Hallo,folgende Situation. Herr A hat Streit mit seine erwachsene Nichte in der er als Arschloch bezeichnet wird. Voller Wut gibt Hr.A seiner Nichte eine absolut leichte Kopfnuss. Hr A.befürchtet jetzt trotzdem eine Anzeige obwohl die „Tat“ schon zwei Wochen her ist. Gibt es eine Zeitliche Grenze für eine Anzeige?Danke
§ 77b stgb, wenn man unterstellt, dass es sich um eine körperverletzung iSd § 223 stgb handelt.
moin,
wobei es sich hierbei nicht um ein absolutes Strafantragsdelikt, sondern um ein relatives Strafantragsdelikt handelt. Ist die drei Monats Frist rum, könnte immer noch wegen des besonderen öffentlichen Interesses die Tat verfolgt werden; § 230 I S.1 StGB.
Wann ein solches besonderes öffentliches Interesse voliegt, richtet sich insbesondere an § 234 RistBV.
Dein Fall würde hierunter wohl nicht fallen.
Insoweit lässt sich allerdings sagen, dass die Tat jedenfalls dann nicht weiter verfolgt werden kann, wenn sie verjährt ist.
Bei einer Körperverletzung iSd § 223 StGB beträgt die Verjährungsfristz 5 Jahre; § 78 III Nr. 4 StGB.
Gruß
iok