Anzeige wegen Unterschlagung

Hallo,

Frau F (72) hat mit ihrem Mann M (74) eine Wohnung in G. Diese Wohnung wird aber nicht wirklich bewohnt. F und M leben bei ihrer Schwester S in einer größeren Stadt, ca. 50 km entfernt von der anderen Wohnung (in der Stadt sind auch die Ärzte etc. und von G geht kaum ein Bus; Auto ist nicht mehr). Diese zweite Wohnung hat S für F und M angemietet und ist somit Mieterin dieser Wohnung.
F ist fast nur noch allein in der 1. Wohnung - auch fast nur um Wäsche zu waschen (da sie es irgendwie nicht auf die Reihe bekommt in der 2. Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen), M wohnt nur noch in der 2. Wohnung. Da die 1. Wohnung geräumt werden soll (was aber schon seit Jahren angedacht ist, aber immer konnte F nicht, da die anderen sie zu sehr in Anspruch nehmen [M und S sind schwerbehindert, aber kein „Rollstuhl- oder Bett-fall“).
F gibt ihrem Sohn (sie hat 3 Kinder, einer wohnt zu weit weg, das zweite Kind zwar in der Nähe, aber wenig Kontakt [hat F selbst abegebrochen]) einen Schlüssel zu der Wohnung. Da die Wohnung vermüllt ist (eigentlich alle 3 Wohnungen) und der Sohn kaum etwas aufräumen / Müll wegschmeißen kann wenn sie dabei ist, fährt er zur Wohnung wenn er weiß, dass sie nicht da ist (sonst würde er nur Sprit und Zeit verbraten ohne das tatsächlich etwas sich ändert in der Wohnung).
F gab dem Sohn auch den Auftrag dass der Boden (M hat dort nur Modellbau gemacht) geräumt werden kann (da spart man Miete; M macht eh nichts mehr) und ich soll mich auch um die Instrumente kümmern (M war Kantor, hatte zb Posaunen und Flöten da). Über den Winter wurde nicht viel. Aber jetzt im Frühjahr hat der Sohn angefangen und auch gefragt, ob die Tochter mithelfen kann. Ja, wurde es bestätigt.
Nun räumten die zwei den Boden (einiges soll noch verkauft werden aber nicht in dem kleinen Dorf wo nix ist) und auch im Arbeitszimmer von M (der mittlerweile auch verstorben ist).

Nun ist aber alles falsch und der Boden sollte erst im Sommer geräumt werden und die Instrumente (sind zum schätzen in einem Musikladen gewesen) kommen sofort zurück und auch die Schlüssel! Dazu Androhungen von Gewalt etc.

Nun hat der Sohn aber gesagt: mh, das ist mir aber nichts da sie sich wirlich nicht zu helfen weiß und den Zustand der Wohnung gar nicht wirklich wahr nimmt [und wenn sind M und S dran schuld]. Auch besteht - aus Sicht von Sohn und Tochter die Bedenken dass sich F gesundheitlich schaden tut (Schimmel an den Wänden, die paar Lebensmittel sind oft über MHD, Medikamente noch aus DDR-Zeiten vorhanden etc. Aus diesem Grund hat der Sohn den Schlüssel weiterhin bei sich behalten (er will ja helfen, nicht schaden).
Witzig ist dass F auch den Schlüssel [hatte M bis zu seinem Tod gehabt; Sohn hat ihn dann auch bekommen] heraus gerückt haben möchte, obwohl sie gar nicht Mieterin dieser Wohnung ist!
Jetzt kommt es Seitens F zu einer Anzeige gegen ihren Sohn wegen Unterschlagung der Schlüssel. Am Telefon hat die Beamtin aber nicht nötig gehabt den genauen Wortlaut zu nennen, aber es folgt noch etwas schriftlich.

Nun ist die Frage:
* wenn F den Schlüssel von sich aus gibt, ist es dann Unterschlagung auch wenn er Bedenken hat bzgl. dem Wohl von F wenn er dann keine Möglichkeit mehr hat in der Wohnung ein wenig „Ordnung“ zu schaffen (bzgl. Schimmel entfernen, ungenießbare Lebensmittel entsorgen etc.)?
* Kann F auch den Schlüssel von der Zweitwohnung einfordern, obwohl sie gar nicht Mieterin ist (also im Mietvertrag steht)? Sohn hat mit S geredet und sie meinte, es wäre ok, wenn Sohn das später macht (s. u.)
Problem ist auch: die Wohnung wird wahrscheinlich zwangsgeräumt werden, da die Vermieter wegen Geruchsbelästigung etc. den Vertrag kündigen wollen (ist noch keine Abmahnung aber an F gegangen). Weiteres Problem ist dass Sohn zZ nicht flexibel ist um den Schlüssel zurück zu schaffen und mit der Post ist ihm das zu heikel.
Problem ist auch: Sohn geht bald ins Krankenhaus wegen einer OP und hat dann auch schlechte Möglichkeit, den Schlüssel zurück zu geben.

Was tun?

LG Tobi@s (welcher es dem Sohn ausrichten wird, was ihr hier schreibt)

Hat der Sohn eigentlich schon mal darüber nachgedacht für M eine Betreuung anzuregen? Liest sich so als ob das durchaus möglich wäre…

Yep, war auch mein erster Gedanke. Und als Betreuer hat er dann im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche selbstverständlich auch alle Rechte bzgl. Schlüsseln, Zutritt, Räumung, Verwertung, …

Und die aktuelle Situation kann man auch wunderbar so formulieren, dass man bislang meinte die nötige Unterstützung ohne offizielle Betreuerbestellung leisten zu können, dies jetzt aber aufgrund der Weigerung diese Hilfe anzunehmen/Anzeigeerstattung für zwingend notwendig erachtet. Sieht das Gericht dies genau so, braucht man sich auch wegen der Anzeige keine Gedanken mehr zu machen. So etwas passiert recht häufig in solchen Situationen. Das ist bekannt, und führt dann natürlich zur Einstellung.

Gruß vom Wiz

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Hat der Sohn eigentlich schon mal darüber nachgedacht für M
eine Betreuung anzuregen? Liest sich so als ob das durchaus
möglich wäre…

Ja, Sohn und Tochter haben aber gelesen, dass eine Betreuung nur möglich ist wenn - in dem Falle - F dies auch selbst möchte. Nicht gegen den Willen. *grübel*

LG

Hallo,

das ist vollkommener Blödsinn, oder falsch verstanden/in falschen Kontext gesetzt, … Meinst Du vielleicht das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht? Zu der kann man natürlich niemand zwingen.

Aber der Sinn des Betreuungsrechts ist ja gerade der, für die Fälle, in denen den Betroffenen die Einsicht in die Betreuungsnotwendigkeit fehlt, eine saubere Lösung qua Gesetz zu haben. D.h. jeder x-beliebige Mensch kann an das zuständige Gericht eine Betreuungsanregung geben, wenn er meint, dass ein x-beliebiger anderer Mensch einen Betreuer braucht.

Diese Anregung kann man auf entsprechenden Formularen geben, in denen die für die Entscheidung des Gerichts wichtigsten ersten Punkte sauber abgefragt werden. Sie kann aber auch genauso als frei formulierter Text an das Gericht gesendet werden. Es gibt da bewusst keine besonderen Anforderungen. Es geht ja um das Schicksal des Betroffenen, und daher herrscht hier Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Gericht wird - zum Schutz und Wohl des Betroffenen - von sich aus tätig, sobald es Kenntnis von der ggf. notwendigen Betreuung erhält.

Hält das Gericht die Anregung nicht gerade für einen schlechten Scherz eines missliebigen Nachbarn, eröffnet es das Betreuungsverfahren, und wird zunächst einmal einen Gutachter einschalten, der die Betroffene untersucht, und dann sein Gutachten erstellt. Selbstverständlich wird auch die Betroffene selbst gehört, wird man ggf. noch Rücksprache mit dem Anregenden halten, weitere Familienmitglieder, den Hausarzt, … befragen, … Wenn das Gericht dann davon überzeugt ist, dass hier eine Betreuung notwendig ist, wird es für die nötigen Aufgabenkreise einen Betreuer bestimmen.

Ist man selbst bereit, die Betreuung zu übernehmen, sollte man dies gleich in die Betreuungsanregung hinein schreiben. Das Gericht wird einem solchen Wunsch nur zu gerne entsprechen, wenn nicht konkrete Gründe dagegen sprechen. Und dazu zählt nicht, dass ein nicht mehr ausreichend geistig orientierter zu Betreuender wider logische und nachvollziehbare Aspekte dies ablehnt.

Gruß vom Wiz

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