Hallo,
dann sollte man Beleidigung nicht erwähnen. Es ist ja so, dass die Polizei dem Beschuldigten rechtliches Gehör gibt, ihm also den Vorwurf eröffnet und die Möglichkeit gibt, seine Sicht der Dinge darzustellen. Es wäre blöd für die Polizisten, hier zu sagen: „Sie haben jemanden beleidigt, aber wir sagen Ihnen nicht, wen.“ So kann der Beschuldigte gar nicht überlegen, was er denn aus seiner Sicht gesagt haben soll.
Anders ist es mit dem Vorwurf, zu Straftaten aufgerufen zu haben. Ein besseres Beispiel wäre es, wenn jemand z.B. Schwarzarbeit oder Betrug (Leistungsmissbrauch) zur Anzeige bringen will. Hier sollte er dann gleich sagen, dass er nicht möchte, dass der Beschuldigte erfährt, wer ihn angezeigt hat. Das lässt sich ggf. in einem Prozess, wenn der Anzeigende als Zeuge aussagen muss, nicht immer vermeiden, aber die Polizei muss m.E. diesen Wunsch bei der Ermittlung respektieren. Es gibt auch Urteile über Fälle, wo der Beschuldigte den Namen wissen wollte, ihn aber nicht bekommen hat, das „schutzwürdige Interesse“ des Anzeigeerstatters ist als wichtiger einzuschätzen.
Gruss Hans-Jürgen
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