Anzahlung bei Haarverlängerung zurück?

Ok, dann danke ich Dir erstmal, vielleicht hat ja noch jemand
anderes einen Tip, oder Erfahrungswerte.

Klar, nämlich folgenden, auch wenn du es nicht hören oder verstehen willst: Du hast kein Anrecht darauf, von dem Vertrag zurückzutreten. Sprich: Du bezahlst den Friseur, der bezahlt den Großhändler. Du kannst dich mit dem Friseur versuchen zu einigen, dass du ihn nicht oder nicht vollständig bezahlst (ebenso wie er den Großhändler) und wenn ihr euch einigt, ist alles in Butter, aber der Friseur muß nicht auf deinen Vorschlag eingehen (ebensowenig wie der Großhändler auf den Vorschlag des Friseurs).

Ralph

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Also, ich würde gern mal eine Auskunft zum Thema
Haarverlängerung wissen. Wie sieht das aus, wenn man eine
Anzahlung für eine Haarverlängerung geleistet hat, sich dann
aber doch dagegen entschieden hat.

ich weiß, und andere ganz sicher auch, dass man von einem
Kaufvertrag zurücktreten kann. Wie aber sieht es aus, wenn
schon Haare vom Friseur bestellt wurden.

Kann er diese an den Großhändler zurückgeben? Und muss man
eventuell mit einer Art Gebühr rechnen, wenn man sein Geld
zurück will?

ich dachte immer eine haarverlängerung beinhaltet neben der beschaffung der haare auch das verflechten/verkleben o.ä. mit den echten haaren, so dass eine verlängerung der haare als erfolg geschuldet ist ?!

warum spricht hier aber dann jeder von einem kaufvertrag ?
natürlich kann man den vertrag als typengemischten vertrag ansehen, bestehend aus kauf (haare), dienstleistung (service) und werkvertrag (verflechten/verkleben)

ich schätze mal die hier getanen ausführungen beziehen sich auf das kaufvertragliche element (womit dennoch kein kaufvertrag vorliegt).

aber warum so umständlich ? der schwerpunkt des vertrages kann auch auf erbringung des geschuldeten erfolgs (tatsächliche haarverlängerung) bezogen werden, womit werkvertragsrecht anwendung findet.

und im werkvertragsrecht zeugt das argument „pacta sunt“ von wenig verständnis.

§ 649 bgb: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes JEDERZEIT den Vertrag kündigen.

die berechnung des vom unternehmer zu fordernden betrages richtet sich dann nach § 649 S.2:

Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

danach findet, obwohl ein vertrag ex nunc nicht mehr besteht eine annäherung an das ergebnis des „pacta sunt“-grunsatzes statt. wenn man allerdings den ersparten aufwendungen einen geldwert zusagt, dann kommt es nicht zu einer vollständigen deckung der ergebnisse.

aufgrund der unterschiedlichen ergebnisse kann man sich dann mit der absorptionstheorie (recht der hauptleistung anzuwenden) und der kombinationslehre (vorschriften je nach vertragselement) aueinandersetzen. als regel gilt hierbei, dass bei widersprüchen (s.o.) auf den schwerpunkt des vertrages abzustellen ist.

aber ohne jede argumentation bei einer haarverlängerung einen kaufvertrag anzunehmen, kann ich nur belächeln…

http://www.frag-einen-anwalt.de/R%C3%BCcktritt-von-e…

Also, ich würde gern mal eine Auskunft zum Thema
Haarverlängerung wissen. Wie sieht das aus, wenn man eine
Anzahlung für eine Haarverlängerung geleistet hat, sich dann
aber doch dagegen entschieden hat.

ich weiß, und andere ganz sicher auch, dass man von einem
Kaufvertrag zurücktreten kann. Wie aber sieht es aus, wenn
schon Haare vom Friseur bestellt wurden.

Verträge sind einzuhalten. Kaufverträge auch. Es sei denn, ein Rücktritt wäre ausnahmsweise gesetzlich zugelassen. Aber die Fälle, in denen das so ist, dürften hier kaum vorliegen.

Nur: Ein Vertrag über eine Haarverlängerung - sofern er nicht nur den Erwerb der Haarteile, sondern auch deren „Einbau“ zum Gegenstand hat - ist kein Kaufvertrag. Er ist ein Werkvertrag. Und einen Werkvertrag kann man jederzeit kündigen, solange das Werk noch nicht vollendet ist. Das heißt: solange die Haare noch nicht dran sind, kann der Auftraggeber es sich anders überlegen und kündigen (nicht: zurücktreten).

Das heißt aber nicht, dass es auch Geld zurück gäbe. Kündigt der Auftraggeber, muß er nämlich grundsätzlich trotzdem die vereinbarte Vergütung bezahlen. Von der Vergütung sind allerdings die Aufwendungen abzuziehen, die der Friseur sich erspart, weil er die Haarverlängerung jetzt nicht mehr durchführen muß. Wie weit das jeweils reicht, muß man in jedem Einzelfall schauen. Klar ist aber: das bestellte Haarteil muß mindestens bezahlt werden, wenn der Friseur es nicht anderweitig verkaufen kann und der Großhändler es auch nicht zurück nimmt (was er nicht muß).

Mit anderen Worten: Die Anzahlung gibt’s nur zurück, soweit der Friseur das Haarteil anderweitig los wird (oder das Haarteil weniger als die Anzahlung gekostet hat) und der Rest der vereinbarten Vergütung auf Aufwendungen entfällt, die der Friseur sich wegen der Kündigung nunmehr erspart hat. Wenn unser Auftraggeber aber Pech hat, dann muß er auf die Anzahlung noch was drauflegen.

Hallo, S.J.

erst einmal habe ich niemand angepupt, sondern zurückgepupt. Und um deine frage zu beantworten, paßt mir die art nicht, mit der hier irgendwelche Knowhow´s anderen schnippische antworten geben.

man stellt eine ganz normale frage und muss sich dann u.a. von leuten, die allein durch den namen schon andeuten, wie sie drauf sind, kaltschnäuzige und zickige Antworten geben lassen. ich würde mal sagen, so wie es hineinschallt, schallt es auch heraus! Aber das ist typisch für ein deutsches Forum, in denen andere kein blatt vor den mund nehmen und anderen, oder neuen gern mal ans bein pinkeln, um mal auf die gleiche art zu antworten wie du. da kann ich ja gleich auf die seite von bunte gehen, die kommentare lesen und den eimer daneben stellen.

meine frage HABE ich im verlauf konkretisiert, und wenn dich meine belange nicht interessieren, solltest du auch konsequent sein und dich gar nicht äußern. was mal wieder übrig bleibt, sind user, die austeilen, aber nicht einstecken können und sich dabei noch auf den schlips getreten fühlen, wenn andere mal den gleichen ton anschlagen.

Vielleicht fassen sich „alle Leute“ mal selbst an die Nase, bevor sie anderen die schuld für etwas in die schuhe schieben, was sie selbst angezettelt haben.

mfg

Tu uns allen den Gefallen…
…und klicke diesen Link an:

http://www.wer-weiss-was.de/app/profile/delete?

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Hier geht es doch aber gar nicht um einen Werklieferungs-, sondern um einen Werkvertrag. Für mich ist hier ganz klar Werk- und nicht Kaufvertragsrecht anwendbar. Folge: § 649 BGB.

Levay

http://www.frag-einen-anwalt.de/R%C3%BCcktritt-von-e…

danke, ich habe mich schon immer gefragt, wie sich die rechtslage bei einem werkLIEFERUNGsvertrag (651 bgb) darstellt !

und wenn ich nun etwas für dich zitieren darf :
http://www.masterflow.de/

es ist so schon traurig genug, dass der bgh vor kurzem gezeigt hat, wie inflationär er § 651 bgb anwenden will. dennoch sollte man bei typisch werkvertraglichen elementen auch diese vorschriften anwenden, sonst kommen die § 631ff. bgb nur noch bei bauwerken in betracht. und das wäre doch schade, wenn die mühen des gesetzgebers auf diesen bereich beschränkt wären…

Hi,

Du hast natürlich Recht, mein Fehler. Das würde dann aber auch heißen, daß zu den Aufwendungen (Haarteil) unter Umständen auch noch entgangener Gewinn, gezahlt werden müßte?

Gruß
Tina

Nein, die Rechtsfolge ergibt sich ja aus der von mir zitierten Vorschrift. Letztlich mag das so eine Art entgangener Gewinn sein, auf den das hinausläuft, aber rechtlich gesehen geht es um den vereinbarten Lohn abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Levay

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