angenommen, Person A fährt Person B ins Auto, da A rückwärts ausparkt und B´s Auto auf einem Parkplatz steht. B ist beim Einkaufen und kommt gerade dazu.
B ruft die Polizei, die sagt zu B: „Wir können jetzt so nichts tun, wenn Sie keine Anzeige machen wollen; einigen Sie sich am Besten, und Sie können den Unfall noch 3 Monate nach dem Ereignis anzeigen, wenn Sie es jetzt nicht tun wollen.“
B. will A nicht anzeigen, A lässt also Anschrift etc. da und geht.
Nach Einschreiben und Telefonaten mit A passiert rein gar nichts, außer „Ja, ja, morgen…“.
Kann B A nun doch noch anzeigen?
Kann B sich irgendwo melden, wegen des (mittelgroßen, aber vorhandenen) Schadens?
( B hat nur Adresse und Nummernschild von A)
Hallo Kassandra,
eine Anzeige hilft Dir nicht bei der Schadenregulierung.
Ein Anwalt sollte hier Deine Interessen durchsetzen können, Kosten trägt der Unfallgegner. (wenner wie hier beschrieben der Unfallverursacher ist)
Gruß elmore
Es geht B nicht primär um Schadensregulierung sondern B.
möchte wissen, was das für eine Anzeige ist, die sie an diesem
Tag nicht getätigt hat.
Eine Anzeige, die sie nicht getätigt hat? Das tendiert mal ganz stark in Richtung „Überhaupt keine Anzeige“.
Ich weiß auch nicht, welches Delikt da hätte angezeigt werden können. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar und unerlaubtes Entfernen liegt nicht vor.
Ich weiß auch nicht, welches Delikt da hätte angezeigt werden
können. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar und
unerlaubtes Entfernen liegt nicht vor.
"Rückwärtsfahren
Das Rückwärtsfahren ist ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang, bei dem allein dem Rückwärtsfahrenden die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen zu gefährden oder gar zu schädigen.
Gegen den Rückwärtsfahrenden spricht stets der Anscheinsbeweis dahingehend, dass er allein einen Unfall verschuldet hat.
Kann der Rückwärtsfahrende den Raum hinter seinem Fahrzeug nicht vollständig überblicken, muss er sich eines Einweisers bedienen. Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren ist grob verkehrswidrig."
welche „Anzeige“? Ich erkenne hier weder strafbares noch ordnungswidriges Verhalten. Auf Parkplätzen gelten andere Regeln, da herrscht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und wer rückwärts fährt oder aus einer Parklücke herausfährt oder beides ist nicht automatisch der Unfallverursacher.
Es dreht sich bei der ganzen Sache wohl eher um die zivilrechtliche Seite (an der eine Anzeige auch nichts ändern würde). B sollte zu einem Anwalt gehen und sich dort beraten/vertreten lassen - die m.E. einzige Alternative.
angenommen, Person A fährt Person B ins Auto, da A rückwärts
ausparkt und B´s Auto auf einem Parkplatz steht. B ist beim
Einkaufen und kommt gerade dazu.
B ruft die Polizei, die sagt zu B: „Wir können jetzt so nichts
tun, wenn Sie keine Anzeige machen wollen; einigen Sie sich am
Besten, und Sie können den Unfall noch 3 Monate nach dem
Ereignis anzeigen, wenn Sie es jetzt nicht tun wollen.“
B. will A nicht anzeigen, A lässt also Anschrift etc. da und
geht.
Nach Einschreiben und Telefonaten mit A passiert rein gar
nichts, außer „Ja, ja, morgen…“.
Was soll A denn tun?
Kann B A nun doch noch anzeigen?
Klar. Nur weswegen?
Kann B sich irgendwo melden, wegen des (mittelgroßen, aber
vorhandenen) Schadens?
( B hat nur Adresse und Nummernschild von A)
B sollte sich schleunigst an seine Versicherung wenden. Die gibt weitere Auskunft. Das Kennzeichen von A reicht erst mal aus.
Nach Einschreiben und Telefonaten mit A passiert rein gar
nichts, außer „Ja, ja, morgen…“.
Kann B A nun doch noch anzeigen?
Ja, aber eine Ordnungswidrigkeitenanzeige ist sinnlos für den B.
Kann B sich irgendwo melden, wegen des (mittelgroßen, aber
vorhandenen) Schadens?
( B hat nur Adresse und Nummernschild von A)
B kann einen Anwalt aufsuchen und ihn den Rest erledigen lassen.
B kann ohne Anwalt auch den Zentralruf der Autoversicherer nehmen.
Dort erfährt dann B, bei welcher Versicherung der A ist.
B kann dann direkt Kontakt zur Versicherung des A aufnehmen.
Kann der Rückwärtsfahrende den Raum hinter seinem Fahrzeug
nicht vollständig überblicken, muss er sich eines Einweisers
bedienen. Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren ist
grob verkehrswidrig.
Würdest du dann daraus schließen, dass es eine vorsätzliche Sachbeschädigung war?
Wohl kaum.
Auch der 315c StGB greift nicht, denn auch grob verkehrswidriges Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz ist dort nicht erfasst.