Hallo Aileen,
also zunächst mal hast du einen Herausgabeanspruch als Eigentümer nach §985 BGB - zumindest so wie du es schilderst.
Aber ich sehe das Zivilverfahren als nicht so einfach an wie hier andere meinen, die hier sagen „Du hast ja Zeugen“.
Denn was können die Zeugen denn bezeugen? Sie können bezeugen, dass dies mal deine Sachen gewesen sind. Mehr wohl eher nicht.
Lamberts Einwand, dass sich die „Beklagte“ auf eine Schenkung berufen könnte, ist nicht von der Hand zu weisen und bei den genannten Gegenständen sogar plausibel.
Ich geh mal noch weiter in der Fragestellung: Wenn die Person dich nicht ausgenützt hätte, würdest du die Sachen dann auch plötzlich zurück wollen?
Ich würde hier die Chancen so einen Prozess auch verlieren zu können, als gar nicht mal so gering ansehen.
Strafrecht - und damit die Anzeige wegen was auch immer man hier gerne konstruieren würde (du siehst ja dass es nicht einfach ist, weil dir auch kein wirklicher Tatbestand einfällt) - kannst du zunächst mal vergessen, da du Ihr die Sachen selbst überlassen hast.
Gruß Ivo