Also, ich würde gern mal eine Auskunft zum Thema
Haarverlängerung wissen. Wie sieht das aus, wenn man eine
Anzahlung für eine Haarverlängerung geleistet hat, sich dann
aber doch dagegen entschieden hat.
ich weiß, und andere ganz sicher auch, dass man von einem
Kaufvertrag zurücktreten kann. Wie aber sieht es aus, wenn
schon Haare vom Friseur bestellt wurden.
Kann er diese an den Großhändler zurückgeben? Und muss man
eventuell mit einer Art Gebühr rechnen, wenn man sein Geld
zurück will?
ich dachte immer eine haarverlängerung beinhaltet neben der beschaffung der haare auch das verflechten/verkleben o.ä. mit den echten haaren, so dass eine verlängerung der haare als erfolg geschuldet ist ?!
warum spricht hier aber dann jeder von einem kaufvertrag ?
natürlich kann man den vertrag als typengemischten vertrag ansehen, bestehend aus kauf (haare), dienstleistung (service) und werkvertrag (verflechten/verkleben)
ich schätze mal die hier getanen ausführungen beziehen sich auf das kaufvertragliche element (womit dennoch kein kaufvertrag vorliegt).
aber warum so umständlich ? der schwerpunkt des vertrages kann auch auf erbringung des geschuldeten erfolgs (tatsächliche haarverlängerung) bezogen werden, womit werkvertragsrecht anwendung findet.
und im werkvertragsrecht zeugt das argument „pacta sunt“ von wenig verständnis.
§ 649 bgb: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes JEDERZEIT den Vertrag kündigen.
die berechnung des vom unternehmer zu fordernden betrages richtet sich dann nach § 649 S.2:
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
danach findet, obwohl ein vertrag ex nunc nicht mehr besteht eine annäherung an das ergebnis des „pacta sunt“-grunsatzes statt. wenn man allerdings den ersparten aufwendungen einen geldwert zusagt, dann kommt es nicht zu einer vollständigen deckung der ergebnisse.
aufgrund der unterschiedlichen ergebnisse kann man sich dann mit der absorptionstheorie (recht der hauptleistung anzuwenden) und der kombinationslehre (vorschriften je nach vertragselement) aueinandersetzen. als regel gilt hierbei, dass bei widersprüchen (s.o.) auf den schwerpunkt des vertrages abzustellen ist.
aber ohne jede argumentation bei einer haarverlängerung einen kaufvertrag anzunehmen, kann ich nur belächeln…