Hallo,
wie so oft hilft ein Blick ins Gesetz oder in diesem Fall die entsprechenden Verordnungen, nämlich die
a) Niederspannungsanschlussverordnung NAV
b) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom GVV).
Die NAV regelt
- den Anschluss an das Stromnetz
- die Anschlussnutzung und
- die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers
(normalerweise ist das der Hauseigentümer)
- die Beziehung zum Anschlussnutzer
$ 1 Abs 3 lautet
„Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines
Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.“
§ 3 Abs 1. letzter Satz
„Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.“
Die GVV regelt die Beziehungen zwischen Grundversorger (das ist der Lieferant, der die meisten Kunden in einem Netz beliefert, also nicht unbedingt der Netzbetreiber) und den Kunden, und den Kunden. § 1 Abs. 2 lautet:
„Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.“
Wen trifft denn die Anzeigepflicht des Einzugs in eine Wohnung
gegenüber dem Stromlieferanten.
§ 2 Abs. 1 u. 2 GVV lauten wie folgt:
"(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird,über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat."
Muss der Mieter den Stromversorger herausfinden und diesem
dann anzeigen, dass er jetzt neuer Mieter und damit
Vertragspartner ist?
Im Prinzip ja, aber der Hauseigentümer oder der Vormieter werden doch
kein Geheimnis daraus machen, wo man sich hinwenden muss. Normalerweise ist der Netzbetreiber auch der Grundversorger, i. d. R. die örtlichen Stadtwerke.
Allerdings kann der Kunde seinen Lieferanten frei wählen, er muss seine Energie nicht beim Grundversorger beziehen. Hilfe gibt’s dabei
im Internet auf Seiten mit Energiepreisvergleichen. Am meisten genutzt wird wohl www.verivox.de
Ein dritter Lieferant hat dann die Netznutzung beim Netzbetreiber anzumelden und zu bezahlen. Die Kosten wird er in seiner Strompreiskalkulation berücksichtigen
Muss der Vermieter dem Stromversorger den neuen Mieter
anzeigen?
Nein. Er weiß ja nicht, welchen Stromlieferanten der Mieter wählt.
Außerdem spielt da der Schutz personenbezogener Daten eine Rolle
oder
Muss der Stromversorger selbst sich um seine Vertragspartner
kümmern?
Wenn der einziehende Mieter einen anderen Stromlieferanten als den Grundversorger wählt,erfährt der Grundversorger davon nichts. Er kennt den Mieter ohne Vertragsabschluss nicht. Ein Ansatz ist höchstens dann gegeben, wenn der Netzbetreiber einen Verbrauch keinem Lieferanten zuordnen kann. Dann darf er die Daten des Abnschlussnutzers, also des Mieters an den Grundversorger weitergeben.
Das alles nennt sich dann Deregulierung zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt.
Gruß
Zemionow