Anzeige zurückziehen

Hallo,
angenommen jemand wurde bereits einmal wegen einer Anzeige zu einer Geldbuße verurteilt wegen Beleidigung usw. Nun wurde derjenige erneut von derselben Person angezeigt, ist u. a. schon ein sog. Bekannter bei der Polizei. Weiter angenommen, wegen der zweiten Anzeige stand die Polizei sogar schon vor der Tür des Anzeigenden um weitere Beweise zu sichern und vor der Tür des Angezeigten, da er nicht zur Vorladung eines Verhörs wegen der Anzeige kam, wie verhält es ich hier eigentlich, wenn man die Anzeige nun zurückziehen möchte.`?
Muss man eigentlich irgendwelche Kosten tragen, wenn die bisher eben lediglich genannte Dinge wegen der Anzeige in Gang gesetzt wurden. ?

Ist es eigentlich üblich, das man von der Polizei geholt wird, wenn man nicht zu einer Vorladung erscheint, nur wegen einer Beleidigungsanzeige. ? Hat man nicht auch das Recht, schriftlich zu erklären, das man nicht erscheint, da man zu den Vorwürfen eine Äußerungsverweigerung macht. ?

Danke
Birgit

Weiter angenommen,
wegen der zweiten Anzeige stand die Polizei sogar schon vor
der Tür des Anzeigenden um weitere Beweise zu sichern und vor
der Tür des Angezeigten, da er nicht zur Vorladung eines
Verhörs wegen der Anzeige kam,

Sehr merkwürdig.
Weder der Zeuge noch der Beschuldigte muss bei der Polizei erscheinen/aussagen. Der Zeuge kann jedoch durch die StA vorgeladen und zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden. Ist aber bei Beleidigung kaum anzunehmen.

wie verhält es ich hier
eigentlich, wenn man die Anzeige nun zurückziehen möchte.`?

Eine Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt. Zieht der Anzeigende den Antrag zurück liegt ein absolutes Verfolgungshinderniss vor, die Tat kann nicht verfolgt werden. Das Verfahren muss eingestellt werden.

Muss man eigentlich irgendwelche Kosten tragen, wenn die
bisher eben lediglich genannte Dinge wegen der Anzeige in Gang
gesetzt wurden. ?

Die Kosten für die sinnlos vergeudete Zeit der Staatsbediensteten tragen alle Steuerzahler.

Ist es eigentlich üblich, das man von der Polizei geholt wird,
wenn man nicht zu einer Vorladung erscheint, nur wegen einer
Beleidigungsanzeige. ?

siehe oben.

Hat man nicht auch das Recht,
schriftlich zu erklären, das man nicht erscheint, da man zu
den Vorwürfen eine Äußerungsverweigerung macht. ?

Die Aussage verweigern kann nur der Beschuldigte/später Angeklagte. Der Zeuge muss - jedenfalls vor dem Richter - aussagen. Bei der Polizei muss er nicht erscheinen, folglich im Prinzip auch nicht aussagen, er kann ja gehen wann er will. Allerdings kann dann wie gesagt die StA laden, dann muss er erscheinen und die StA könnte theoretisch versuchen einen Ermittlungsrichter zu bekommen der den Zeugen vernimmt, dann müßte er aussagen, sonst kann der Richter theoretisch Zwangsgeld und Zwangshaft verhängen. Das kommt aber so gut wie nie vor.
Wegen einer Beleidigung werden normalerweise einfach nur Anhörungsbögen verschickt.

M.

ergänzung

Die Aussage verweigern kann nur der Beschuldigte/später
Angeklagte. Der Zeuge muss - jedenfalls vor dem Richter -
aussagen.

Hab noch was vergessen: Natürlich hat der Zeuge ggf. ein Aussageverweigerungsrecht, und zwar

aus persönlichen Gründen bei Aussagen gegen:
Ehegatten, Lebenspartnern, Verlobten und nahen Verwandten einer Partei / des Beschuldigten
aus beruflichen Gründen:
Personen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Geistlichen, Redakteuren, Journalisten, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern)
Darüber hinaus darf der Zeuge die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich oder einen nahen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen im Zivilprozess bzw. Auskunftsverweigerungsrecht im Strafprozess).

M.