Anzeigepflicht grunderwerbsteuer

Das FA ist der Meinung dass mehrere Verträge anwesend gewesen sein sollen während des Grundstückverkaufs. Sie meinen das da schon einen Bauplanung gewesen war und ein Bauvertrag.
Jetzt hat X ein neues Bescheid gekommen nach 5 Jahre und FA sagt das der Frist verlängert ist mit 3 Jahren wegen nichtnachkommen der Anzeigepflicht.
Der Notar hat beurkundete Urkunde eingeschickt.
X hat die Meinung dass NICHT andere Verträge anwesend waren. Die andere Verträgen sind erst 1 Woche später abgeschlossen.

Jetzt verteidigt sich dAS Finanzamt:
Eine Anzeigepflicht der Steuerschuldner besteht nach §19, abs. 2 GrEStG für alle gegenleistungserhöhende Vereinbarungen, die formal außerhalb des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn neben dem eigentlichen Grundstückskaufvertrag weitere Verträge hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks geschlossen werden, die in einem rechtlichen oder objektiv-sachlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen (Grunderwerbsteuer-Kommentar Borruttau, §19, Rn. 13).

Kann jemand dieses erklären und hat das Finanzamt recht?

Servus,

es geht dabei nicht darum, wann welcher Vertrag formal abgeschlossen worden ist.

Der Standpunkt des Finanzamtes ist, dass eine willkürliche Aufsplitterung des Grundstückserwerbs in einen Erwerbsvorgang und eine Reihe von anderen Einzelleistungen, die nicht unmittelbar den Kauf des Grundstückes betreffen, aber doch dafür notwendig sind, dass der Käufer am Schluss ein bewohnbares Haus hat, nichts daran ändert, dass die gesamte Gegenleistung (= der Preis, den der Käufer bezahlt) zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählt.

Das Finanzamt interessiert sich für alle Verträge, auch die, die irgendwann kurz nach dem eigentlichen Grundstückserwerb abgeschlossen worden sind, um festzustellen, ob hier der gleiche Vertragspartner oder auch ein diesem Partner nahestehender Partner beauftragt worden ist.

Wenn das so ist, kommt man an einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht vorbei, weil es keinen wirtschaftlichen Grund gibt, hier über einen einheitlichen Vorgang viele verschiedene Verträge zu machen. Es greift dann § 42 AO.

Kurzer Sinn: Es hilft nichts, wenn man versucht, sich in so einer Situtation zu wehren. Das haben schon viele vorher versucht, aber es klappt nicht. Wenn man damit vor das Finanzgericht zieht, wird es bloß teurer, und das Ergebnis bleibt das gleiche.

Hinweis: Wenn jemand in diesem Zusammenhang eine Anstandfrist von einer Woche bei sonst gleichen Vertragspartnern empfohlen hat, sollte dieser Amateur lieber noch einmal das Einmaleins lernen. Man kann in diesem Zusammenhang schon Einiges gestalten, aber so geht das jedenfalls nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

es geht dabei nicht darum, wann welcher Vertrag formal
abgeschlossen worden ist.

Der Standpunkt des Finanzamtes ist, dass eine willkürliche
Aufsplitterung des Grundstückserwerbs in einen Erwerbsvorgang
und eine Reihe von anderen Einzelleistungen, die nicht
unmittelbar den Kauf des Grundstückes betreffen, aber doch
dafür notwendig sind, dass der Käufer am Schluss ein
bewohnbares Haus hat, nichts daran ändert, dass die gesamte
Gegenleistung (= der Preis, den der Käufer bezahlt) zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählt.

Das Finanzamt interessiert sich für alle Verträge, auch die,
die irgendwann kurz nach dem eigentlichen Grundstückserwerb
abgeschlossen worden sind, um festzustellen, ob hier der
gleiche Vertragspartner oder auch ein diesem Partner
nahestehender Partner beauftragt worden ist.

Nein, dass ist nicht so. Das Grundstück ist privat gekauft ohne Bauzwang und ohne Bauunternehmung. Der Bauunternehmung ist eine Woche später angerufen um ein Fertighaus zu bauen. Beiden haben nichts mit einander zu tun, kennen einander nicht einmal. Aber ich verstehe diese Satz vom Finanzamt noch immer nicht.

Wenn das so ist, kommt man an einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht vorbei,
weil es keinen wirtschaftlichen Grund gibt, hier über einen
einheitlichen Vorgang viele verschiedene Verträge zu machen.
Es greift dann § 42 AO.

Kurzer Sinn: Es hilft nichts, wenn man versucht, sich in so
einer Situtation zu wehren. Das haben schon viele vorher
versucht, aber es klappt nicht. Wenn man damit vor das
Finanzgericht zieht, wird es bloß teurer, und das Ergebnis
bleibt das gleiche.

Hinweis: Wenn jemand in diesem Zusammenhang eine Anstandfrist
von einer Woche bei sonst gleichen Vertragspartnern empfohlen
hat, sollte dieser Amateur lieber noch einmal das Einmaleins
lernen. Man kann in diesem Zusammenhang schon Einiges
gestalten, aber so geht das jedenfalls nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Dann sollte diese fiktive Person aber wirklich endlich zum Steuerberater oder zu einem Rechtsanwalt gehen, wie es bereits auf www.frag-einen-Steuerprofi.de empfohlen worden ist, statt weiter in diversen Foren Rat bei Amateuren oder unbezahlten Sachkundigen zu suchen.

Servus,

Bemessungsgrundlage für die Grundwerwerbsteuer ist alles, was der Käufer für den Erwerb des Grundstückes aufwendet.

Es bestehen beim FA, ob die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtig und vollständig erklärt worden ist.

Deswegen wird jetzt die Erklärung geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Käufer gebeten, alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen.

Die Einzelheiten, die Du beschreibst, kennt zwar der Käufer, aber nicht das FA. Ein ganz einfacher Weg, dem abzuhelfen, ist, dass dem FA alle Verträge vorgelegt werden, die im Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen. Dann wissen alle Beteiligten gleich viel und die Sache ist vom Tisch.

Der Steuerpflichtige muss der Aufforderung des Finanzamts, die sachlich und wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf geschlossenen Verträge (und zwar alle) vorzulegen, nachkommen. Das steht in § 200 AO (Abgabenordnung). Im beschriebenen Fall ist das ja offenbar auch eine völlig harmlose Sache.

Wenn der Steuerpflichtige es vorzieht, der Aufforderung nicht nachzukommen, sondern statt dessen irgendwie herumzuargumentieren und der Behörde alle möglichen Dinge zu erzählen, kann die Vorlage der angeforderten Unterlagen durch Androhung von Zwangsgeld erzwungen werden. Wenn das Zwangsgeld dann festgesetzt wird, ist das viel teurer als einige Fotokopien. Beiläufig ist es auch viel einfacher, die Verträge schlicht reinzugeben, als sich irgendwelche Deutungen, Begründungen und Motive aus den Fingern zu saugen: Die Interpretation des Sachverhaltes können die Leute von der Grunderwerbsteuerstelle ganz gut selber vornehmen, die machen das jeden Tag.

Übrigens: Das FA verteidigt sich hier nicht, sondern befindet sich in der Position des Angreifers. Der Steuerpflichtige sollte dieses bei Überlegungen zur eigenen Taktik berücksichtigen. Außerdem noch ganz wichtig: Erst wenn der Steuerpflichtige durch wissentlich falsche oder unvollständige Angaben eine zu niedrige Steuerfestsetzung herbeiführt, macht er sich strafbar. Wenn er unvollständige Angaben im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung ergänzt, noch bevor die Steuer festgesetzt wird, ist Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Das kann auch ganz scharmant sein, manchmal.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder