Anzeige, ja oder nein?

Hallo,

Personen A und B gehen nach einem Konzert auf einer etwa 4m breiten Straße nach Hause. Diese Straße ist voller Menschen.
Ein Pkw fährt aus der Parklücke und rammt fast Person A. Person A und B gehen trotzdem weiter, den Pkw hinter sich lassend.
Plötzlich wird der Pkw schneller und fährt Person A dreimal in die Hacken, wobei Person A nach dem dritten Mal auf die Haube fällt. Daraufhin läuft Person B zum Fenster des Pkw und wird dabei auch leicht angefahren. Person B möchte die Situation klären und Person A kommt ebenfalls zum Fenster des Pkw.
Der Pkw-Fahrer reißt die Tür auf und beschimpft Person B als „blödes Schwein“, „Jude“ und unterstellt Person B, das diese „besoffen“ wär.
Der Beifahrer hält den Pkw-Fahrer mehrmals zurück, da dieser aussteigen will.
Dann löst sich die Situation auf und alle betroffenen fahren bzw. gehen weiter in Richtung Heimat.

Nun meine Frage. Kann man oder sollte man den Pkw-Fahrer anzeigen?

Sorry, meinte natürlich, das Person A beschimpft wird und als „besoffen“ dargestellt wird.

Hallo!

Sorry, aber was ist das denn für eine Frage? Ich hätte dieses Subjekt noch in der Nacht an Ort und Stelle angezeigt! Und Schmerzen hat die angefahrene Person doch bestimmt auch gehabt, da kann man das Strafverfahren gleich mit einer hübschen kleinen Geldforderung garnieren.

Was sollte es denn für Gründe gegen eine Anzeige geben?

Guten Tag.

Nun meine Frage. Kann man oder sollte man den Pkw-Fahrer
anzeigen?

Aber nein. Beleidigung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Fahrerflucht … was macht das schon aus unter zivilisierten Menschen. Alles unterhalb von Massenmord ist doch viel zu geringfügig, um unsere überlastete Justiz damit zu belasten.

Sagen wir mal so: wäre ich A’s Begleitperson gewesen, hätte sich eine Anzeige erübrigt, weil der Fahrer den Ort nicht aus eigener Kraft hätte verlassen können, nachdem ihn ein hypothetisches Steinlein o.ä. von weiteren Anfahrversuchen abzulassen überzeugt hätte. Was die Verabreichung eines körperlichen Verweises meinerseits nach dem seinerseitigen Aussteigen hypothetisch nicht vollständig ausgeschlossen hätte.

GEK

Was sollte es denn für Gründe gegen eine Anzeige geben?

Weil A und B rechtswidrig den Verkehr behindert haben und das leichte Anschubsen als Notwehrrecht ausgelegt werden könnte.
Es gab da mal ein sehr interessantes Urteil zu einem „besetzen“ Parkplatz…
IMHO ohne genaue Kenntnis aller Umstände kaum zu beurteilen.

Hallo,

Weil A und B rechtswidrig den Verkehr behindert haben und das
leichte Anschubsen als Notwehrrecht ausgelegt werden könnte.

Notwehr?!?!

Es gab da mal ein sehr interessantes Urteil zu einem
„besetzen“ Parkplatz…

Das wurde in mir bekannten Fällen immer mit Anzeige wegen Nötigung gegen den Fahrer beurteilt …

IMHO ohne genaue Kenntnis aller Umstände kaum zu beurteilen.

Meist richtig, jedoch geht bei einer mir lt. dem Text nicht wirklich nachvollziehbaren „Provokation“ mehrfaches anfahren deutlich zu weit. Zudem kann sich mit solchen Fragen dann die Staatsanwaltschaft befassen.

Grüße

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Guten Morgen!

Zudem kann sich mit solchen Fragen dann die
Staatsanwaltschaft befassen.

Das ist doch der Punkt! Hat es mich denn zu kümmern, wenn ich eine Straftat anzeige, ob der Täter dann auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat? Muss ich dann auch erst mal überprüfen, ob er eine schwere Kindheit hatte und vom Vater geschlagen wurde?

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Auch wenn die Fälle unterschiedlich sind - lies mal
http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/noetigun/na…

Nicht immer ist ein Berühren mit der Stoßstange gleich Nötigung oder - wie hier irrwitzig auch vertreten - gar gefährliche Körperverletzung. Ohne die Situation genau zu kennen, wäre ich da eher vorsichtig. Laufen auf der Straße verstößt zum einen gegen §25 StVO, auf der anderen Seite ist zu starkes Anrempeln sicher nicht mehr durch Notwehrrecht gedeckt sondern leichte Körperverletzung (z.B. OLG Düsseldorf, VM 1978, Nr. 68).

Die Beleidigungen sind ein anderes Thema.

Ich wiederhole die Frage jetzt zum dritten Mal: Ist es Sache des Anzeigenden, eine abschließende strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angezeigten vorzunehmen?

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Nicht immer ist ein Berühren mit der Stoßstange gleich
Nötigung oder - wie hier irrwitzig auch vertreten - gar
gefährliche Körperverletzung.

Wer hier irre witzig ist, wäre noch zu belegen. Im OP war die Rede von mehrfachem Anfahren von hinten inklusive Sturz auf die Motorhaube. Das ist nicht, wie witzigerweise behauptet, „Berühren“. Lesen können man müssen eben täte.

Für die gefährliche KV sprechen gleich zwei irre Anhaltspunkte: gefährliches Werkzeug §224(1),2 und Heimtücke §224(1),3 StGB.

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Ich wiederhole die Frage jetzt zum dritten Mal: Ist es Sache
des Anzeigenden, eine abschließende strafrechtliche Bewertung
des Verhaltens des Angezeigten vorzunehmen?

Jein. Wenn bei einer Sache unklar ist, ob man sich auch selbst rechtswidrig verhalten hat, sollte man besser zweimal darüber nachdenken. Zwar scheint der Schilderung nach das Verhalten des Autofahrers überzogen und nicht mehr durch Notwehrrecht gedeckt, aber ohne dabei gewesen zu sein kann man da kaum was zu sagen, nicht selten sind subjektive Schilderungen bei solchen Sachen überzogen, speziell Fußgänger und Fahrradfahrer sind da gerne mal gleich etwas übereifrig.

Eine andere Sache ist wie gesagt die Beleidigung.

gute Antwort. Ich finde es schon ,Hammer wenn jemand eine ,,schwere Kindheit hatte oder abhängig von Rauschmitteln ist dann bei Gericht eine Strafmilderung bekommt. Es ist durchaus nicht schön, wenn jemand eine schwere Kindheit hatte, aber…
Ich bin der Meinung z. Bsp. bei jemandem der Alkohol zu sich nimmt, weiss was er macht. Denn den ersten Schluck nimmt er ja im ,nüchteren Zustand (irgendwann). In einem Zustand in dem er klar denken kann. Es ist dann egal ob Alkoholiker oder nicht. Diese Tatsache rechtfertigen letztendlich keinerlei Straftaten. Und sollten auch bei Gericht nicht mit einem ,,Bonus belohnt werden.

Grüsse

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