Guten Morgen,
Jemand kauft per Kaufvertrag ein Produkt auf Abruf bei einer Messe. Verkäufer bietet kauf auf Abruf an (mündlich innerhalb von 12 Monaten).
Jemand zahlt 25% (1.950 €) des Kaufpreises an.
Verkäufer gibt an das das Produkt erst bei vollständiger Zahlung produziert wird.
Etwa 6 Monate später verliert Jemand seinen Job (durch eine Pandemie), muss auf das Ersparte zurückgreifen und fragt beim Verkäufer nach einer Lösung.
Der Verkäufer bietet an die Anzahlung einzubehalten und den Vertrag zu löschen. Muss Jemand mit dem Verlust der Anzahlung leben?
Ja, denn hier erlässt der Vertragspartner doch 75 % des Preises. Geld auf das er Anspruch hätte.
Und Geldmangel aus beliebigen(durchaus nachvollziehbaren) Gründen müssen den Vertragspartner rechtlich nicht kümmern. Er kann auf Vertragserfüllung bestehen, also Lieferung und Bezahlung der Restsumme.
Alles andere ist Verhandlungssache auf Kulanz. Und das ist hier erfolgt, Einbehalt der Anzahlung und Auflösung des Vertrages.
Biete doch an, eine geringere Summe einzubehalten, sie sollte aber angemessen sein. Ich würde nicht unter 10-15 % gehen.
Versuche dein Glück. Du bist aber auf sein Wohlwollen angewiesen. Er muss sich nicht darauf einlassen, könnte auf Zahlung/Lieferung bestehen.
Wenn jemand einen Kaufvertrag abschließt und dann seine Pflicht zur Zahlung der vollen Kaufsumme nicht einhält, entsteht dem Verkäufer ein Schaden. Wenn noch nicht prouziert wurde, ist das zumindest der entgangene Gewinn.
Diesen Schaden muss der abtrünnige Käufer ersetzen. Ein pauschale Einbehaltung der 25%igen Anzahlung erscheint mir zu hoch. Durch AGB kann eine Pauschale geregelt sein, die aber eine Klausel enthalten wird, dass der Käufer beim Nachweis eines geringeren Schadens nur diese Summe zu zahlen hat (sonst wäre es eine ungerechtfertigte Bereicherung).
Es ist kein Kaufvertrag, es ist ein Werkvertrag. Weil nicht das Verkaufen eines fertigen Dings, sondern die Herstellung im Auftrag der wesentliche Bestandteil ist. Und damit gelten eben nicht die gesetzlichen Regelungen eines Kaufvertrags, sondern die eines Werkvertrags. Was für dich hier ziemlich günstig ist.
Die entsprechenden Gesetzestexte habe ich dir verlinkt. Vielleicht sprichst du einfach mal mit dem Anbieter und weist ihn darauf hin.
Irgendwie bin ich nicht wirklich schlauer wie man da am besten vorgeht.
Jemand weiß zwar durch mehrere Dialoge das das Produkt erst hergestellt wird, aber in den AGB ist das zu finden:
„angebotene Artikel sind ab Lager sofort verfügbar“.
Bezüglich der Rechtsanwendung gibt es das: „Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen Anwendung“.
Ich denke „jemand“ wird die Firma nochmal anschreiben und um Kulanz bitten.
Eigentlich ja auch selbst Schuld - trotz geäußerter Bedenken beim Verkaufsgespräch was die Einhaltung bei unvorhergesehenen Geschehnissen betrifft, hat sich jemand zu dieser Vorgehensweise überreden lassen…
Die Firma hat im Übrigen 2 Monate gebraucht um überhaupt zu reagieren.
Kläre ab (am besten mit Hilfe eines Anwaltes, dem Du alle Unterlagen dazu vorlegst) ob nicht doch ein „Werkvertrag“ vorliegen könnte.
Der erlaubt die Kündigung des Vertrages und da nach deiner Aussage auch noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde hat die Firma auch noch nichts daran getan. Ihr stünde wohl nur 5 % Schadenersatz zu.
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung - sagt der Paragraph 650 des BGB.
Bei einer Verkaufsmesse findet der 312 BGB leider keine Anwendung, denn wenn der Verbraucher damit rechnen muss, dass auf einem Messestand Dinge verkauft werden, dann gilt dieser Stand als Verkaufsraum des Unternehmens.
Somit dürfte es kein Widerrufsrecht geben.
Wenn eine Firma im Werk speziell für einen Kunden Türen auf Maß anfertigt, diese versendet und im Haus einbauen lässt, dann ist es ein Werklieferungsvertrag und kein Werkvertrag, falls die Kosten der Montage / des Einbaus beim Kunden gering gegenüber den Herstellungskosten ist.
Es handelt sich bei diesem Beispiel nur um die Einzelteile des Produktes.
Laut Verkäufer wird dieses erst bei Abruf hergestellt, da die Lagerkapazitäten nicht vorhanden sind.