Hallo, möchte Euch wieder nur auf dem Laufenden halten.
Urplötzlich hat die VZ nun doch noch eine ausführliche Antwort auf meine Anfrage nachgereicht.
Weiß der Teufel warum erst jetzt und warum nun doch.
Hier die Antwort: Beginn Zitat:
"Sehr geehter Herr XXX,
Ergänzend zu Ihrer Frage können wir Ihnen noch folgende Informationen geben:
- Verstoß gegen § 35a GmbHG
§ 35a GmbHG regelt Folgendes:
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.
Laut Impressum von Amazon.de ist Ansprechpartner in Deutschland die Amazon.de GmbH, sodass § 35a Abs. 1 GmbHG hier Anwendung findet.
Es ist wohl davon auszugehen, dass es sich bei der Amazon.de GmbH um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, nämlich um eine Zweigniederlassung der Amazon EU S.a.r.l. handelt, sodass die Abs. 1-3 über Abs. 4 Anwendung finden.
Die Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) ist eine Rechtsform im französischsprachigen Raum, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist.
Der Begriff des Geschäftsbriefs ist sehr weit gefasst, sodass der gesamte externe Schriftverkehr erfasst ist, das heißt jede an einen Empfänger außerhalb der GmbH gerichtete, schriftliche, geschäftsbezogene Mitteilung, einschließlich neuer Kommunikationsmedien wie E-Mails.
Die Ausnahme des Abs. 2 greift hier nicht, da es sich hier nicht um Mitteilungen handelt, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Vorliegend fehlen in den vom Verbraucher vorgelegten E-Mails von Amazon.de sämtliche in Abs. 1 vorgeschriebenen Pflichtangaben, sodass von einem Verstoß in Sicht dieser Vorschrift auszugehen ist.
Folgen eines Verstoßes:
Bei Nichteinhaltung hat das Registergericht einzuschreiten und die Geschäftsführer zur Einhaltung durch Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. maximal 5000 EUR anzuhalten, § 79 Abs. 1 GmbHG.
Das entsprechende Verfahren richtet sich nach den §§ 388 ff. FamFG.
§ 388 Abs. 1 FamFG regelt Folgendes:
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Zur Durchführung des Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahrens ist sachlich und örtlich ausschließlich das Amtsgericht (Registergericht) zuständig, bei dem die Hauptniederlassung oder der Sitz eingetragen ist (§ 377 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch für Verpflichtungen, die sich ausschließlich auf eine Zweigniederlassung beziehen.
Das Gericht des Ortes der Zweigniederlassung ist allerdings zuständig für Verfahren, die sich auf die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beziehen.
Das Verfahren wird von Amts wegen betrieben. Das heißt Beteiligter des Verfahrens ist einzig derjenige, gegen den sich das Verfahren richtet.
- Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG
Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor (Verstoß gegen die Allgemeinen Informationspflichten aus § 5 TMG aufgrund fehlender Informationen im Impressum).
Ob hier ein abmahnungsfähiger Verstoß i.S.d. UWG vorliegt, würde ich in den nächsten Tagen prüfen, ist aber zunächst für den Verbraucher nicht relevant, da für ihn ohnehin nicht durchsetzbar.
- Praktische Informationen
Die Amazon.de GmbH ist im Handelsregister mit folgenden Daten eingetragen:
Amazon.de GmbH
Marcel-Breuer-Straße 12
80807 München
HRB 129699
Die Eintragung im Handelsregister kann auf folgender Internetseite abgefragt werden:
www.handelsregister.de
Informationen zum Registergericht München finden sich auf folgender Internetseite:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/zustand/ver…
- Zusammenfassend ist Folgendes zu sagen:
Ein Verstoß gegen § 35a GmbHG ist vorliegend anzunehmen, da sämtliche Pflichtangaben in den Schreiben von Amazon fehlen."
ENDE ZITAT VERBRAUCHERZENTRALE
Jetzt doch ein vergehen von Amazon, das abgemahnt werden kann?
Ganz verstehe ich das Schreiben nicht, muss ich das nun selbst in die Hand nehmen, oder wird die VZ hier selbständig tätig?
Was meint Ihr?
Gruß
ex-kunde