Hallo.
Wenn ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Strafanzeige wegen eines Vergehens eingeleitet wurde und der Strafanzeigensteller diese (aufgrund einer persönlichen Entschuldigung, Klärung etc.) wieder zurücknimmt, wie sieht dann in einem solchen Falle der weitere Verlauf seitens des Staatsapperates aus?
Gehen wir von einem als eher gering einzustufenden Vergehen aus.
Wie hoch sind die Richtlinien bezüglich des öffentlichen Interesses, das evtl. ein Grund für eine weitere Verfolgung sein könnte?
Danke
Hallo,
es gibt einige Delikte, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, wie z.B. Körperverletzungen im häuslichen Bereich oder die unbefugte Nutzung eines KfZ. Nur in solchen Antragsdelikten kann der Geschädigte den Strafantrag zurücknehmen. Ansonsten ist eine Strafanzeige praktisch die Information an die „Obrigkeit“, dass eine Straftat verübt wurde. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zu ermitteln, die Anzeige kann nicht zurückgenommen werden. In einigen Fällen (wenn der Täter nicht zu ermitteln ist oder wenn die Schuld gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht) stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der Anzeigesteller wird darüber informiert, aber er hat keinen Einfluss mehr.
Gruss Hans-Jürgen
***
Danke schon einmal!
Aber noch eine Frage…
Gesetzt den Fall, es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft nur bei Bestehen eines öffentlichen Interesses der Allgemeinheit tätig wird. Und zudem noch vorausgesetzt, dass das entsprechende Delikt als eher gering einzustufen ist.
Kann in einem solchen Fall der Geschädigte von der Anzeige noch zurücktreten bzw. hätte eine entsprechende Erklärung zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft eher das Verfahren einstellt oder gilt dieses Recht nur bei absoluten Antragsdelikten?
Hallo,
meiner Meinung nach ist auch bei relativen Antragsdelikten die Zurücknahme möglich. Nach der Definition wird ein relatives Antragsdelikt verfolgt, wenn
- ein Strafantrag besteht
ODER
- die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht.
Wenn Du in diesem Fall den Strafantrag zurücknimmst, und auch die StA kein öffentliches Interesse hat, ist die Einstellung wahrscheinlich.
Gruss Hans-Jürgen
***
1 „Gefällt mir“