Anzeige wg. sex. Nötigung und dann?

Hallo @ all,

diese Frage bezieht sich auf einen fiktiven Fall und hat keinen Bezug zur Realität:

Mal angenommen -

Person A wird von Person B bedroht. Beide waren mal zusammen, jedoch kommt Person B scheinbar nicht über den Bruch der Beziehung hinweg. Person B hat die deutsche Staatsbürgerschaft erst seit kurzer Zeit (ca. 1 Jahr). Person B hat Videos von Person A worauf sexuelle Handlungen mit Person B zu sehen sind. B beleidigt A per SMS und droht ihr in sämtlichen Hinsichten (allerdings wird nie erwähnt, dass sie um ihr Leben fürchten muss. Es wird meist gesagt: Du wirst ein lebenlang dafür büßen, was du mir angetan hast). Ebenso wird damit gedroht bei ihr zu Hause aufzutauchen, wenn sie ihre Handynummer wechselt. Person A ist so verängstigt, dass sie 5 Wochen lang krankgeschrieben ist und Psychopharmaka verabreicht bekommt. Ständig rechnet sie damit, dass B vor ihrer Haustür steht und ihr in jeder Hinsicht nachstellt.
Person B droht damit, den Eltern von A’s halb-muslimischer Familie (nicht nur Eltern, sondern auch Tanten, Onkels, Cousinen) die teils in DE, teils im Ausland leben, die Videos zu zeigen, damit jeder weiß, was sie für eine „Hure“ ist.

Person A erstattet nach 3 Tagen Anzeige wegen: Beleidigung und wegen sexueller Nötigung (Polizeibeamtin sagt, da es sich bei den Videos um sex. Nötigung handelt).

Der Terror geht weiter, bis die Anzeige zugestellt wird (2 Wochen später).

Person B scheint Angst zu bekommen. Es schaltet sich Person C ein (eine Freundin von B, die sich aber auf keine Seite stellt). C ruft nun A an und sagt, sie solle sich das doch bitte überlegen, er würde danach aufhören, sie zu belästigen und bedrohen.
Person A sagt, es wäre nicht das erste Mal, da er das Gleiche schon im Oktober getan hat, damit jedoch aufhörte, nachdem er sie noch einmal sehen konnte - damit hatte er sie bedroht. Entweder sie treffen sich noch einmal oder er geht mit den Videos zu ihren Eltern (Die Versprechen, die Videos zu löschen, wurden nicht eingehalten).

Wenn Person A nun wirklich die Strafanzeige „zurückzieht“ (ich weiß, dass das so gesehen gar nicht geht), was passiert dann? Wird weiterhin ermittelt? Wenn ja, wird Person A dann aus allem rausgehalten und es kümmert sich nur noch die Staatsanwaltschaft darum?
Besteht überhaupt öffentliches Interesse?
Was könnte mit Person B passieren, wenn die Anzeige bestehen bleibt oder zurückgezogen wird?

Wie gesagt - der Fall ist fiktiv.

Vielen Dank schon mal.

Da kommt diverses in Frage:
§ 241
Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 238
Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Vielen Dank schonmal für die Antwort :smile: