Hallo,
also Person A hat eine Anzeige wegen urkundenfälschung von Person B.Person B war bei der Polizei und hat eine Anzeige gemacht, dieses ging dann zum Staatsanwalt und dieser hat eben das Hauptverfahren eröffnet wegen Betrug und Urkundenfälschung.
Kann Person B nun trotz das in 7 tagen das Hauptverfahrens ist die Anzeige zurück ziehen oder besteht durch das öffentliche Interesse, dass alles in der Verfügung des Staatsanwalts.
Und wie ist es mit Person A , wenn Person A eine umfangreiches Geständnis ablegt, muss dann noch das Hauptverfahren statt finden??
Müssen die Zeugen dann noch auflaufen?
also Person A hat eine Anzeige wegen urkundenfälschung von
Person B.Person B war bei der Polizei und hat eine Anzeige
gemacht, dieses ging dann zum Staatsanwalt und dieser hat eben
das Hauptverfahren eröffnet wegen Betrug und
Urkundenfälschung.
Nicht schlecht, i. d. R. ist ja das Gericht für die Eröffnung zuständig und der Staatsanwalt nur für die Anklageerhebung 
Kann Person B nun trotz das in 7 tagen das Hauptverfahrens ist
die Anzeige zurück ziehen oder besteht durch das öffentliche
Interesse, dass alles in der Verfügung des Staatsanwalts.
Man kann entgegen weit verbreiteter Ansicht Strafanzeigen überhaupt nicht zurückziehen. Eine Anzeige ist eine Anregung an eine Ermittlungsbehörde, Ermittlungen aufzunehmen. Wie soll man eine solche Anregung, wenn sie erst einmal erfolgt ist, „zurücknehmen“?
Was man zurücknehmen kann, sind Strafanträge. Dazu müsste aber überhaupt ein Antragsdelikt gegegeben sein, und dem ist hier nicht so.
Und wie ist es mit Person A , wenn Person A eine umfangreiches
Geständnis ablegt, muss dann noch das Hauptverfahren statt
finden??
Na, wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt, findet (regelmäßig, jedenfalls unabhängig vom Geständnis) auch ein Hauptverfahren statt.
Müssen die Zeugen dann noch auflaufen?
In der Regel nicht.
Levay
aber person B könnte doch ihre aussage verweigern, damit sie sich nichts selbst belastet, weil der hergang ja anders ist und person a überhaupt keine urkundnefälschung begangen hat
aber person B könnte doch ihre aussage verweigern, damit sie
sich nichts selbst belastet, weil der hergang ja anders ist
und person a überhaupt keine urkundnefälschung begangen hat
Wenn die Vorwürfe erfunden waren, hat B sich strafbar gemacht. Dann muss er auf die meisten Fragen keine Antwort geben (AUSKUNFTSverweigerungsrecht), hat aber natürlich auch selbst ein Ermittlungsverfahren am Hals.
Levay