Anzeige nach 19 Jahren

Hallo!

Es geht um Folgenden theoretischen Fall.
Straftaten die gegenüber einem Kind vor ca. 19 Jahren im Alter von 3 - 4 Jahren begangen wurden, sind damals eingestellt worden, weil ein Gutachter zwar schrieb das Kind habe alles sehr detailliert geschildert, nachvollziehbar, glaubwürdig, mit eigenen Worten, ein zweiter Gutachter stellte jedoch fest, das Kind habe zwar nichts Unschlüssiges gesagt, sei aber vom Entwicklungsstand (bei Anzeige 5 Jahre) als nicht „zeugenfähig“ einzustufen.

Das „Kind“ selbst erfährt erst jetzt davon (weil es das Ganze natürlich „vergessen“ hat). Die Frau leidet aber heute noch unter den Folgen der Straftaten (Borderline, Beziehungsunfähigkeit usw.)

Kann man jetzt noch der Einstellung widersprechen, oder ist das mit dem fehlenden Einspruch der Sorgeberechtigten damals erledigt? Neue „Beweise“ oder ähnlich haben sich nicht ergeben. Verjährt ist das Ganze aus meiner Sicht nicht.

Macht es einen Unterschied, ob das Ganze damals mit einem Freispruch geendet haben könnte?

Die Gutachten, Gesprächsprotokolle wären für das Verfahren noch vorhanden, nicht aber die Gerichts-/Polizeiakte.

Es wäre super, wenn mir das jemand beantworten könnte.

Vielen Dank!

Schmitt

Hallo,

Straftaten die gegenüber einem Kind vor ca. 19 Jahren im Alter
von 3 - 4 Jahren begangen wurden

Verjährt ist das Ganze aus meiner Sicht nicht.

Es wäre super, wenn mir das jemand beantworten könnte.

solange Du hier verschweigst um was für Straftaten es sich handelt, wird niemand sagen können, ob diese schon verjährt sind, was wohl die Frage ist, die man als erstes klären sollte.

Gruß

S.J.

Sofern es sich um sexuellen Missbrauch an dem Kind handelt, würde die Tat 10 Jahre nach dem 18. Lebensjahr des Opfers verjähren. Ein Erwachsener könnte strafrechtlich also bis zu seinem 28. Lebensjahr gegen den oder die Täter vorgehen.

Gab es bereits ein Strafverfahren, in dem der Täter freigesprochen wurde oder das Verfahren eingestellt wurde, kann nicht nochmal gegen den Täter vorgegangen werden (sogenannter Strafklageverbrauch).

Eine Anzeige hilft dem Opfer nach einer so langen Zeit meist nur sehr wenig, um mit der Kindheit zurechtzukommen. Der Täter wird die Tat bestreiten, das Opfer gerät oft in noch grössere Konflike und wird durch das Gerichtsverfahren noch mehr traumatisiert. Hilfreicher ist es, den Täter und die Familie direkt mit der Tat zu konfrontieren und die Sache abzuschliessen - erforderlichenfalls mit einem Abbruch der Kontakte.

Hallo!

Aus dem Beitrag ist ja zwischen den Zeilen raus zu lesen dass es sich um sexuellen Missbrauch handelt. Geschlechtsverkehr ohne Gewalt - „schwerer sexueller Missbrauch“. Dass es nicht verjährt ist, das weiß ich ja schon. Die Tat verjährte damals nach 10 Jahren (heute wären es 20 Jahre), es war aber 1994 noch nicht verjährt, als eingeführt wurde, dass die Verjährung erst mit dem 18 Geburtstag des Opfers zu laufen beginnt -> Sie ist ja noch nicht 28.

Die junge Frau, die jetzt erst davon erfahren hat, ist mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden. Sie möchte es versuchen, auch wenn die Beweisführung „schwierig“ ist.

Viele Grüße

Schmitti

Hallo,

ich wollte nur mal erwähnen, dass bei einer Einstellung nach 170 II StPO (so ist es im fiktiven Fall) kein Strafklageverbrauch eintritt.

Trotzdem danke für Eure Antworten, vor allem, weil ich ohne das Wort „Strafklageverbrauch“ vorher auch nichts gefunden habe.

Viele Grüße

Schmitt