Anzahländerung der Mieter

Lieber wer weiss was Freund,

ich habe in eimem Mietvertrag 2 Mieter (eheähnliches Verhältnis).

Einer der Mieter will ausziehen, was mir nicht gefällt, weil die dann zurückbleibende Mieterin schon seit jahren nicht berufstätig ist und ich damit rechne, dass ich künftig die Miete nicht in voller Höhe erhalten werde.

Meine Fragen:

Muß ich den Mietertrag mit einer Person fortsetzten?
Kann der Vertrag unverändert bleiben?
Muß die ausziehende Person kündigen?
Was muss ich noch beachten?

Ich danke im Vorraus für Eure Bemühungen.

Viele liebe Grüße aus dem Rheinland

Reiner Schumacher

Hallo Herr Schumacher,

wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben, dann können auch nur beide gemeinsam kündigen. Die Kündigung von nur einem der Mieter müssen Sie nicht akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Reiner,

der Auszug berührt den Mietvertrag nicht. Beide Parteien bleiben Mieter. Wenn der ausziehende Mieter das ändern möchte, muss der Mietvertrag gekündigt werden, und zwar von beiden Mietern zusammen. Du kannst dann frei entscheiden, ob du den Vertrag mit dem verbleibenden Mieter fortsetzt oder dir neue Mieter suchst.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Die Mieter können den bestehenden Mietvertrag rechtswirksam ausschließlich gemeinsam kündigen. Ihre Bedenken sind nachvollziehbar. In solchem Falle würde ich auch an Ihrer Stelle nach einer erfolgten Kündigung keinen neuen Mietvertrag mit der Einzelperson schließen.
Auch wenn einer der Beiden ausziehen sollte, haftet Ihnen der scheidende Mieter weiterhin solidarisch aus dem geschlossenen Mietvertrag.

Stimmt der verbleibende Mieter einer gemeinsamen Kündigung nicht zu, so kann der scheidende Mieter auf diese Zustimmung klagen; aber das ist nicht Ihr Problem.

Der Mietvertrag bestehrt mit beien Mietern. Eine Kündigung ist nur durch beide Mieter möglich. Wenn Sie wollten, könnten Sie das nicht wollnen, müssen Sie nicht.
Der MV kann unverändert bleiben, dann ist der nicht in der Wohnung sich aufhaltende Mieter dennoch Ihr Mieter und zur Zahlung der vollen Miete heranziehbar.
Lehnen Sie einfach die K. durch einen MIeter schriftlich ab, fertig.

Lieber Herr Schumacher,

sind mehrere Personen gemeinsam Mieter d.h. alle Personen haben den gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben, müssen alle Personen die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Eine einzelne Person kann nicht kündigen. Mit dem verbleibenden Mieter muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Dieser kann dann selbstverständlich von dem alten abweichen.
Von Seiten des Mieters besteht kein Anspruch, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Ich hoffe, dass damit alle Fragen beantwortet sind.
Liebe Grüße aus Bensberg!
Walser

Guten Tag,
es kommt auf den Inhalt des Mietvertrages an.
MfG
G. Rudak

Sehr geehrter Herr Schumacher,
wenn beide Mieter den Mietvertag unterschrieben haben, MÜSSEN beide Mieter kündigen. Kündigt eine Partei der Beiden nicht und es entstehen Mietschulden, MUSS die andere, ausgezogen Partei diese Mietschulden bezahlen. So schreibt es das Mietgesetz vor!
Hat NUR der ausziehende Mieter unterschrieben, hat die mitwohnende Person keinerlei Wohnrecht mehr in der Wohnung und Sie können das Mietverhältnis dieser Person fristlos kündigen.
Bei wieteren Fragen können Sie mich gern wieder konsultieren.
Alles Gute für Sie.
MfG
Waldemar

Hallo Reiner,
beide Mieter sind „gesamtschuldnerisch“ haftbar.
Wenn einer von beiden auszieht, musst du den Anderen nicht unbedingt aus dem Mietvertrag entlassen. Du solltest sicherstellen, dass die verbleibende Person für die Miete aufkommen kann.
Lass dir einen Verdienstnachweis von dieser Person bringen. Man sagt, dass man ungefähr 1/3, max. jedoch 40% vom Nettoeinkommen für Miete aufbringen kann.
Sollte der Verdienst nicht ausreichen, soll Der- oder Diejenige die Miete mit einer Bürgschaft absichern. Kann er/sie es nicht, lässt du den Auszuziehenden weiterhin im Mietvertrag.Du kannst schließlich auch so argumentieren, dass ja die Einkommensverhältnisse von Beiden damals entscheidend war, dass die die Wohnung bekommen haben.

Hoffe ich konnte etwas helfen.

LG Chris

Hallo Reiner.

Wenn Sie den Mietvertrag mit zwei Personen abgeschlossen haben, bleibt der ausziehende Mieter voll in der Haftung. Sie müssen ihn nicht aus dem Mietverhältnis entlassen und können im Fall des Falles auf ihn zurückgreifen. Wichtig ist allerdings, dass sie vorab den Mietvertrag prüfen, ob darin möglicherweise andere Regelungen enthalten sind.

Freundliche Grüsse

Hallo, Reiner
Sofern der Mietvertrag mit 2 Personen geschlossen worden ist, kann der Mietvertrag auch nur von diesen beiden Personen gemeinsam gekündigt werden.
Sollte eine der Vertragspartner damit nicht einverstanden sein, kann der andere Vertragspartner zwar ausziehen, ist jedoch nach wie vor an die Vereinbarungen des Mietvertrages mit Dir als Ver-mieter gebunden. Er ist dann weiterhin verpflichtet alle Leistungen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, Dir gegenüber gebunden.

  1. Der Mietvertrag kann nur mit einer Person fortgeführt werden, wen diese der Kündigung des zweiten Vertragspartners zustimmt.
  2. Der Mietvertrag kann mit der verbleibenden Person unverändert fortgeführt werden. In diesem Fall musst Du jedoch mit dem ausscheidenden Vertragspartner einen Mietaufhebungsvertrag schließen. Den muss auch der verbleibende Vertragsteil mit unterschreiben, dass er mit der Aufhebung des scheidenden Vertragspartners einverstanden ist und selbst den Mietvertrag unverändert fortführt.
  3. Selbstverständlich muss der Ausziehende Vertragspartner kündigen, ist aber an die Voraus-setzung der unter 2. Benannten Voraussetzungen gebunden.
  4. Du musst darauf achten, dass der verbleibende Vertragsteil in der Lage ist die Miete und die dazugehörigen Kosten zahlen zu können. Sofern dies nicht gesichert ist, brauchst Du nicht damit einverstanden zu sein, dass der gern ausziehende Vertragspartner nicht Deine Zustimmung bekommt. Das heißt, in diesem Falle können nur beide Vertragspartner gemeinsam ausziehen.
    Mit freundlichen Grüßen Willi

Hallo verehrter User,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich aus rechtlichen Gründen generell keine Hausbesitzer, Vermieter, Unternehmer, Selbständige etc. „betreue“.
Aufgrund der geschilderten Details sollten Sie einen Fachanwalt für diesen speziellen Bereich konsultieren bzw. sich an den örtlichen Haus- u. Grundbesitzer-Verein wenden.
Besten Gruß USKO

Hallo,
es ist immer gut, beide Mieter im Mietvertrag zu haben, da sie gesamtschuldnerisch haften, egal ob sie sich in der noch aufhalten.
Einer Teilkündigung würde ich nie zustimmen bei der geschilderten Konstellation.
Es gibt nur die Entscheidungen, beide kündigen und ziehen aus oder beide bleiben für die Mietzahlung verantwortlich. Alle anderen Kompromisse benachteiligen den Vermieter mit unvorhersehbarem Risiko.
Gruß suver

Hallo Reiner,

der Ausziehende kann die Streichung aus dem Mietvertrag über eine Änderungskündigung verlangen.

Kündigungsfrist drei Monate.

Danach kann der Ausziehende nicht mehr für eventuelle Mietschulden belangt werden.

Man sollte beachten, wer damals die Kaution geleistet hat. Wenn diese bei der Kündigung nicht abgetreten wird, kann sie zwar weiter als Sicherheit dienen, muss aber an den Einzahler zurückgezahlt werden.

Schönen Gruß
Lendzy