfällt dieser sogar, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung oder sogar die unbefristete Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. Den Vermieter trifft die Beweislast für den Befristungsgrund und auch für dessen Verschiebung.

hOFFE; damit habe ich Dir etwas geholfen.

LG
Sabine Kruse

Nein definitiv geht das nicht. Denn dann handelt es sich um eine Abwehrmechanismuß und nicht um den wahren willen des Vermieter. kannst in die Tonne treten die Klausel.
Gruß Peter

Hallo,

da bin ich leider nicht informiert und kann daher keine Antwort abgeben.

MfG Knarf

ein sog. qualifizierter mietvertrag qualifiziert sich damit, dass der grund für den schon heute bekannten beendigungstermin schon vorhanden oder wahrhaftig sein soll. wenn der vermieter mehrere frauen oder töchter hat, kann es schon sein, dass er es in den mietverträgen so einträgt und es vielleicht sogar richtigt ist. austesten!

Hallo,
nach meiner Auffassung kann der Vermieter das in jeden Vertrag als Klausel einbringen.
Von Bedeutung ist es aber ohnehin erst bei tatsächlicher Eigenbedarfskündigung, dann könnten Sie mit Verweis auf diese Klausel in anderen Mietverträgen dagegen Einspruch einlegen; aber bedenken Sie, dass Sie das auch rechtlich sauber beweisen können (Kopie weiterer Verträge und Zeugen!!)
Gruß suver

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, dann:

* muss er genau angeben, für wen er die Wohnung benötigt
* kann er in der Regel die Wohnung nur für enge Familienangehörige einfordern
* muss er, falls er einen fernen Verwandten einziehen lassen will, besondere Bindungen zu diesem nachweisen.

Hat der Vermieter einmal Eigenbedarf für seinen Sohn geltend gemacht, so darf er nicht plötzlich die Wohnung für seine Tochter einfordern.

Entweder oder geht also nicht!

Kann dem Vermieter vorgetäuschter Eigenbedarf nachgewiesen werden, dann ist er schadensersatzpflichtig. Er macht sich zudem wegen Betrugs strafbar.