Und?
Hallöchen,
Wer schon verlinkt sollte vielleicht alles lesen was da steht…
Pfeffersprays zum Einsatz gegen Menschen sind so genannte Reizstoffsprühgeräte und damit Waffen im Sinne des Waffengesetzes
Woher wissen wir, dass es ein „Pfefferspray zum Einsatz gegen Menschen“ war?
Auch hier wieder die Zitüte:
In der Praxis wird das Erfordernis der Zulassung dadurch umgangen, dass die Hersteller ihre Produkte als Tierabwehrsprays kennzeichen, so dass sie nicht dem WaffG unterliegen
Also: Entweder, es war zugelassen - in welchem Fall die Substanz als harmlos einzustufen sei. Oder, es war keine „Waffe im Sinne des WaffG“.
Entscheide Dich?
Und dann kommt noch hinzu, dass wir ja gar nicht wissen, ob es ein Capsicum-Spray oder tatsächlich CS-Gas wäre, welches Laien mitunter schon mal als „Pfefferspray“ untergejubelt wird.
Damit ist ist es schon mal eine Waffe…
Aufgrund der Sachlage höchstens mal ein Gegenstand, der in der Funktion einer Waffe genutzt wurde.
So etwa wie eine Hundeleine, mit der man auch jemand strangulieren kann.
Allerdings ist die Zulassung des in Pfeffersprays enthaltenen Wirkstoffs Oleoresin capsicum in Deutschland bislang nicht erfolgt.
aha… also gepüft
Wer auf Google nachsieht, findet dort zum Verkauf „Pfefferspray mit Prüfzeichen (BKA)“.
Ich will jetzt keine Werbung machen, aber sie sind scheinbar erhältlich.
In jedem Fall ist der Einsatz von Pfefferspray gegen einen Menschen als gefährliche Körperverletzung strafbar.[14]
Das ist jetzt ein klassischer Zirkelschluss.
Denn es verweist auf das Gesetz, welches eine Gesundheitsschädigung oder Mißhandlung voraussetzt. Und verschärft dies durch den Hinweis auf den „Gift oder gesundheitsschädlichen Stoff“ bzw. die „Waffe oder gefährlichen Gegenstand“, wobei noch nicht erwiesen ist, dass eben eine Schädigung oder eine Gefahr vorliegt - wobei das mit der „Waffe“ ja bereits geklärt wäre:
Zugelassen => nicht gefährlich bzw. nicht zugelassen => keine Waffe.
Klar mags rechtfertigende Gründe für eine Nichtverfolgung, wie z.B. Notwehr geben. Der Tatbestand der aber vorliegt und wegen dem ermittelst wird ist damit doch klar.
Das mit dem „Tatbestand wegen dem ermittelt wird“ kaufe ich Dir ab. Ohne weitere Indizien wird die Akte erstmal lauten „Verdacht auf gef. KV“
Aber: ist der „Tatbestand der vorliegt“, wirklich auch so „klar“?
Mir selbst wäre nämlich überhaupt nichts klar, solange ich weder die Dose gesehen noch andere Zeugen vernommen habe, keine Details über den Verlauf des Streits bis hin zur Anwendung des Mittels bekannt sind - und noch weniger klar wird es, wenn der einzige auftretende Zeuge (gleichzeitig: mutmaßliches Opfer) zum Zeitpunkt der Anzeige hochgradig alkoholisiert wäre.
Aber bevor ich gleich noch den nächsten Kleinkrieg über Wortwahl aufmache: Grob gesagt, man weiß einfach viel zu wenig über den Sachverhalt um hier sagen zu können, was weiter draus wird.
Deswegen kann sich hier wohl keiner ernsthaft anmaßen, zu entscheiden, ob der vorliegende Fall gerichtlich als „gefährliche Körperverletzung“ zu einer Verurteilung führen würde.
Gruß,
Michael