Anzeige im Rausch gemacht - zurückziehen?

http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray

Wer schon verlinkt sollte vielleicht alles lesen was da steht…

Pfeffersprays zum Einsatz gegen Menschen sind so genannte Reizstoffsprühgeräte und damit Waffen im Sinne des Waffengesetzes

Damit ist ist es schon mal eine Waffe…

Allerdings ist die Zulassung des in Pfeffersprays enthaltenen Wirkstoffs Oleoresin capsicum in Deutschland bislang nicht erfolgt.

aha… also gepüft

Und hier der Clou:
In jedem Fall ist der Einsatz von Pfefferspray gegen einen Menschen als gefährliche Körperverletzung strafbar.[14]

Klar mags rechtfertigende Gründe für eine Nichtverfolgung, wie z.B. Notwehr geben. Der Tatbestand der aber vorliegt und wegen dem ermittelst wird ist damit doch klar.

Gruss HighQ

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Noch Fragen? Das ist doch relativ eindeutig. Pfefferspray dürfte als gesundheitsschädlicher Stoff gelten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray
"Der enthaltene Reizstoff muss jedoch als gesundheitlich
unbedenklich zugelassen sein und Reichweite und Sprühdauer
müssen begrenzt sein".
Ferner muss ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt angebracht sein, das diese Einschränkungen
nachweist.

Wir reden hier von der Nutzung einer geprüft, nachgewisen
unbedenklichen Substanz,

Falsch. Ganz, ganz falsch.
Pfefferspray ist eben gerade nicht „nachgewiesen unbedenklich“. Deshalb ist auch „nur“ zur Abwehr von Tieren gedacht.
Dieser Nachweis wird vermutlich auch nie erfolgen.
Die Quelle dazu? Na, hättest du mal nur eine Satz mehr aus dem Wikipedia-Artikel zitiert:

„Allerdings ist die Zulassung des in Pfeffersprays enthaltenen Wirkstoffs Oleoresin capsicum in Deutschland bislang nicht erfolgt“

Warum nicht:
„Das für eine Zulassung erforderliche Prüfungsverfahren würde u. a. Tierversuche voraussetzen,[11] die nach dem heutigen § 7 Abs. 4 TierSchG nicht mehr durchgeführt werden dürfen.“

Damit fehlt Dir komplett die Basis für jede weitere
Argumentation.

Hui, Müll erzählen und dann noch pampig werden?

Hauptsache keine Ahnung, aber mal Senf dazugegeben?

Wenn du schon den Ast, auf dem du selber sitzt, absägen musst, dann fall wenigstens leise.

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Und?
Hallöchen,

Wer schon verlinkt sollte vielleicht alles lesen was da steht…

Pfeffersprays zum Einsatz gegen Menschen sind so genannte Reizstoffsprühgeräte und damit Waffen im Sinne des Waffengesetzes

Woher wissen wir, dass es ein „Pfefferspray zum Einsatz gegen Menschen“ war?
Auch hier wieder die Zitüte:
In der Praxis wird das Erfordernis der Zulassung dadurch umgangen, dass die Hersteller ihre Produkte als Tierabwehrsprays kennzeichen, so dass sie nicht dem WaffG unterliegen

Also: Entweder, es war zugelassen - in welchem Fall die Substanz als harmlos einzustufen sei. Oder, es war keine „Waffe im Sinne des WaffG“.
Entscheide Dich?

Und dann kommt noch hinzu, dass wir ja gar nicht wissen, ob es ein Capsicum-Spray oder tatsächlich CS-Gas wäre, welches Laien mitunter schon mal als „Pfefferspray“ untergejubelt wird.

Damit ist ist es schon mal eine Waffe…

Aufgrund der Sachlage höchstens mal ein Gegenstand, der in der Funktion einer Waffe genutzt wurde.
So etwa wie eine Hundeleine, mit der man auch jemand strangulieren kann.

Allerdings ist die Zulassung des in Pfeffersprays enthaltenen Wirkstoffs Oleoresin capsicum in Deutschland bislang nicht erfolgt.

aha… also gepüft

Wer auf Google nachsieht, findet dort zum Verkauf „Pfefferspray mit Prüfzeichen (BKA)“.
Ich will jetzt keine Werbung machen, aber sie sind scheinbar erhältlich.

In jedem Fall ist der Einsatz von Pfefferspray gegen einen Menschen als gefährliche Körperverletzung strafbar.[14]

Das ist jetzt ein klassischer Zirkelschluss.
Denn es verweist auf das Gesetz, welches eine Gesundheitsschädigung oder Mißhandlung voraussetzt. Und verschärft dies durch den Hinweis auf den „Gift oder gesundheitsschädlichen Stoff“ bzw. die „Waffe oder gefährlichen Gegenstand“, wobei noch nicht erwiesen ist, dass eben eine Schädigung oder eine Gefahr vorliegt - wobei das mit der „Waffe“ ja bereits geklärt wäre:
Zugelassen => nicht gefährlich bzw. nicht zugelassen => keine Waffe.

Klar mags rechtfertigende Gründe für eine Nichtverfolgung, wie z.B. Notwehr geben. Der Tatbestand der aber vorliegt und wegen dem ermittelst wird ist damit doch klar.

Das mit dem „Tatbestand wegen dem ermittelt wird“ kaufe ich Dir ab. Ohne weitere Indizien wird die Akte erstmal lauten „Verdacht auf gef. KV“
Aber: ist der „Tatbestand der vorliegt“, wirklich auch so „klar“?

Mir selbst wäre nämlich überhaupt nichts klar, solange ich weder die Dose gesehen noch andere Zeugen vernommen habe, keine Details über den Verlauf des Streits bis hin zur Anwendung des Mittels bekannt sind - und noch weniger klar wird es, wenn der einzige auftretende Zeuge (gleichzeitig: mutmaßliches Opfer) zum Zeitpunkt der Anzeige hochgradig alkoholisiert wäre.

Aber bevor ich gleich noch den nächsten Kleinkrieg über Wortwahl aufmache: Grob gesagt, man weiß einfach viel zu wenig über den Sachverhalt um hier sagen zu können, was weiter draus wird.

Deswegen kann sich hier wohl keiner ernsthaft anmaßen, zu entscheiden, ob der vorliegende Fall gerichtlich als „gefährliche Körperverletzung“ zu einer Verurteilung führen würde.

Gruß,
Michael

Ich habe jetzt nicht die ganze Diskussion verfolgt und weiß daher nicht, ob meine Antworten weiterhelfen.

Was ich gesagt habe, die Staatsanwaltschaft entscheidet, wie
das Ganze eingestuft wird.
Wenn Du mir erklären willst, dass die Staatsanwaltschaft nicht
die entscheidende Instanz ist, ob ein Ermittlungsverfahren
durchgeführt oder eingestellt wird, ob und insbesondere
worüber Anklage erhoben oder fallengelassen wird - dann hätte
ich dafür gerne ein paar Beweise.

Ich weiß nicht, was du mit „worüber Anklage erhoben wird“ meinst. Aber wenn du damit meinst, die Staatsanwaltschaft legt fest, welche Strafnormen einschlägig sind, ist dies nur teilweise richtig.

Richtig ist nämlich, dass in der Anklageschrift steht, welche §§ nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einschlägig sind. Das hat allerdings auf die Hauptverhandlung (fast) keinen Einfluss. Was angeklagt wird, ist die Tat im Sinne eines Geschehens.

Die Würdigung obliegt am Ende dem Gericht. War eine in Betracht kommende Strafnorm in der Anklageschrift nicht genannt, muss das Gericht darauf hinweisen, dass auch eine Verurteilung wegen soundso in Betracht kommt. Dann kann auch entsprechend verurteilt werden.

Dass die StA direkt einige Strafnormen ausklammern kann, nach denen der Angeklagte dann also nicht verurteilt werden kann, ist, wenn ich hier nicht irre, nur im Rahmen von § 154a StPO möglich.

Probier’s mal mit „Lesen bildet“.
Wie ich schon sagte: Die Staatsanwaltschaft kann das Ganze im
Rahmen der Ermittlung überall von „Notwehr“ bis hin zu
„versuchter Mord“ (auch keine Körperverletzung) einstufen und
entsprechend zur Anklage bringen.

Wie bringt man denn Notwehr zur Anklage?

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Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nö.
Aber das entscheidet in jedem Einzelfall die Staatsanwaltschaft.

seit wann spricht die Staatsanwaltschaft Recht?

Hab’ ich das gesagt?
Was ich gesagt habe, die Staatsanwaltschaft entscheidet, wie
das Ganze eingestuft wird.

Bei einem Angriff mit Pfefferspray gibt es aber keine andere Sichtweise als dass der Tatbestand erfüllt ist. Da hat die Staatsanwaltschaft keinen Spielraum und kann auch nicht einfach sagen, dass der Tatbestand nicht einschlägig wäre.

S.J.

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Das sagt ja genau der richtige

Ach, und wenn man das vorsätzlich und geplant tut und der
Andere daran (wie gewollt) verstirbt, ist es auch nur
„gefährliche Körperverletzung“ und das Selbe, wie wenn man im
Park vergewaltigt wird und den Angreifer damit in die Flucht
schlägt?

Häh?

Sorry, hier sind zu viele Fragen offen.

  1. Gab es eine „Mißhandlung“?
  2. Gab es einen Vorsatz?
  3. Gab es eine Verletzung?

Zitat: "Person B hatte Person A am ende Pfefferspray in die Augen gesprüht.

Da stellen sich mir erst mal keine weiteren Fragen.

  1. Du weißt schon, dass es Unterschiede zwischen
    „Körperverletzung“, „schwerer Körperverletzung“ und
    „gefährlicher Körperverletzung“ gibt?

Weiß ich. Die „einfache“ scheidet aber aus.

S.J.

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Hallo,

Du kannst es drehen und wenden wie du willst.

Sämtliche Pfeffersprays mit BKA-Zulassung tragen auch den Zusatz „Tierabwehrspray“ (in Deutschland).
Die sind dann zwar keine Waffe, enthalten aber eine nicht als unbedenklich eingestufte Substanz und da sind wir wieder beim genannten Punkt zuvor.
Sollte es sich um CS-Gas-Spray handeln wäre es hingegen eine Waffe, was zum selben Ergebnis führt.

Das heisst egal wie - die Ermittlungen laufen in die selbe Richtung.

Ich geb dir natürlich Recht dass wir zuwenig wissen, um auch nur annähernd zu erraten was dabei heraus käme.

Aber was weiss ich… vielleicht ist die Ex-Freundin, die der Ex-Freund hier niederstrecken musste, ja auch ein Tier… oder es war Notwehr, oder, oder, oder.

Drum hab ich auch immer nur von Ermittlungen geredet.

Gruss highQ

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