wenn Ihr das gleich liesst , denkt ihr sofort an den 01. April , ist es aber nicht .
Eine Person holt einen Brief aus dem Briefkasten , dabei ein Schreiben eines Rechtanwalt , der ein Schreiben verfasst hat , das man als Halter des Fahrzeufes mit dem amtl. Kenntzeichen „XYZ“" eine Schadensersatzklage wegen Körperverletzung zu erwarten hat.
Der Vorfall soll sich auf einem Hotel Parkplatz abgespielt haben , das eine Person auf dem daran vorbeiführenden Gehweg , sich den Unterschenkel an der in den Gehweg ragenden Hängerkupplung gestossen hat und deshalb gestzürzt ist .
( Nachts um 0.50 Uhr )
Man bezieht sich auf den Sachverhalt , das man hätte 10 cm weiter vorne parken können , oder wie der Rechtsanwalt schon recherchiert hatte , die Hängerkupplung abschrauben hätte können .
Dem Fahrzeughalter ist die Situation auch nicht mehr bewusst , könnte sich auch nicht daran erinnern , das er im September an dem Hotel nicht richtig eingeparkt hätte , das die Hängerkupplung wirklich auf den Gehweg ragte .
Er vermutet eher , das die gestürzte Person um 0.50 Uhr nicht so ganz nüchtern war und mit „Geradeauslaufstörungen“ leicht vom weg abkam , sonst stürzt man ja auch nicht , wenn man gegen die Hängerkupplung läuft .
das schmerzt zwar „wie Tier“ aber ich habe noch niemanden hinfallen sehen .
Ich jedenfalls schüttelte mächtig den Kopf , womit sich die Rechtsanwälte und die Gerichte sich heutzutage für hingeben müssen.
aber zur Frage : ist sowas überhaupt zulässig , mir geht das eher in die richtung wie ein Nachbar den anderen Nachbar verklagt , weil die Äpfel in den Nachbars Garten fallen.
sowas könnte man der Kfz-Haftpflichtversicherung melden.
Die wehren unberechtigte Forderungen ab („passiver Rechtsschutz“).
Natürlich sollte man auf der Schadensmeldung explizit darauf hinweisen, daß man sich keiner Schuld bewußt ist und auch vor dem RA-Schreiben keine Hinweise auf Ansprüche gemacht wurden.
hallo,
abgesehen davon ist man aber als fahrzeugführer verpflichet, aufgrund der schaden-minderungspflicht eine abnehmbare anhängekupplung bei nichtgebrauch abzunehmen.
wenn zb. nachgewiesen werden kann, dass ein schaden durch ein heckaufprall mit abgenommener kupplung wesentlich geringer ist, dann gibts sogar eine mithaftung( gefährdungshaftung).
Gilt diese Regelung auch für Fahrzeuge ( PKW Kombi ) die als Baustellenfahrzeuge eingesetzt werden , also z.b den Kompressor von Baustelle A nach B bringt , am nächsten Tag den Anhänger mit dem Gerüst und am darauffolgenden Tag einen Anhänger mit Installationsmaterial angehängt hat .
Heisst der Wagen fährt tagsüber fast nur mit Hänger , abends natürlich ohne Anhänger zum Hotel und am nächsten Tag ab Baustelle wieder mit Anhänger .
Das wäre abschrauben , anschrauben , abschrauben , anschrauben …
da das leidig bis unzumutbar wäre und die Monteure sich auch nicht diese Arbeit machen wollen , so steht der Wagen mit angeschraubter Hängerkupplung über Nacht auf dem Hotelparkplatz .
( es handelt sich ja nicht um ein First Class Urlauberhotel , sondern eher höchstens 2 Sterne oder geringer )
da ich selbst schon Strafe zahlen durfte:
Wenn ohne Anhänger das Fahrzeug steht oder fährt, dann ist eine abnehmbare Kupplung abzubauen.
Paragraph muß ich suchen, irgendwo habe ich die Sache noch.
Fraglich ist trotzdem, ob eine Anhängerkupplung, egal ob abnehmbar oder nicht, den Fußgänger behindert. Sozusagen wer zu blöd ist beim Laufen zu guggen…
wenn man schon so kräftig an eine Anhängerkupplung springt, dass man hinfällt, müsste man als pflichtbewußter Bürger doch erst mal überprüfen, ob nicht die Anhängerkupplung einen Schaden genommen hat.
Fahrschulen bringen einem auch bei, daß ein Zettel an der Windschutzscheibe nicht reicht und man die Polizei informieren soll.
Den Spieß könnte man doch glatt umdrehen und dem Anhängerkupplungsmassakrierer unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorwerfen.
solch abnehbahre kupplungen sind so konstruiert, dass sie mit wenigen handgriffen abgenommen werden können. ein positiven nebeneffekt gibt es noch. wenn diese kupplungen nie abgenommen werden, dann keimt die mechanik ein, und sie geht gar nicht mehr ab.
hauptmann
Sowas muss sofort der Haftpflichtversicherung gemeldet werden, dazu ist man auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet - ganz egal ob da ein Anspruch besteht oder nicht.
Vorweg: ich hab jetzt keine Ahnung wie es rechtlich ist, aber eine Frage:
Gibts da eine Vorschrift dazu? Die Schadensminderungspflicht kann es keinesfalls sein, da einem eine solche erst im Schadensfalle trifft, also erst nach Eintritt eines Schadens, aber niemals davor.
Hallo,
in einem anderen Fall hat ein PKW mit der Front etwa 15cm rechtwinklig auf einen Fussweg uebergehangen. Passiert ist nichts, nur ein Knollen vom Dorfscherrif, unerlaubtes Parken auf dem Fussweg.
Gedankenschluss, Parken ueberhaengend auf Fussweg ist unzulaessig, Mitschuld droht.
Gruss Helmut
hallo,
abgesehen davon ist man aber als fahrzeugführer verpflichet,
aufgrund der schaden-minderungspflicht eine abnehmbare
anhängekupplung bei nichtgebrauch abzunehmen.
wenn zb. nachgewiesen werden kann, dass ein schaden durch ein
heckaufprall mit abgenommener kupplung wesentlich geringer
ist, dann gibts sogar eine mithaftung( gefährdungshaftung).
Hallo,
eine solche Pflicht gibt es nicht, ebensowenig wie die Pflicht, einen anklappbaren Außenspiegel anzuklappen.
Und die Betriebsgefahr besteht nicht mehr, wenn ein Fz ordnungsgemäß und „endgültig“ geparkt wurde.