Anzeige weswegen

Servus,

im Online-Spiegel http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,489547,00… ist derzeit ein Bericht zu lesen, wonach Schüler für 3,6 Mrd Computer für ihre Schule bestellt hätten, indem sie für beliebige ausgewählte Artikel auf der Bestell-Webseite des Computerhändlers die Höchstbestellzahl angegeben und das ganze mit einer offiziellen Mail-Adresse ihrer Schule bestellt hätten.

Ein Vorgang, der auch nach Angaben des Händlers nie eine tatsächliche Lieferung nach sich gezogen hätte, der ganz eindeutig als Scherz, als typischer Schülerstreich zu erkennen war. Die Schule hat Anzeige gegen die Schüler erstattet. Ich frage mich nun, nach welcher Rechtsnorm die Schüler bestraft werden könnten? Vermögensschäden sind nicht und hätten der Schule auch nicht entstehen können, den groben Unfug gibt es m. W. als Straftatbestand nicht mehr, bleibt das Verwenden einer fremden Mailadresse in einem Webformular. Ist das strafbar?

Gruss
Schorsch

Hallo,

es kann hier sehr wohl ein Vermögensdelikt, nämlich versuchter Betrug, vorliegen.

Das Bestellen von Waren bereits in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, ist ein versuchter Betrug. Erhält man dann diese Ware und zahlt nicht, ist es ein vollendeter.

Dabei macht es auch nichts, dass nicht die Schüler, sondern die Schule die PC`s erhalten hätten, da man Betrug auch zugunsten Dritter begehen kann.

Fraglich wäre hier einzig, ob die Schüler hier ernstlich meinten, dass die PC`s geliefert werden, bzw. nicht vielleicht sogar davon ausgingen, dass die Schule diese dann bezahlen würde. Dann wäre jedenfalls der Schädigungsvorsatz weg.

Gruß
Dea

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Fraglich wäre hier einzig, ob die Schüler hier ernstlich
meinten, dass die PC`s geliefert werden, bzw. nicht vielleicht
sogar davon ausgingen, dass die Schule diese dann bezahlen
würde. Dann wäre jedenfalls der Schädigungsvorsatz weg.

Eben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendjemand ernstlich annehmen kann, eine Bestellung uber einhunderttausend PC A, einhunderttausend PC B, 100.000 Monitore, 100.000 irgendwelche Teile… für eine hessische Dorfschule könne etwas anderes sein, als ein Scherz. Womit der versuchte Betrug doch wegfällt.

Mir scheint das ganze als derart offenkundiger und offenkundig harmloser Scherz, dass es mich sehr verwundert, dass die Sache überhaupt zu polizeilichen Ermittlungen geführt hat.

Gruss
Schorsch

könne etwas anderes sein, als ein Scherz.

Mit dem gleichen Argument könnte natürlich jeder andere auch kommen.
„Sie glauben doch nicht, dass ein ähbei-Angebot von 5 Euro für eine CD
von Bata Iltis etwas anderes sein kann als ein Scherz.“
„Sie glauben doch nicht, dass eine Bestellung von 12 Pizzas in eine 3-
Zimmer-Wohnung etwas anderes sein kann als ein Scherz.“
„Sie glauben doch nicht, dass eine Taxifahrt zum Waldfriedhof für einen
17-Jährigen etwas anderes sein kann als ein Scherz.“
"Sie glauben doch nicht,
äh, sorry, Mittagspause rum.

Grüßerle Richard

Und du siehst da keinen Unterschied zu einer Computerbestellung in der Größenordnung von mehreren Milliarden Euro…?

Levay

Und du siehst da keinen Unterschied zu einer
Computerbestellung in der Größenordnung von mehreren
Milliarden Euro…?

Hier dürfte bereits § 118 BGB greifen, was den Betrug ohnehin aushebelt.

Doch, natürlich. Oder wie war die Formulierung oben noch mal :wink: Aber
mal ehrlich, wo wäre eine Grenze zu ziehen? Und von wem? Der
Gesetzgeber wird sich da nicht ranwagen. Also bleibt der Richter. Oder
täusch ich mich?

Richard

Da wir ja im Großen und Ganzen keine kasuistische, sondern eine abstrakte Gesetzgebung haben, bleibt das in der Tat eine Frage des Einzellfalls und somit des Rechtsanwenders. Der Gesetzgeber kamm die Grenze aber auch nicht in Zahlen ziehen, nicht einmal theoretisch, weil ja nicht eine Zahlengrenze entscheidend ist, sondern ob in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen eines Betrugs gegeben sind, z. B. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Die Höhe der Auftragssumme füllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht aus, sondern ist nur ein Indiz!

Levay