Person A verteilte alte Bildzeitungsartikel in die Briefkästen aller Nachbarn,in dem Bildzeitungsartikel geht es um Person B die unter Verdacht steht ein Kind sexuell missbraucht zu haben. In dem Bildzeitungartikel ist Person B unkenntlich gemacht worden.Person B will jetzt Person A Anzeigen wegen Verleumdung und oder üble Nachrede.Person A weiß aber das Person B damals wirklich deswegen Verurteilt wurde auf Bewährung.Wäre Person A damit aus dem Schneider und braucht keine Angst vor Konsequenzen zu haben?
leider nicht - es kommt auf die genaueren Umstände an und auch die Zeitspanne - da gibt es nämlich die Crux „Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises“ (Beide Tatbestände stehen im StGB im Unterabschnitt Beleidigung)
Person A verteilte alte Bildzeitungsartikel in die Briefkästen
aller Nachbarn,in dem Bildzeitungsartikel geht es um Person B
die unter Verdacht steht ein Kind sexuell missbraucht zu
haben. In dem Bildzeitungartikel ist Person B unkenntlich
gemacht worden.
Warum macht A das? Zur Pflege gut-nachbarschaftlicher Beziehungen?
Wenn „B“ nicht erkennbar ist, dann stellt sich die Frage nach einer Straftat nicht.
Zudem fällt es mal gar nicht unter Verleumndung:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet,…“
Und auch nicht „üble Nachrede“:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist,(…)“
Er verbreitet eine nachweislich wahre Tatsache über eine nicht genannte und nicht erkennbare Person. Das war’s dann auch schon. Das ist schlechter Stil - aber nicht strafbar.
Wobei:
Wenn B nicht erkennbar ist - warum macht er es dann?
Vermutlich, weil man eben doch erkennen kann (wenn auch nur als Ansässiger/Eingeweihter), dass es sich um B handelt.
Person B will jetzt Person A Anzeigen wegen
Verleumdung und oder üble Nachrede.Person A weiß aber das
Person B damals wirklich deswegen Verurteilt wurde auf
Bewährung.Wäre Person A damit aus dem Schneider und braucht
keine Angst vor Konsequenzen zu haben?
In der Regel verkünden nur DIE Leute lautstark, man würde diesen und jenen anzeigen, die dies ganz und gar nicht vorhaben.
leider nicht - es kommt auf die genaueren Umstände an und auch
die Zeitspanne - da gibt es nämlich die Crux „Beleidigung
trotz Wahrheitsbeweises“ (Beide Tatbestände stehen im StGB im
Unterabschnitt Beleidigung)
Wenn man einen Zeitungsartikel verbreitet, der in einer - leider immer noch von vielen gelesenen - „Tageszeitung“ stand, dabei den Namen bzw. die zur Identifizierung führenden Namensfragmente oder Bilder unkenntlich macht - ist das dann eine Beleidigung???
Kann ich mir nicht vorstellen. Bitte mal kommentieren!
Hallo Weltnetz,
„Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“.
In Deinem Fall beantwortet sich Deine Frage schon allein aufgrund des Textes der §§ 186 f StGB:
Wie Du schreibst, ist der „Gagamel“ *) rechtskräftig verurteilt und befindet sich zur Bewährung auf freiem Fuß.
Somit ist die Strafbarkeit des § 186 StGB nicht gegeben, da die Behauptung „erweislich wahr“ ist.
Gleiches sollte auch hinsichtlich der Verleumdung gelten, da sie ja nicht „wider“, sondern „mit“
zutreffendem Wissen erfolgte.
A hätte, um sich strafbar zu machen, „eine unwahre Tatsache“ verbreiten müssen (RG32,302).
Die Verteilung der (zumindest teilweise) geschwärzten BILD-Ausschnitte, könte aber ggf. als Urheberrechtsverletzung angesehen werden , hier hätte B. dann allerdings keinen Anspruch auf Strafverfolgung, sondern höchstens der Springer-Verlag.
In diesem Sinne
Schiebedach
*) Bezeichnung für Kinderschänder in Ganoenkreisen
Einen abgeurteilten Straftäter derart an den Panger zu stellen, dürfte keine strafrechtlichen Konsequenen haben (Tatsachenbehauptung), sofern damit kein Fahndungsaufruf oder Hetze beweislich wären, durchaus aber zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auch ein Straftäter hat (zumal nach Haftverbüßung) Anspruch auf Resozialisierung und er wie auch die Opfer (!) staatsbürgerliche Persönlichkeitsrechte, über die sich niemand mit eigener Meinung hinwegsetzten kann, die aber mit teuren Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen durchaus rechtsverfolgbar wären.
G imager
Hallo,
schwierige Frage, auf die ich ohne genaue Recherche keine sichere Antwort weiß. Tendenz: das darf er wohl, der A. Müßte aber ein Fachmann, d.h. Rechtsanwalt genau prüfen.
Viele Grüße Andreas Kleiner, Berlin
aha, da hast du doch bestimmt mal eine quelle für, btw, wenn die unkenntlichmachung im den artikel vor dem urteil gereicht hat, wird sie mit sicherheit auch nach dem urteil reichen.
Moin Moin, die schon erhaltenden Antworten sind alle gut. Kritisch zu betrachten ist dabei aber auch, das irgendwann einmal eine Verjährung eintritt. In Sachen Strafrecht kann ich ansonsten keine Antworten geben.
Mfg
Andreas
Moin Moin, die schon erhaltenden Antworten sind alle gut.
intreressant. wo sie sich doch heftig widersprechen.
Kritisch zu betrachten ist dabei aber auch, das irgendwann
einmal eine Verjährung eintritt.
was daran ist kritisch? und wer wollte das wissen?
In Sachen Strafrecht kann ich
ansonsten keine Antworten geben.
warum genau tust du es denn dann?
Hallo!Ich konnte dir leider keine Antwort geben, da ich verhindert war. Allerdings kann ich mich der Auffassung meiner Mitredner anschliessen. Ich schätze auch, dass hier kein Straftatbestand erfüllt wird, selbst wenn es eine ganz widerliche Art ist, mit seinen Mitmenschen umzugehen.
Gruss
ProfLX