Anzahl Sitze <> Anzahl erlaubter Insassen?

Hallo,

vor längerer Zeit wurde hier (oder war es in einem anderen Forum) mal dargelegt, mit rechtlicher Begründung, daß die Anzahl der Sitzplätze im KFZ-Schein nur genau dies aussagt, nämlich wie viele Sitze eingebaut sind.

Wie viele Personen im Auto mitfahren dürfen, solle demnach nur von dem zulässigen Gesamtgewicht begrenzt sein, so dass auch vier sich auf der Hinterbank drängeln könnten, oder im Kombi einer im Kofferraum.

Das ganze war schön aufbereitet, zum Ausdrucken und Dem-Polizist-unter-die-Nase-halten.

Weiß jemand noch, wo ich das finden kann?

Danke Dan

Moin!

Wie viele Personen im Auto mitfahren dürfen, solle demnach nur
von dem zulässigen Gesamtgewicht begrenzt sein, so dass auch
vier sich auf der Hinterbank drängeln könnten, oder im Kombi
einer im Kofferraum.

Wo Du diesen speziellen Artikel findest, weiß ich leider auch nicht. Es sollte aber klar sein, daß die Anzahl der Sitzplätze bei einem Serienmodell gleichzeitig auch die maximale Anzahl der Insassen ist. Ausschlaggebend dafür ist nicht die Anzahl der Sitzplätze, sondern die Anzahl der Gurte - schließlich hat sich jeder Mitfahrer anzuschnallen.

Munter bleiben… TRICHTEX

Leider falsch
…und da viele Polizisten bei der Kontrolle das auch falsch sehen, war der gesuchte Artikel als eine Art Rechtsbelehrung für Polizisten abgefasst.

Nochmal zur Rechtslage: Es gibt keine gesetzliche Regelung über die zulässige Anzahl der Insassen. Das mit den Gurten besagt lediglich, daß ein solcher anzulegen ist, wenn er vorhanden ist.

Eine kurze Internet-Recherche nach den gesetzlichen Grundlagen ergab:

Die höchstzulässige Zahl der in einem Pkw zu befördernden Personen ist … gesetzlich nicht bestimmt, so dass - solange andere Bestimmungen (etwa über das zulässige Gesamtgewicht) nicht verletzt sind - (niemandem …) ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass mehr Personen in dem Fahrzeug mitgefahren sind, als Plätze und Gurte vorhanden waren (OLG Düsseldorf, VRS 50, 315; OLG Karlsruhe, VerkMitt. 1981, 36; Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 35.Aufl., § 21a StVO Rdnr. 9; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 14.Aufl., Rdnr. 16; a.A. Kuckuk/ Werny, StraßenverkehrsR, 8. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 18).

Wenn ich mal ein paar Leute sehe und die zwei Km weit mitnehme, sage ich überlicherweise, der sechste geht in den Kofferraum. Ich will ja so nicht 20 km weit fahren. Und wenn der Mann in grün dann bei der Kontrolle den Zeigefinger hebt, oder mich sogar wegen dem im Kofferraum anhält, hätte ich gern diese leichtverständliche Rechtsbelehrung zur Hand, und darf dann ganz locker weiterfahren.

Gruß Dan

Hi
aber diu brauchst ab x Personen einen Personenbeförderungsschein???

HH

Nochmal zur Rechtslage: Es gibt keine gesetzliche Regelung
über die zulässige Anzahl der Insassen. D

Hallo Dan,

ich hab zwar keine Ahnung über die Rechtslage, frage mich aber, was die Polizei an einem vor einiger Zeit auf der A7 gestoppten Fahrzeug zu mäkeln hatte. Da kletterten jedenfalls ungefähr 20 Leute aus einem Kleinbus. Das Ereignis war Presse und Fernsehen eine Meldung wert.

Es gibt eine Angabe im Fahrzeugbrief über die Anzahl der Sitze. Ist das nur für Mechaniker gedacht, damit die wissen, wieviele Schemel ins Auto einzubauen sind :smile: ?

Szenen aus südlichen Ländern, wo auf einem beängstigend hoch beladenen LKW noch die gesamte Dorfbevölkerung irgendwie Platz findet, bemerke ich in D eher selten. Bei uns pflegt alles geregelt zu sein. Ganz bestimmt ist irgendwo genau beschrieben, was eine Sitz- und Mitfahrgelegenheit im Sinne der was-weis-ich-Ordnung ist und was nicht und von wie vielen Personen in Anhängigkeit von Körpergröße, Alter und Gewicht dieses Teil maximal benutzt werden darf und auch, was bei Zuwiderhandlung geschieht.

Falls es diese Lücke tatsächlich geben sollte, brauchen wir dringend eine Kommission, die dieses Loch mit Vorschlägen für ein komplettes Gesetzes- und Vorschriftenwerk schließt. Ich kann’s aber nicht glauben, daß ich meinen Passat bis zum Erreichen des zulässigen Gesamtgewichts mit Menschen vollstopfen darf und daß die Anzahl der Insassen damit nur von deren Körperfülle abhängig sein soll.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Szenen aus südlichen Ländern, wo auf einem beängstigend hoch
beladenen LKW noch die gesamte Dorfbevölkerung irgendwie Platz
findet,

Dieses ist in Deutschland zumindest geregelt:
§21 StVO
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Ganz bestimmt ist irgendwo genau
beschrieben, was eine Sitz- und Mitfahrgelegenheit im Sinne
der was-weis-ich-Ordnung ist und was nicht

Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften dazu sind äußerst vage:
§23 StVO
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. (…)

Falls es diese Lücke tatsächlich geben sollte, brauchen wir
dringend eine Kommission, die dieses Loch mit Vorschlägen für
ein komplettes Gesetzes- und Vorschriftenwerk schließt. Ich
kann’s aber nicht glauben, daß ich meinen Passat bis zum
Erreichen des zulässigen Gesamtgewichts mit Menschen
vollstopfen darf und daß die Anzahl der Insassen damit nur von
deren Körperfülle abhängig sein soll.

Soweit ich weiß, bestehen zumindest die Versicherungen darauf, daß die Anzahl der Passagiere nach oben durch die Angaben im KfZ-Schein begrenzt ist und verweigern bei Überschreitung die Begleichung von Schäden (und suchen sich dabei natürlich die gesündesten Unfallopfer aus). Das muß aber so nicht stimmen.

Gruß
Christian

da sehe ich eine strafbare Handlung…
Hallo Chritian,

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine
Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die
Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt
werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das
Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind
und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung nicht leidet. (…)

Dansch müsste die Polizei die Autofahrer anhalten, die ihre Blechkiste zum Pressluftschuppen verwandeln. Du weißt, die Autos, bei denen das Karaosserieblech sich rythmisch ausbeult.
Denn wenn so einer seinen Subwoofer und sonstige Trommelfellzerreiser aufdreht, dann hört der nichts mehr. Und wenn neben ihm eine Bombe einschlägt. Da sagt er höchstens: was für´n Sound!
Die verstoßen dann doch einwandfrei gegen dieses Gesetz, oder?
Grüße
Raimund

Hallo!

Dansch müsste die Polizei die Autofahrer anhalten, die ihre
Blechkiste zum Pressluftschuppen verwandeln. Du weißt, die
Autos, bei denen das Karaosserieblech sich rythmisch ausbeult.
Denn wenn so einer seinen Subwoofer und sonstige
Trommelfellzerreiser aufdreht, dann hört der nichts mehr. Und
wenn neben ihm eine Bombe einschlägt. Da sagt er höchstens:
was für´n Sound!
Die verstoßen dann doch einwandfrei gegen dieses Gesetz, oder?

Richtig, genau so ist es!

Mich hat in meiner Sturm- und Drang-Zeit auch mal eine Zivilstreife „gefischt“, weil ich meine Umwelt mit „Hintergrundmusik“ berieselt habe - bin aber gottseidank damals mit einer mündlichen Verwarnung davongekommen und benehme mich seitdem etwas „zivilisierter“… (ganz abgesehen davon, daß ich inzwischen aus dem Alter heraus bin, daß ich noch die Welt von meinem Nahen in Kenntnis setzen muß)

Tatsächlich könnte das aber schon ein Fall für eine gebührenpflichtige Verwarnung sein - schließlich kann jemand der sich gerade die Ohren mit Utz-Utz-Utz volldröhnt kaum ein Martinshorn, geschweige denn eine normale Hupe hören und ist daher in seiner Wahrnehmung unzulässig eingeschränkt…

Schönen Gruß,
Robert

Hallo Raimund,

als Ende Januar ein Opel Corsa A mir auf den stehenden Linienbus ungebremst mit ca. 50km/h auffuhr, gab es zwei Umstände:

  • Das Radio (Kassettendeck) brüllte lautstark Musik

  • Vor dem Beifahrersitz lag auf dem Boden ein Heer an Kassetten

Die Polizisten und ich rätselten am Unfallort, WIE der junge Mann den stehenden Bus bei Winterlichem Sonnenschein von hinten um 0830h morgens übersehen konnte…

war er wohl abgelenkt ??

hörte er nichts ??

Telefoniert hat er nachweislich nicht, da sein Handy in der Brusttasche war.

gruss

dennis