Hallo,
angenommen man wurde beklaut und geht zu einem Anwalt, der eine Forderung an den Täter schreibt… ist dies dann gleichzusetzen mit der Anzeigefrist bei der Polizei?
Also bei Diebstahl besteht die Frist zum Beispiel 5 Jahre… nun kann ich zunächst zu meinem Anwalt gehen, der eine Forderung schreibt oder Anzeige erstatten. Halte ich die Frist bereits ein, wenn ich meinen Anwalt einschalte oder gilt dies nur für eine Anzeige?
Die schlechte Erklärung tut mir leid, ich hoffe, dass man versteht, was gemeint ist.
Hallo,
ich hoffe, dass man versteht, was gemeint ist.
Nö! Vielleicht etwas besser erläutern?
Gruss
Iru
Gemeint ist, ob die Frist für die Strafanzeige auch gewahrt wird, wenn während dieser Frage ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt wird, der aber nur die Gegenseite anschreibt und nicht etwa die Polizei oder StA einschaltet.
Hi,
ich hoffe, dass man versteht, was gemeint ist.
Ja, die Frage wurde verstanden und wird wie folgt beantwortet:
Die Beauftragung eines Anwalts zur zivilrechtlichen Verfolgung von Ansprüchen hat keinen Einfluss auf die Unterbrechung oder das Ruhen der Verjährungsfristen nach dem StGB.
Erst wenn der Rechtsanwalt auch damit beauftragt wird, Strafanzeige zu erstatten und er dies auch tatsächlich tut, sind wir überhaupt in einem, für das Strafrecht relevantem Bereich.
Sobald nun die Ermittlungsbehörden dem Verdächtigen mitteilen, dass er beschuldigt wird, vgl. § 78c Satz 1 Nr. 1 StGB, tritt die Unterbrechung der Verjährung ein.
Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung finden sich in § 78 StGB.
Für den Fall des einfachen Diebstahls beträgt sie drei Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB.
Die Frage danach, wann die Verjährung ruht oder unterbrochen wird, klären die §§ 78b, 78c StGB.
Insbesondere ist auch die Erhebung einer Privatklage (Zivilrechtsweg) unerheblich und nicht von § 78c Satz 1 Nr. 6 StGB erfasst.
Viele Grüße
dolo agit