Die Frage ist nicht leicht zu beantworten, weil die Strafe nicht einfach nur davon abhängt, was getan wurde, es geht auch um die Umstände, die Vorgeschichte des Täters usw.
das wusste ich gar nicht, dass da die Umstände auch berücksichtigt werden.
Also erweitern wir die o.g. Beispiele folgendermaßen:
a) Ein Autofahrer zeigt einem anderen den „Wichser“
Grund: Fahrer A blockierter auf einer BAB unnötigerweise die linke Fahrspur. Fahrer B fährt dicht auf und weist mit der Lichthupe mehrmals darauf hin, dass er gerne überholen möchte und Fahrer A die Bahn frei machen soll. Als A die Bahn frei macht überholt B und zeigt beim Überholen den „Wichser“.
Klar ist, dass sich beide Autofahrer in gewisser Hinsicht strafbar gemacht haben. Aber legen wir hier das Augenmerk auf Fahrer B. Wie teuer kann ihm der „Wichser“ schlimmstenfall zu stehen kommen?!?
b) Ein Mann beleidigt eine Bekannte „Du Hure“
Sagen wir hier es handelt sich um ein gerade getrenntes Paar. Er muss über Dritte erfahren, dass sie z.B. Lügen über Ihn in die Welt setzt. Gehen wir aber hier davon aus, dass sie ihn nicht direkt beleidigt hat. Als er von den Gerüchten erfährt, schreibt er ihr eine SMS mit dem Inhalt „Du Hure“
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Hab ich das richtig gesehen?!? Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr?!?
Dies beudete dass ein vorbestrafter „Wichser“-Zeiger dafür ins Kittchen gehen kann?!?
So gesehen muss ein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung existieren…
Und wann ist das Vorhandensein dieses öffentliche Interesse gewährleistet? Wie könnten denn die „Beleidigenden“ die weitere Verfolgung der „Straftat“ abwehren. Also nehmen wir an der „Beleidigte“ hat bereits Anzeige gestellt. Da der „Beleidigende“ einsichtig ist, schreibt er einen Brief, in dem er sich für sein falsches Verhalten entschuldigt und Besserung gelobt- bzw im Falle der Bakannten verspricht den Kontakt zu ihr vollständig zu vermeiden.
Ist dann ein öffentliches Interesse an der Verfolgung tatsächlich noch vorhanden? (Beachte: Der „Beschuldigende“ ist vorbestraft.)
Und wie schaut es mit der Wechselseitigkeit aus? Wenn zB nachgewiesen werden kann, dass in der Vergangenheit etliche Male Beleidigungen erfolgten, die unter die Gürtellinie gingen?
Mal ne ganz blöde Frage…
… wie zeigt man denn einem anderen den „Wichser“? Nach meinem Verständnis kommt da eher eine Strafbarkeit nach § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen), und um das einem im auto zu zeigen, muss man sich schon ganz schön verrenken…
…übrigens sind exhibitionistische Handlungen von Frauen nicht strafbar. Sonst hätte das DSF ja auch kein Nachtprogramm…
das alles gilt natuerlich nur, wenn du zeugen hast:smile:))
anzeige gegen gegenanzeige bringt nicht so viel…
…dass man das nicht darf und es dafuer eine strafe gibt, ist klar. jedoch kann nicht jeder kommen und sagen, der hat mir den stinkefinger gezeigt, der geht jetzt in den knast(schliesslich hat er sich nur winkend bedankt - das war kein stinkefinger - wenn du verstehst, was ich meine). so viele gefaengnisse hat dtl. nicht:smile:))
mfg
rene
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Hallo auch,
wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Anwalt im Auftrag eines Dritten vor Gericht behauptet, dass jemand einen Vierten beleidigt hätte, was aber nicht stimmt. Wäre das dann juristisch gesehen die Vortäuschung einer Straftat? Der angeblich Beleidigende kann auch nachweisen, dass weder Blickkontakt noch Wortwechsel mit dem Beleidigten stattfand. Kann hier auf Verleumdung geklagt werden und wie hoch wäre der Streitwert anzusetzen?
Benedikt