Gegen eine, -meines erachtens unrechtmäßige-
Hausdurchsuchung am 01.09.1998, habe ich am 19.09.1998 bei der Polizei Nordhorn, Anzeige getätigt und bis heute habe ich diesbezüg-
lich noch keine Antwort erhalten.
Ich vertrete den Standpunkt das sich auch staatsorgane an den Gleichheitsgrundsatz zu halten haben, wo es heißt: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 3 Grundgesetz.Ich denke das ich rechtsanspruch auf Beantwortung meiner Anzeige habe. Wer kann mir weiterhelfen
leider schreibst du nicht warum bei dir eine Durchsuchung vorgenomen wurde. Es wäre schon wichtig den Grund zu erfahren um den Sachverhalt beurteilen zu können.
Was meinst du mit Art. 3 GG alle Menschen sind gleich. Vielleicht schreibst du einfach ein wenig ausführlicher damit wir dir besser helfen können.
P.S. zum Thema Hausdurchsuchung steht weiter unten auch viel Interessantes was dir weiterhelfen könnte
MfG
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Frag doch einfach mal nach, was aus der Anzeige geworden ist. Der Sachstand sollte mitgeteilt werden - ansonsten hilft schon mal die Drohung mit einer „Klage auf Untätigkeit“ (das heißt nun mal so).
Gruß
Nogger
Hallo Günter,
wenn die Hausdurchsuchung aufgrund richterlicher Anordnung erfolgte, gibt es da keine Möglichkeit.
Falls die Beamten ohne Durchsuchungsbefehl gehandelt haben und Sie die lieben Herren auf deren Frage hereingelassen haben,
auch keine Möglichkeit.
Falls die Herren die Durchsuchung gegen Ihren Willen durchgeführt haben, geht dies mit der Begründung des „Gefahr im verzug“ und dann müßten Sie dem widersprochen haben und das Amtsgericht müsste dann nachträglich eine Durchsuchung angeordnet haben.
Wäre dies nicht der Fall, läge hier
Hausfriedensbruch vor, Straftat,und gegen die Beamte „Straftat im Amt“.
Falls die Staatsanwaltschaft nicht reagiert, nochmals nachhaken; könnte sein, dass die die Angelegenheit „verschleppen“ und dann evtl. einstellen.
Falls keine Antwort von der Staatsanwaltschaft, unverzüglich an die Oberstaatsanwaltschaft sich wenden mit kurzem Hintergrund. Da werden dann auch müde „Beamtenbeine“ munter.
MfG
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