Anzeige im Rausch gemacht - zurückziehen?

Hey,

Person A (weiblich) hatte Sonntag morgen eine Auseinandersetzung mit ihrem Ex Freund (Person B), bei der beide agressiv waren und jeder seinen teil schuld hat.
Person B hatte Person A am ende Pfefferspray in die Augen gesprüht.
Darauf hat Person A Person B angezeigt, als die Anzeige gemacht wurde hatte Person A 1,2 promille.

Nun möchte Person A die Anzeige zurückziehen da sich Person B ehrlich und glaubhaft entschuldigt hat.

Ist das möglich?

Ist das möglich?

nein, die sta wird nun von sich aus ermitteln.

Aber kann überhaupt eine Aussage bei 1,2 Promille gewertet werden?

Aber kann überhaupt eine Aussage bei 1,2 Promille gewertet
werden?

ja, kann sie.

Naja ein versuch is es wert. Der Polizist der die Aussage entgegennahm ist heute nicht im Dienst.

Person A wird ihm ein schreiben zukommen lassen in dem Person A auch deutlich machen wird das sie es nicht für gefährliche Körperverletzung halte.
Und das sich Person A und B außergerichtlich einigen möchten. Sollte der STA meinen es sei ein Offizialdelikt würde Person A ein Täter Opfer Ausgleich vorschlagen.

Körperverletzung ist ein offizial Delikt bei dem die Behörden ermitteln, egal ob jemand eine Anzeige zurück zieht oder nicht.

Möglicherweise werden aber die Ermittlungen eingestellt wenn mit A die einzige Zeugin ausfällt.
Bei weiteren Ermittlungserkenntnissen kann das aber auch anders laufen.

Und mal ehrlich? Pfefferspray in einer solchen Auseinandersetzung in der Beziehung???

Gruss Ivo

StGB und BGB
Hallöchen,

Vom Prinzip her sind Strafverfolgungen nach StGB ein völlig anderer behörlicher Vorgang als Zivilklagen nach dem BGB.

Eine „außergerichtliche Einigung“ ist im StGB nicht vorgesehen.
Im Strafprozess wird nicht „Gerd Müller gegen Lieschen Müller“ sondern „Gerd Müller gegen die Bundesrepublik Deutschland“ verhandelt.

Körperverletzung kann zwar zu zivilrechtlichen Forderungen führen, deren Recht notfalls gerichtlich durchgesetzt werden mus.
Primär handelt es sich jedoch um ein Delikt nach StGB, da eine Person gegen die Pflichten jedes im Bundesgebiet anwesenden Menschen verstoßen hat.
Hierfür wird die Person ggf. vom Staat gemaßregelt. Sollte sich der Täter bereits außergerichtlich mit dem Opfer versühnt haben, kann dies durchaus vom Strafgericht als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Am Straftatbestand als Solchem ändert es jedoch nichts.

Im Übrigen ist auch der Polizist nicht die ausführende Stelle, er hat nicht das Recht, ein Verfahren einzustellen. Er kann in besagtem Szenario lediglich eine Memo an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, dass es im vorliegenden Fall weitere Entwicklungen gab.
Dies kann er aber genauso gut wie jeder andere Polizist. Es ist nicht nötig, denselben Beamten darauf hinzuweisen.

Kurzfassung:
Im Strafverfahren ist der Anzeigende lediglich Zeuge. Ob, bzw. in welchem Umfang, eine juristische Maßnahme erfolgt, darüber hat er nicht zu entscheiden. Das tut die Staatsanwaltschaft.

Gruß,
Michael

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Die Beziehung war ja schon vorbei und beide Personen waren handgreiflich. Person B meinte Pfefferspray sei die bessere Lösung als Person A umzuhauen.

Es gibt keine Zeugen.

Danke für die Antwort.
Ich denke der Fall liegt noch nicht bei der Staatsanwaltschaft, da Person A erstens am Donnerstag noch mal bei dem Polizist vergeladen ist. Und zudem wurde die Anzeige erst Sonntag Morgen erstattet und die Person B wurde noch nicht einmal vernommen.

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nein, aber…
Hallöchen nochmal,

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nö.
Aber das entscheidet in jedem Einzelfall die Staatsanwaltschaft.
Die können da je nach Sachlage alles von Notwehr bis versuchter Mord draus machen (Letzteres z.B. im Fall dass man bewußt jemandem auf einer Felskante Pfefferspray in die Augen kippt, damit er runterfällt … )

Im Übrigen muss man sich nicht allzu viele Sorgen machen. Die Staatsanwaltschaft hat Besseres zu tun als sich bei jeder domestischen Meinungsverschiedenheit einige Monate mit den Hintergründen zu beschäftigen. Die sind froh über alles, was sie abhaken können.
Aber es ist laut Rechtsordnung einzig deren Verantwortung, zu entscheiden, ob ein Verfahren eingestellt oder verhandelt wird.

Was auch gut so ist - denn es gab schon so manchen Fall, wo mit Erpressung oder Nötigung der Anzeigesteller zur Kehrtwende bewegt wurde.

Gruß,
Michael

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… da Person A erstens am Donnerstag noch mal
bei dem Polizist vergeladen ist.

Dort einfach die Anzeige zurückziehen und hoffen, vielleicht verfolgt der Staatsanwalt das dann nicht weiter.

Gruß
T.

Eine „außergerichtliche Einigung“ ist im StGB nicht
vorgesehen.

Wobei es natürlich Deals gibt und auch zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren verhandelt werden können, und dann gibt es noch den Täter-Opfer-Ausgleich, und Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen usw. können sich, zumal wenn freiwillig geleistet, positiv für den Beschuldigten auswirken. Ach, und übrigens kann auch eine Klage vor dem Strafgericht erhoben werden, nämlich die öffentliche Klage, was Anklage meint, und dann gibt es ja noch die Privatklage, die auch zum Strafverfahren gehört.

Im Strafprozess wird nicht „Gerd Müller gegen Lieschen Müller“
sondern „Gerd Müller gegen die Bundesrepublik Deutschland“
verhandelt.

Nein! Weder Angeklagter noch Staatsanwaltschaft sind Parteien. Es gibt prozessrechtlich keinen Gegner im Strafverfahren. (Anders als z.B. in den USA.)

Im Strafverfahren ist der Anzeigende lediglich Zeuge.

Er kann auch Nebenkläger oder Anspruchsteller im Adhäsionsverfahren sein.

Ob, bzw.
in welchem Umfang, eine juristische Maßnahme erfolgt, darüber
hat er nicht zu entscheiden. Das tut die Staatsanwaltschaft.

Außer vielleicht bei einigen Antragsdelikten.

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Was für eine kranke Welt…

Person B meinte Pfefferspray sei die bessere
Lösung als Person A umzuhauen.

Erinnert mich an ein Strafverfahren, an dem ich teilnahm. Der Täter hatte nachts den Keller des Mehrparteien-Hauses, in dem er selbst neben weiteren 68 Miet-Parteien wohnte, in Brand gesetzt. Abgesehen davon, dass er damit rund 100 Menschenleben auf Spiel gesetzt und rund 75.000 Euro Schaden verursacht hat, gab er als Grund an, dass er sauer war. Und bevor er jemandem ein paar auf die Fresse haut und diesen dann ernsthaft verletzt, hat er sich dann lieber für die Brandstiftung entschieden.

In was für einer kranken Welt leben wir eigentlich?

S.J.

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§ 224 StGB

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als
„gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Noch Fragen? Das ist doch relativ eindeutig. Pfefferspray dürfte als gesundheitsschädlicher Stoff gelten.

S.J.

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Judikative vs. Exekutive
Hallo,

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nö.
Aber das entscheidet in jedem Einzelfall die
Staatsanwaltschaft.

seit wann spricht die Staatsanwaltschaft Recht?

Ich war immer davon ausgegangen, dass das von der Judikative, also den Gerichten entschieden wird.

Abgesehen davon ist das StGB hier eindeutig. Wie man einen Angriff mit Pfefferspray nicht als Gefährliche Körperverletzung nach § 224 sehen will, solltest Du mal begründen. Das würde ja schon an Rechtsbeugung grenzen…

Da liegst Du aber so was von daneben…

S.J.

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In was für einer kranken Welt leben wir eigentlich?

S.J.

Die Frage hast Du Dir gerade selber beantwortet :wink:

Adhäsionsverfahren

Vom Prinzip her sind Strafverfolgungen nach StGB ein völlig
anderer behörlicher Vorgang als Zivilklagen nach dem BGB.

Aber von Adhäsionsverfahren hast Du schon mal gehört? So etwas wird heutzutage idR. in einem „Abwasch“ durchgezogen.

Ansonsten kann ich Benvolio nur zustimmen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nö.
Aber das entscheidet in jedem Einzelfall die
Staatsanwaltschaft.

seit wann spricht die Staatsanwaltschaft Recht?

Ist es nicht so, dass die StA die Tatsachenwürdigung vornimmt,ob ein hinreichender Anfangsverdacht für ein Ermittlungsverfahren vorliegt, bzw. für ein Strafverfahren?
Wo ist da überhaupt der Unterschied zwischen Erm.-Verf. und Straf-Verf. ?

Hauptsache Kontra geben?
Hallöchen,

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als „gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

Nö.
Aber das entscheidet in jedem Einzelfall die Staatsanwaltschaft.

seit wann spricht die Staatsanwaltschaft Recht?

Hab’ ich das gesagt?
Was ich gesagt habe, die Staatsanwaltschaft entscheidet, wie das Ganze eingestuft wird.
Wenn Du mir erklären willst, dass die Staatsanwaltschaft nicht die entscheidende Instanz ist, ob ein Ermittlungsverfahren durchgeführt oder eingestellt wird, ob und insbesondere worüber Anklage erhoben oder fallengelassen wird - dann hätte ich dafür gerne ein paar Beweise.


Ich war immer davon ausgegangen, dass das von der Judikative, also den Gerichten entschieden wird.

Nur, wenn ein Gericht einberufen wird.
Oder willst Du mir jetzt noch erzählen, dass auch ein Strafgericht darüber entscheidet, ob Du heute Abend Wurst oder Käse auf’s Brot tust?


Abgesehen davon ist das StGB hier eindeutig. Wie man einen Angriff mit Pfefferspray nicht als Gefährliche Körperverletzung nach § 224 sehen will, solltest Du mal begründen. Das würde ja schon an Rechtsbeugung grenzen...


Probier’s mal mit „Lesen bildet“.
Wie ich schon sagte: Die Staatsanwaltschaft kann das Ganze im Rahmen der Ermittlung überall von „Notwehr“ bis hin zu „versuchter Mord“ (auch keine Körperverletzung) einstufen und entsprechend zur Anklage bringen.
Ob der Richter sich dem anschließt, ist eine andere Frage.

Ebenso ist es ein massiver Unterschied, ob ein bleibender Schaden entstanden ist oder nach wenigen Minuten alles beim Alten ist.

Aber wie gesagt - es ist nicht zwingend immer in jedem Fall ohne Ausnahme „schwere Körperverletzung“.


Da liegst Du aber so was von daneben...


Postwendend zurück!

Hauptsache, Du baust hier einen Strohmann auf, den Du fleißig verdrischst und Dich dann profilieren kannst, dass Du ja angeblich so toll viel Ahnung hast.
Arbeiten so eigentlich auch Jura-Experten, dass man etwas völlig Abwegiges aus einer Aussage macht, um dem dann zu widersprechen - oder tust nur Du das?

Gruß,
Michael

Wer keine Ahnung hat…
Ach, und wenn man das vorsätzlich und geplant tut und der Andere daran (wie gewollt) verstirbt, ist es auch nur „gefährliche Körperverletzung“ und das Selbe, wie wenn man im Park vergewaltigt wird und den Angreifer damit in die Flucht schlägt?

Sorry, hier sind zu viele Fragen offen.

  1. Gab es eine „Mißhandlung“?
  2. Gab es einen Vorsatz?
  3. Gab es eine Verletzung?
  4. Du weißt schon, dass es Unterschiede zwischen „Körperverletzung“, „schwerer Körperverletzung“ und „gefährlicher Körperverletzung“ gibt?

Mal was anderes, muss den jeder angriff mit Pfeferspray als
„gefährliche Körperverltzung“ gesehen werden?

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen
    gesundheitsschädlichen Stoffen
    ,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
    Werkzeugs
    ,

Noch Fragen? Das ist doch relativ eindeutig. Pfefferspray dürfte als gesundheitsschädlicher Stoff gelten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray
"Der enthaltene Reizstoff muss jedoch als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sein und Reichweite und Sprühdauer müssen begrenzt sein".
Ferner muss ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angebracht sein, das diese Einschränkungen nachweist.

Wir reden hier von der Nutzung einer geprüft, nachgewisen unbedenklichen Substanz, und Du definierst selbige Substanz als „Gift oder gesundheitsschädlich“.

Damit fehlt Dir komplett die Basis für jede weitere Argumentation.

Hauptsache keine Ahnung, aber mal Senf dazugegeben?

Und tschüss…
Michael