Wenn man einen ersteigerten Artikel nicht erhält, weil der Vk Ihn nicht wiederfindet (Ersteigerungspreis sicherlich zu gering gewesen), kann man dann Anzeige erstatten, obwohl man den Betrag durch Paypal wohl ersetzt bekommt? Es geht um einen Betrag von 400 € und am liebsten hätte man den ersteigerten Artikel.
Vielen Dank schon mal für die Antworten
Martina
hallo martina,
nun anzeigen kann man ja alles
)
aber welchen sinn sollte es haben.
der verkäufer kann, weil er den artikel nicht findet, sich auf § 119 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html) berufen (irrtum). dann hättest du anspruch auf ersatz des vertrauensschadens (zahlung) aber nicht auf ersatz erfüllungsschadens.
ebay würde ich auf jeden fall informieren!!
gruß
klaus
§ 119 passt da so etwas von gar nicht…
Hallo,
der verkäufer kann, weil er den artikel nicht findet, sich auf
§ 119 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html) berufen
(irrtum).
sorry, aber § 119 passt da so etwas von gar nicht…
Gruß
S.J.
der verkäufer kann, weil er den artikel nicht findet, sich auf
§ 119 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html) berufen
(irrtum).sorry, aber § 119 passt da so etwas von gar nicht…
… das solltest Du mal begründen!
Was ist es denn, wenn ich etwas anbiete, über das ich „ohne es zu wissen“ gar nicht mehr verfügen kann?
Das ist der Fall der sogenannten nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 2.Alternative BGB. Der Gläubiger kann in dem Fall Schadenersatz verlangen, wenn er nachweisen kann , dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, in anderen Worten, selbst schuld ist, dass er nicht mehr liefern kann. Das dürfte bei einem ebay-Kauf, bei dem man ja mit dem Verkäufer regelmäßig wenig Kontakt hat, kaum möglich sein.
Auch eine Anzeige bringt hier nichts, denn es könnte ja nur um Betrug gehen, das heißt, es müsste nachweisbar sein, dass der Verkäufer die Sache von Anfang an eingestellt hat, ohne sie tatsächlich liefern zu wollen und den bezahlten Kaufpreis behalten wollte.
Wenn er aber nicht liefert und das Geld bekommen hat, ist das dann nicht Betrug? Es muss doch irgendetwas geben weswegen man ihn anzeigen kann. Es kann doch nicht erlaubt sein, die Leute so über den Tisch zu ziehen?
Gruss Martina
Weil es um etwas ganz anderes geht
der verkäufer kann, weil er den artikel nicht findet, sich auf
§ 119 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html) berufen
(irrtum).sorry, aber § 119 passt da so etwas von gar nicht…
… das solltest Du mal begründen!
Weil im § 119 schlichtweg etwas ganz anderes steht. Da heißt es wörtlich:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Das passt aber überhaupt nicht zu dem hier dargestellten Fall, denn die verkaufte Sache sollte ja verkauft werden und wird nur nicht wiedergefunden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Sache überhaupt nicht verkauft werden sollte und nur irrtümlich angeboten wurde. Tritt nach Vertragsschluss Unmöglichkeit ein zu erfüllen, ist dieser § nicht anwendbar.
Gruß
S.J.
Nur zum besseren Verständnis …
Wenn er aber nicht liefert und das Geld bekommen hat, ist das
dann nicht Betrug?
Ich denke, der Käufer hat den Betrag zurückerstattet bekommen.
Es muss doch irgendetwas geben weswegen man
ihn anzeigen kann.
Möchte der Käufer das so gern?
Es kann doch nicht erlaubt sein, die Leute
so über den Tisch zu ziehen?
Über welchen Tisch bitte, wenn der Kaufpreis zurückerstattet worden ist?
Gruß
Miss E. Tat
Es kann doch nicht erlaubt sein, die Leute
so über den Tisch zu ziehen?Über welchen Tisch bitte, wenn der Kaufpreis zurückerstattet
worden ist?
Der Käufer hat über einen Monat auf den Artikel gewartet und sich keinen anderen gekauft, da er dachte, er hätte einen gekauft. Nun auf die schnelle ist es schwierig einen gleichwertigen Artikel zu bekommen. Zu dem war der Ersteigerungspreis ein Drittel von dem sonst so üblichen Gebrauchtpreisen. Dementsprechend verstimmt ist der Käufer! Es kann doch nicht sein, dass man den Artikel nicht „wiederfindet“ weil einem der Ersteigerungspreis zu gering ist und den Käufer ständig mit „geht morgen raus, oder ist unterwegs“ vertröstet!
Gruss Martina
Das ist der Fall der sogenannten nachträglichen subjektiven
Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 2.Alternative BGB. Der Gläubiger
kann in dem Fall Schadenersatz verlangen, wenn er
nachweisen kann , dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu
vertreten hat
nein, wenn du die anspruchsgrundlage für den schadensersatz lesen würdest, § 311 II 2 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html , erkennst du, dass durch die negativformulierung das vertretenmüssen vermutet wird; der schuldner (=Verkäufer) müsste sich also exkulpieren…
Hallo Martina,
die ganze Sache ist für den Käufer ziemlich ärgerlich abgelaufen, keine Frage. Das Strafrecht ist aber nicht dazu da, jemanden zu bestrafen, weil er jemand anderen geärgert hat. Auch wenn der Käufer zunächst vertröstet wurde und erst nach vier Wochen mitgeteilt bekam, dass die gekaufte Sache „unauffindbar“ sei, begründet das keinen Betrug im strafrechtlichen Sinne.
Man könnte vielleicht sogar anders herum vermuten, dass der Verkäufer sich tatsächlich alle Mühe gegeben hat, die Sache wiederzufinden.
Zur zivilrechtlichen Seite wurde ja schon einiges geschrieben. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Hinweis von Ahnung12 auf § 311 a BGBH tatsächlich zieht. Denn in dieser Norm geht es um ein Leistungshindernis bei Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag mit Abgabe des Gebotes und Ablauf der Gebotsfrist wirksam (so sieht es der BGH). Nach Deiner Schilderung behauptet aber nun der Verkäufer, dass die gekaufte Sache nach diesem Zeitpunkt nicht mehr auffindbar ist. Solange das Ebay-Verfahren noch lief, hat er ja nicht kenntlich gemacht, dass die Sache weg ist, oder?
Damit geht es nur noch um die Erfüllung eines wirksamen Vertrages, die dem Verkäufer nun nach seinen Angaben unmöglich geworden ist.
Noch mal: Bei allem Ärger, der Käufer soll eine negative Bewertung des Verkäufers mit der entsprechenden Begründung abgeben und versuchen, die Sache so günstig wie möglich auf anderem Wege zu erlangen. Alles andere bedeuten einen immensen Aufwand, der sich möglicherweise nicht lohnt, auch wenn die Chancen, einen Ersatz des Schadens (Mehrkosten für den Kauf der Sache bei einem anderen Händler gegenüber dem abgeschlossenen Vertrag) nicht bei 0% liegen.
Viele Grüße
Ewurscht
Zur zivilrechtlichen Seite wurde ja schon einiges geschrieben.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Hinweis von Ahnung12 auf
§ 311 a BGBH tatsächlich zieht. Denn in dieser Norm geht
es um ein Leistungshindernis bei Vertragsschluss.
bitte wie ? es handelt sich dabei um die anspruchsgrundlage bei anfänglicher unmöglichkeit. war die leistung bereits vor vertragsschluss (dessen wirksamkeit davon unberührt bleibt) unmöglich, dann ist dieser anspruch anzuwenden.
aber selbst wenn man von einer nachträglichen unmöglichkeit ausginge, bleibt dein post falsch, da §§ 280 I 2 (i.V.m.) ebenfalls von einem vermuteten vertretenmüssen ausgeht, (§ 275 I ist im übrigen keine eigene anspruchsgrundlage).
Solange das Ebay-Verfahren noch lief, hat er ja nicht
kenntlich gemacht, dass die Sache weg ist, oder?
auf ein kenntlichmachen kommt es für die abgrenzung anfängliche/nachträgliche unmöglichkeit nicht an, sondern ob die leistung objektiv vor oder nach vertragsschluss unmöglich wurde…
Hallo ahnung12,
danke für Deine Antwort.
Wenn man den Sachverhalt so erweitert, wie Du es tust, könnte Deine Auslegung durchaus richtig sein. Ich kann aber von einer anfänglichen Unmöglichkeit bei dem geschilderten Sachverhalt nach wie vor nichts entdecken.
Lassen wir es gut sein, denn letzten Endes liegt es an der Threaderstellerin, sich zu überlegen, ob es sich lohnt, einen Anspruch geltend zu machen, wenn a) nicht klar ist, ob bei dem Verkäufer überhaupt etwas zu holen ist und b) hier schon unterschiedliche Auffassungen bezgl. der möglichen Anspruchsgrundlage geäußert werden.
Viele Grüße
Ewurscht