Servus,
Bemessungsgrundlage für die Grundwerwerbsteuer ist alles, was der Käufer für den Erwerb des Grundstückes aufwendet.
Es bestehen beim FA, ob die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtig und vollständig erklärt worden ist.
Deswegen wird jetzt die Erklärung geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Käufer gebeten, alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen.
Die Einzelheiten, die Du beschreibst, kennt zwar der Käufer, aber nicht das FA. Ein ganz einfacher Weg, dem abzuhelfen, ist, dass dem FA alle Verträge vorgelegt werden, die im Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen. Dann wissen alle Beteiligten gleich viel und die Sache ist vom Tisch.
Der Steuerpflichtige muss der Aufforderung des Finanzamts, die sachlich und wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf geschlossenen Verträge (und zwar alle) vorzulegen, nachkommen. Das steht in § 200 AO (Abgabenordnung). Im beschriebenen Fall ist das ja offenbar auch eine völlig harmlose Sache.
Wenn der Steuerpflichtige es vorzieht, der Aufforderung nicht nachzukommen, sondern statt dessen irgendwie herumzuargumentieren und der Behörde alle möglichen Dinge zu erzählen, kann die Vorlage der angeforderten Unterlagen durch Androhung von Zwangsgeld erzwungen werden. Wenn das Zwangsgeld dann festgesetzt wird, ist das viel teurer als einige Fotokopien. Beiläufig ist es auch viel einfacher, die Verträge schlicht reinzugeben, als sich irgendwelche Deutungen, Begründungen und Motive aus den Fingern zu saugen: Die Interpretation des Sachverhaltes können die Leute von der Grunderwerbsteuerstelle ganz gut selber vornehmen, die machen das jeden Tag.
Übrigens: Das FA verteidigt sich hier nicht, sondern befindet sich in der Position des Angreifers. Der Steuerpflichtige sollte dieses bei Überlegungen zur eigenen Taktik berücksichtigen. Außerdem noch ganz wichtig: Erst wenn der Steuerpflichtige durch wissentlich falsche oder unvollständige Angaben eine zu niedrige Steuerfestsetzung herbeiführt, macht er sich strafbar. Wenn er unvollständige Angaben im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung ergänzt, noch bevor die Steuer festgesetzt wird, ist Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Das kann auch ganz scharmant sein, manchmal.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder