Hallo,
folgendes Zenario. Nehmen wir mal an eine Frau ( A ) lebt mehrere Jahre mit einem Mann zusammen der, sagen wir mal Steuerberater ist.
Mann und Frau trennen sich, sagen wir mal im Oktober 2011. Frau und Kind ( nicht mit Mann verwandt ) zieht mit wenigen Sachen aus und erhält nach mehrmaligen Bitten via Sms und Faceboock ihre Sachen nicht. Dieses erfogte erst, sagen wir mal im November 2012.
Nun zieht Mann mit Frau B zusammen und entorgt einen Teil der verbliebenen Sachen beim Sperrmüll von Frau A um für Frau B Platz zu schaffen.
Sagen wir mal Frau A hat nun über Facebook eine letzte Frist bis vergangenen Donnersag gesetzt um die verbliebenen Sachen zu bekommen, hatte aber heute von eine anderen Person erfahren das dieses Sachen nicht mehr vorhanden sind.
Ist diese gesetze Frist von Frau A via Facebook überhaupt gültig?? Eine Lesebestätigung würde wegen ANtwort vorliegen.
Könnte Frau A den Mann wegen Unterschlagung anzeigen oder welcher Tatbestand würde bestehen?
Wie sollte Frau vorgehen um einen Ausgleich für den Verlust der Sachen zu erhalten?
Welche rechtlichen Folgen hätte dieses für den Mann wegen seines Berufsstandes??
Rechtherzlichen Dank für die Hilfe um dieses fiktiven Fall zu lösen
Gruß Sunny
Wie sollte Frau vorgehen um einen Ausgleich für den Verlust
der Sachen zu erhalten?
Frau A muss nachweisen können, dass diese Sachen ihr gehörten. Sie kann diese dann zurückfordern. Sind die Sachen von dem Mann entsorgt worden kann Sie Schadensersatz fordern.
Welche rechtlichen Folgen hätte dieses für den Mann wegen
seines Berufsstandes??
Keine. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit und nicht um eine strafrechtliche. Eine Straftat liegt hier nicht vor.
Gruß
Annette
Welche rechtlichen Folgen hätte dieses für den Mann wegen
seines Berufsstandes??
Keine. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche
Angelegenheit und nicht um eine strafrechtliche. Eine Straftat
liegt hier nicht vor.
seltsam, ich dachte immer die sachbeschädigung nach § 303 stgb ist ein straftatbestand.
wenn man bei der abgabe beim sperrmüll dann noch eine geldwerte leistung erhalten hat, liegt auch ein vermögensdelikt nicht fern…
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Erfüllt die Abgabe zum Sperrmüll denn den Tatbestand der Sachbeschädigung? Ich hätte das jetzt spontan verneint. Irre ich?
Erfüllt die Abgabe zum Sperrmüll denn den Tatbestand der
Sachbeschädigung? Ich hätte das jetzt spontan verneint. Irre
ich?
also ich verstehe unter sperrmüll abfall, der nicht in die restmülltonne passt. ob man einen kleinen gegenstand in den abfalleimer wirft oder sperrige sachen bei einem abfallwirtschaftsunternehmen abgibt, ist für mich unterschiedslos. und da das wegwerfen intakter gegenstände den tatbestand der sachbeschädigung erfasst, würde ich diesen grds. bejahen.
(natürlich kommt es im konkreten fall auf den betrieb des abfallunternehmens an, vllt. zerstört dieses die sache nicht, sondern gibt sie -renoviert- weiter o.ä.; dann kommt zumindest der versuch in betracht)
im folgenden fall ging es ebenfalls um die abgrenzung von sachbeschädigung und unterschlagung bei abgabe an den sperrmüll (ohne dass eine entschiedung getroffen wurde):
BayObLG, Urteil vom 20-09-1989 - RReg. 3 St 116/89
Zutreffend würdigt die StrK das Verhalten des Angekl. als allenfalls eine Sachbeschädigung (§ STGB § 303 STGB § 303 Absatz I StGB; Dreher-Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 246 Rdnr. 13).
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Es ist im Fall des Fragestellers unwahrscheinlich dass eine Staatsanwaltschaft Klage erhebt. Aufforderungen per SMS und Facebook…Die Beweislast liegt hier beim Geschädigten.
Folgender Fall. Ein Mann trennt sich von einer Frau, Frau holt Sachen aus der Wohnung. Es kommt zum Streit. Frau verlässt wutentbrannt die Wohnung. Vor dem Haus steht das Motorrad des Mannes. Frau schmeißt mit Absicht das Motorrad um. Es gibt Zeugen. Schaden fast 3000 €. Mann zeigt Frau bei der Polizei an. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren. Frau bezahlt den Schaden drückt ihr Bedauern aus. Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Mann wird nur darüber informiert. So zugetragen irgendwo in Deutschland!
Es ist im Fall des Fragestellers unwahrscheinlich dass eine
Staatsanwaltschaft Klage erhebt. Aufforderungen per SMS und
Facebook…Die Beweislast liegt hier beim Geschädigten.
nein, die beweislast liegt nicht beim geschädigten, da wir uns im strafrecht bewegen…
dass die StA ein besonderes öffentliches interesse an der strafverfolgung hat (§ 303 c stgb) und nicht auf den privatklageweg verweist (§§ 374ff. stpo) habe ich mit keiner silbe behauptet. allerdings handelt es sich auch um ein antragsdelikt.
übrigens ist die annahme falsch, dass die öffentliche klage deshalb nicht erfolgt, weil „Aufforderungen per SMS und Facebook“ erfolgten. auch ohne jegliche aufforderung kann der straftatbestand vorliegen.
Folgender Fall. Ein Mann trennt sich von einer Frau, Frau holt
Sachen aus der Wohnung. Es kommt zum Streit. Frau verlässt
wutentbrannt die Wohnung. Vor dem Haus steht das Motorrad des
Mannes. Frau schmeißt mit Absicht das Motorrad um. Es gibt
Zeugen. Schaden fast 3000 €. Mann zeigt Frau bei der Polizei
an. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren. Frau
bezahlt den Schaden drückt ihr Bedauern aus.
Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Mann wird nur
darüber informiert. So zugetragen irgendwo in Deutschland!
sehr interessant. heißt das jetzt, dass ich das motorrad meines nachbarn umtreten darf und damit rechnen kann, dass die StA das verfahren einstellt (ich darf mich doch auf deine geschichte als referenz berufen…)
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Hallo,
könnte der Mann von der Frau nicht „Lagergebühren“, bis zum Tage der Entsorgung verlangen? Er könnte die Rechnung dann ja beispielsweise via PN, durch wer-kennt-wen zustellen lassen…
Gruß Herr_Schulz
Selbstverständlich
Moin,
sehr interessant. heißt das jetzt, dass ich das motorrad
meines nachbarn umtreten darf und damit rechnen kann, dass die
StA das verfahren einstellt (ich darf mich doch auf deine
geschichte als referenz berufen…)
Na aber sicher. Das war doch ein Präzedenzfall der in der Justizgeschichte für grosses Aufsehen sorgte 
(Oh Gott, morgen liegen wahrscheinlich überall Motorräder auf der Strasse)
Gruss Jakob