Anzeige Online-Händler wegen fehlender Pflichtangaben im Schriftverkehr §35a GmbHG

Hallo, ich habe gerade einen Streitfall mit einem sehr großen und bekannten Online-Händler bzw. Handelsplattform. In der Sache habe ich mich eigentlich schon geschlagen gegeben. Nun ärgert es mich aber fürchterlich, dass sich der Online-Händler nicht einmal zu einer Stellungnahme zu meinem Fall bereit erklärt und mir sein Verhalten in irgendeiner Form erläutert. Mehrfach habe ich die Firma zu einer Erklärung aufgefordert. Ohne Erfolg. Auf meine Fragen wird nicht eingegangen.
Die ganze Korrespondenz mit der Firma lief über Kontaktformulare des Online-Händlers bzw. per Email. Nach einigen hin und hergegangenen Emails fiel mir auf, dass das oberste Motto der Firma scheinbar Tarnung ist, denn in keinem Email hielt sich die Firma auch nur annähernd an die verbindlichen Pflichtangaben im geschäftlichen Schriftverkehr. (§35a GmbH-Gesetz bzw. §37a HGB) Auch nachdem ich dies mehrmals angemahnt habe, hat sich hieran nichts geändert.
Da die Firma mehrere Geschäftsstellen und Filialen in Deutschland betreibt, ist mir deshalb nicht bekannt, mit wem ich es eigentlich konkret zu tun habe oder wen ich ggf. zivilrechtlich belangen könnte.
Nach langer Internetrecherche konnte ich herausfinden, dass die deutsche Zentrale des Online-Händlers höchstwahrscheinlich in München sitzt und auch dort am Registergericht als GmbH eingetragen ist. Sicher bin ich mir jedoch nicht, ob meine Ansprechpartner hier sitzen.
Ich finde es einen unhaltbaren Zustand, dass gerade ein bekannter Internetriese so gegen geltendes Recht verstößt. Mich wundert aber, dass sich hier noch niemand beschwert hat! Kann doch nicht sein, dass ich der erste bin, dem das auffällt. Was kann es für Gründe haben, dass sich der Online-Händler so etwas traut?
Nun erwäge ich ein Schreiben an das Amtsgericht München bzw. das Registergericht zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den Internethändler weil die Schreiben der Firma nicht die erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Kann mir jemand sagen, ob ich das als Privatmann am entsprechenden Gericht vortragen kann? Brauche ich hierzu eine anwaltliche Vertretung? Was ist, wenn ich mich an das falsche Gericht wende, weil ich ja nicht mal sicher weiß, ob die betreffende Niederlassung des Online-Händlers in München beheimatet ist oder es sich im Grunde um eine ausländische Firma handelt? Ich weiß nicht mal sicher, ob es eine GmbH ist. Seht Ihr überhaupt eine Aussicht auf Erfolg? Kann so ein Schuss auch nach hinten losgehen?
Würde mich sehr freuen, wenn sich jemand von Euch ein bisschen in der Materie auskennen und mir einen entsprechenden Rat geben würde.

Danke vorab.

Hallo,

in diesem Bereich habe ich keinerlei Erfahrungen und kann nur mitteilen, wie ich vorgehen würde. Inwieweit man damit etwas erreicht, weiß ich nicht.

Also,
schau mal auf der Internetseite des betreffenden Unternehmens im Inpressum, nach der Handelsregisternummer und bei welchem Handelsregister das Unternehmen gemeldet ist.

Das nächstgelegene Amtsgericht würde ich dann bemühen, wegen der Zwangsgeldfestsetzung.
Und wegen deinem Problem mit den fehlenden Antworten auf die gestellten Fragen, hier bei uns gibt es die ÖRA, öffentliche Rechtsauskunft, vielleicht gibt es sowas bei dir auch. Ansonsten würde ich mir eine Liste mit Fragen zur Rechtmäßigkeit machen und damit zu einem Anwalt gehen. Wenn du vielverdienner bist, musst du einmal die Kosten für ein Beratungsgespräch zahlen, hier können aber deine Fragen rechtlich korrekt beantwortet werden, wie du weiter vorgehen kannst.

oder du bist gering Verdiener, dann geh zu deinem Zuständigen Amtsgericht und frag dort nach einem Beratungsschein. Wenn du diesen bekommst, kostet dich anwaltliche Beratung nur etwa zehn euro, einmalig.

Abhängig davon, wie wichtig dir diese Angelegenheit ist, würde ich mir einen Anwalt suchen, der das komplettpaket für mich klärt.

liebe grüße

Hallo,
ich bin hier keine Expertin, denke aber, dass das Gericht mitteilen würde, wer zuständig ist und wie die Vertretungsmöglichkeit aussieht, also persönlich oder Anwalt.
Auf jeden Fall ist es ein Verstoß, wenn die Pflichtangaben nicht enthalten sind.
Ich wünsche viel Erfolg.

Es grüßt
Gabby

Hallo,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Das mit dem Impressum auf der Internetseite habe ich natürlich schon versucht. Hier ist nur ein Firmensitz im EU-Ausland eingetragen. Ich weiß aber sicher, dass die Firma auch an mehreren Standorten in Deutschland in die jeweiligen Handelsregister eingetragen ist. Hier schweigt sich das Impressum aber komplett aus. Ich denke, das ist genau die Masche der Firma, um sich vor unliebsamen Rechtsstreitigkeiten zu schützen. Teil der Tarnung eben. Neben den steuerlichen Vorteilen. Der Verweis auf die ausländische Firmenzentrale lässt wahrscheinlich schon die meisten vor einer Auseinandersetzung zurückschrecken. Das ist ja das, was mich so wütend macht.
Aus langer Internetrecherche weiß ich, dass es wirklich vielen so geht, dass es bei Problemen mit der Firma schon an der reinen Möglichkeit zur Kontaktaufnahme scheitert. Kein Telefonnummern, keine offenen Email-Adressen und schon gar keine Postanschrift in Erfahrung zu bringen. Da bin ich wahrlich nicht der einzige, der hier Probleme hat.
Dennoch gute Tipps von dir. So etwas wie die ÖRA habe ich bei uns leider nicht gefunden und obwohl ich wahrlich kein reicher Mann bin, werde ich wohl kein Anrecht auf eine vergünstigte Beratung haben. Typisches Mittelstandsproblem, das ich immer wieder habe. Für Unterstützung zu reich und zu ehrlich aber viel zu arm um irgendwas bewirken zu können. Anwälte kosten halt richtig Geld. Deshalb wollte ich es eigentlich auf eigene Faust probieren, falls das geht.
Ich denke ich versuche es mal mit der Verbraucherzentrale. Hier gehe ich zumindest ein überschaubares finanzielles Risiko ein. Ich glaube nur, da es mir nicht um irgendeinen finanziellen Verlust geht, sind die vermutlich nicht so motiviert und für reine Gekränktheiten haben die wahrscheinlich kein Verständnis. Ich gebe es ehrlich zu, ich bin einfach nur fürchterlich sauer auf die Firma und deren Geschäftspraktiken und hoffe, dass es der deutsche Rechtsstaat noch ermöglicht, sich auch als kleines Licht gegen globale Riesen zu wehren.

Danke und Gruß
aus Bayern

Hallo,

danke für die Antwort.

Hat mir tatsächlich geholfen, da ich mich nun wenigstens getraut habe, mich mit der Sache an die Verbraucherzentrale zu wenden. Mal sehen was die mir sagt.

Ich weiß, dass solche Abmahnungen wegen Formfehler eigentlich sehr kleinkariert sind. Aber wenn mir die Firma damit jede Möglichkeit zur „normalen“ Kontaktaufnahme nimmt, ist es doch gerechtfertigt. Oder was meinst Du.

Grüße aus dem Chiemgau

die idee mit der vz finde ich ganz gut.
wäre toll, wenn du mich auf dem laufenden halten würdest.
bin absolut deiner meinung, hier sollte der staat tätig werden.

Hallo,

ich denke, du machst das richtig. Denn wofür ist eine Verordnung oder Gesetz gut, wenn es nicht eingehalten wird? Es geht um den Schutz des Verbrauchers.

Es grüßt
Gabby

Hallo, möchte euch nur auf dem Laufenden halten.

Ich habe noch am 31.07. eine Email-Beratung bei der Verbraucherzentrale Bayern angefordert und leider bis jetzt keine Rückmeldung erhalten.

Ist das normal, dass es so lange dauert, bis man von den VZ was hört? Ich habe die Beratung auch gleich bezahlt bzw. der VZ eine Ermächtigung zum Bankeinzug erteilt.

Eines konnte ich mittlerweile herausfinden. Die zuständigen Personen bei dem betreffenden Online-Händler sitzen vermutlich nicht in München sondern in Regensburg. Aber auch hier ist eine GmbH des Händlers eingetragen.

Außerdem scheint das bei mir kein Einzelfall zu sein. Der Online-Händler ist grad wieder groß in den Medien, weil er Kundenkonten wegen zu hoher Retourenquoten sperrt und scheinbar vor ein paar Tagen etwa 700 Kunden Zahlungsmahnungen geschickt hat, die eigentlich für andere bestimmt waren. (wie peinlich ist das denn?) In verschiedenen Foren haben die Kunden dann die originalen Emails zur Kontosperrung bzw. Zahlungsaufforderung veröffentlicht und - siehe da - auch hier fehlt fast immer jegliche Angabe von wem das Email genau kommt.

Unglaublich ist, dass sogar die Namen, die unter den Emails stehen, anscheinend Pseudonyme sind. Hier tauchen angeblich auch Namen von Bollywood-Schauspielern auf. Es wird im Netz gemunkelt, dass der Schriftverkehr des deutschen Kundenservice größtenteils nach Indien outgesourced ist und die Inder unter Decknamen arbeiten. Das sind aber nur Annahmen!

Das mit den Kundenservice-Mitarbeitern in Indien würde aber erklären, warum manche meiner Anfragen beim Kundenservice komplett missverstanden wurden und die Antworten entweder Textbausteine waren oder in einem teils völlig unverständlichen Deutsch geschrieben waren.

Darf man den Namen des Händlers eigentlich hier benennen, oder verstößt man damit gegen die Regeln? In anderen Foren wird da kein Blatt vor den Mund genommen. Ist gar nicht so, dass ich die Firma hier mit Gewalt öffentlich anprangern möchte. Aber wenn jemand die gleichen Probleme hätte, wäre der Beitrag leichter zu finden. Auch wäre es eventuell für die Beurteilung der Frage besser. Was meint Ihr, soll man den Firmennamen erwähnen?

Just for Info! Werd mich wieder melden, sobald die VZ sich (hoffentlich bald) gemeldet hat. Wenns euch noch interessiert?

Wünsche euch einen schönen Tag!

Du stehst bei mir mit diesem Beitrag auf „Favorit“
Bin gespannt wie es weiter geht.

In wieweit du den Namen preisgeben darfst weiss ich nicht. Aber in anderen Foren scheint es kein Problem zu sein, seine Meinung offen zu äußern.

Frag mal bei der vb nach, wie weit die sind und wann du mit ner beratung rechnen kannst.

Lg und viel erfolg.

Hallo, habe nun endlich eine Antwort der Verbraucherzentrale erhalten. Leider war es die lange Warterei nicht wert!

Hier die Antwort: 
„Nach unserer Ansicht kann eine Privatperson keine wirksamen Abmahnung gegen ein Unternehmen in diesem Zusammenhang aussprechen.

Wenden Sie sich hierfür am besten an einen niedergelassenen Rechtsanwalt, an die Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de), an den Datenschutzbeauftragten (www.lda.bayern.de bzw. http://www.datenschutz-bayern.de/) oder an den VZBV (www.vzbv.de).“.%E2%80%9C)

Ich kann es nur nicht ganz glauben, dass man hier als Kunde nichts unternehmen kann! Ich habe ja versucht mich im so schlau zu machen wie es eben geht. Daher glaube ich, die Antwort der VZ bezieht sich auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Hier kann tatsächlich nur ein Mitbewerber abmahnen. Das liefe dann vermutlich über die Wettbewerbszentrale.

Aber fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Das hat meiner Meinung nach nichts mehr mit Wettbewerbern zu tun. Hier würde ja das Gericht tätig werden. Das Zwangsgeld, das vom Gericht verhängt werden kann, würde dann auch nicht in meine Tasche fließen. Das war übrigens auch nicht mein Ziel.

Ich bin wahrlich kein Jurist. Vielleicht verstehe ich den Gesetzestexte von §37 HGB und § 35 a GmbHG komplett verkehrt. Bitte schaut Ihr euch das mal an, wie Ihr das versteht. Zum Beispiel unter folgendem Link: http://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/handelsrecht/… ich weiß ein bisschen viel verlangt. Ich möchte nur gerne wissen, wie andere Laien, das verstehen.

Jedenfalls wird in meiner Arbeitswelt große  Aufmerksamkeit darauf verwendet, dass diese Pflichtangaben in keiner Korrespondenz mit Geschäftspartnern und Kunden fehlt. Weshalb dürfte das dann Amazon einfach so missachten? Ich habe meinen gesamten Schriftverkehr mit anderen Internet-Händlern (inkl. Ebay, PayPal usw.) durchgesehen. Alle anderen hielten sich vorbildlich an die Vorschriften.

Ich bin hier maßlos enttäuscht, dass sich die VZ so knapp antwortet. Es war auch keine Rede davon, ob die amazon.de GmbH mit den Emails ohne Pflichtangaben überhaupt gegen irgendwelche Regeln verstößt.

Zumindest war die Antwort der VZ wider Erwarten kostenlos.

Wisst Ihr jemand, der noch eine geeignete Auskunft geben kann?

Danke für Euer Interesse.

Hallo, möchte Euch wieder nur auf dem Laufenden halten.

Urplötzlich hat die VZ nun doch noch eine ausführliche Antwort auf meine Anfrage nachgereicht.

Weiß der Teufel warum erst jetzt und warum nun doch.

Hier die Antwort: Beginn Zitat:

"Sehr geehter Herr XXX,

Ergänzend zu Ihrer Frage können wir Ihnen noch folgende Informationen geben:

  1. Verstoß gegen § 35a GmbHG

§ 35a GmbHG regelt Folgendes:

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.

Laut Impressum von Amazon.de ist Ansprechpartner in Deutschland die Amazon.de GmbH, sodass § 35a Abs. 1 GmbHG hier Anwendung findet.
Es ist wohl davon auszugehen, dass es sich bei der Amazon.de GmbH um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, nämlich um eine Zweigniederlassung der Amazon EU S.a.r.l. handelt, sodass die Abs. 1-3 über Abs. 4 Anwendung finden.
Die Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) ist eine Rechtsform im französischsprachigen Raum, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist.

Der Begriff des Geschäftsbriefs ist sehr weit gefasst, sodass der gesamte externe Schriftverkehr erfasst ist, das heißt jede an einen Empfänger außerhalb der GmbH gerichtete, schriftliche, geschäftsbezogene Mitteilung, einschließlich neuer Kommunikationsmedien wie E-Mails.

Die Ausnahme des Abs. 2 greift hier nicht, da es sich hier nicht um Mitteilungen handelt, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.

Vorliegend fehlen in den vom Verbraucher vorgelegten E-Mails von Amazon.de sämtliche in Abs. 1 vorgeschriebenen Pflichtangaben, sodass von einem Verstoß in Sicht dieser Vorschrift auszugehen ist.

Folgen eines Verstoßes:

Bei Nichteinhaltung hat das Registergericht einzuschreiten und die Geschäftsführer zur Einhaltung durch Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. maximal 5000 EUR anzuhalten, § 79 Abs. 1 GmbHG.

Das entsprechende Verfahren richtet sich nach den §§ 388 ff. FamFG.

§ 388 Abs. 1 FamFG regelt Folgendes:

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.

Zur Durchführung des Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahrens ist sachlich und örtlich ausschließlich das Amtsgericht (Registergericht) zuständig, bei dem die Hauptniederlassung oder der Sitz eingetragen ist (§ 377 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch für Verpflichtungen, die sich ausschließlich auf eine Zweigniederlassung beziehen.
Das Gericht des Ortes der Zweigniederlassung ist allerdings zuständig für Verfahren, die sich auf die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beziehen.

Das Verfahren wird von Amts wegen betrieben. Das heißt Beteiligter des Verfahrens ist einzig derjenige, gegen den sich das Verfahren richtet.

  1. Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG

Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor (Verstoß gegen die Allgemeinen Informationspflichten aus § 5 TMG aufgrund fehlender Informationen im Impressum).
Ob hier ein abmahnungsfähiger Verstoß i.S.d. UWG vorliegt, würde ich in den nächsten Tagen prüfen, ist aber zunächst für den Verbraucher nicht relevant, da für ihn ohnehin nicht durchsetzbar.

  1. Praktische Informationen

Die Amazon.de GmbH ist im Handelsregister mit folgenden Daten eingetragen:

Amazon.de GmbH
Marcel-Breuer-Straße 12
80807 München
HRB 129699

Die Eintragung im Handelsregister kann auf folgender Internetseite abgefragt werden:
www.handelsregister.de

Informationen zum Registergericht München finden sich auf folgender Internetseite:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/zustand/ver…

  1. Zusammenfassend ist Folgendes zu sagen:

Ein Verstoß gegen § 35a GmbHG ist vorliegend anzunehmen, da sämtliche Pflichtangaben in den Schreiben von Amazon fehlen."

ENDE ZITAT VERBRAUCHERZENTRALE

Jetzt doch ein vergehen von Amazon, das abgemahnt werden kann?

Ganz verstehe ich das Schreiben nicht, muss ich das nun selbst in die Hand nehmen, oder wird die VZ hier selbständig tätig?

Was meint Ihr?

Gruß
ex-kunde

Hi
ich denke, die VZ wird tätig. Viel Erfolg weiterhin. Gruß
Gabby