Anzeigepflicht - Krankheiten

hallo, Guenter,

da gebe ich Dir recht.
Ich habe z.B. vor einigen Jahren die Galle entfernt
bekommen und habe dann für meine Krankenhaustagegeld-
versicherung drei Jahre lang einen Risikozuschlag
zahlen müssen (für die Galle) obwohl ich keine mehr hatte,
keine Galle meine ich - das gibt es bei der GKV nicht.

Das ist Richtig: da zahlt es die Gemeinschaft der Versicherten, also alle.
Allerdings kann eine Private nachträglich auch keinen Beitrag erhöhen. oder einen Risikozuschlag verlangen. Außer… Du hast die anstehende OP verschwiegen. Dann ist es ein Entgegenkommen der Versicherung, dass sie nur einen Risikozuschlag verlangt hat.
Hast Du das aber bei Antragsannahme angegeben, dann hast Du einen Risikozuschalg erhalten für das Mehrrisko. Das ist das Gleiche, als wenn Du ohne KFZ-Versicherung Auto fährst. Wenn dann der Unfall passiert, rufst Du den Vertreter und sagst: „jetzt möchte ich einen Verisicherungsschutz abschließen!“ Du lachst? Nichts anderes wird Dir hier geboten! Die Versicherung ist bereit (gegen einen gewissen Obulus) diesen Vorschaden samt den zukünftig daraus entstehenden Schäden mitzuversichern. Ist doch großzügig, oder? Das meine ich nicht zynisch!
Das ist auch der Gund, warum die GKV so teuer ist. Hier zahlt die Allgemeinheit sämtliche Kosten. Bei den Privaten wird jedes einzelne Risiko kalkuliert.
Grüße
RRaimund

Gruss

Günter

hallo, Marco,

Du scheinst Recht zu habern! Ich bekenne mich schuldig! Ich habe jetzt bei mehreren Versicherungen nachgefragt, auch bei der, die mir damals die Info gab: z.Zt. werden 6,7% der Rente als Zuschuss gegeben. Das sind genau 50% des Durchschnittsbeitrages zur GKV.
Auch ist natürlich ebenfalls geblieben: es ist gleichgültig, ob man freiwillig versicherter Rentner in der GKV oder in der Privaten ist. Der Zuschuß wird an beide bezahlt.

Grüße
Raimund

Hallo Raimund,
es war tatsächlich so - es war ein Notfall und eine Notoperation,den Krankenhausaufenthalt habe sofort gemeldet.
Trotzdem habe ich genau für zwei Jahre wg. der Galle
einen Risikozuschlag gezahlt, der dann allerdings wieder
weggefallen ist.
Ich bin kein Mediziner, aber ich kann mit vorstellen, dass
eine fehlende Galle ,wenn überhaupt ,nicht nur für zwei
Jahren Folgeschäden nach sich ziehen kann, sondern dann
eigentlich über zig Jahre hinaus Probleme bereiten könnte.
Tut Sie (die fehlende Galle) bei mir gottlob nicht.

Gruss

Günter

Hi,

mit der PKV ist alles gut gegangen…mein Freund hat diese Woche eine Nachmeldung (für die Krankheiten aus seiner Kindheit) an die PKV geschickt. Die PKV hat die Neuigkeiten lediglich zur Kenntnis genommen und geschrieben „…es bleibt bei dem bisherigen Vertragsverhältnis“.

Gruß
Sarah

Hallo Oli,

ein körperlich vorhandenes leiden muß immer angegeben werden,
egal wie schwer es erscheint und wie lange es nicht behandelt
wurde.

Da sie aber bis zum Feststellen, dass sie mal vor x-Zeiten daran behandelt wurde, nichts von der Krankheit wusste… und dies auch erst nach der Antragsaufnahme festgestellt hat…ich denke… das es dann wohl nicht schuldhaft war… und daher muss sie es nicht angeben… denn wenn sie keine Probleme hat… und danach wird ja im Antrag auch gefragt… dann ist es nunmal sicherlich auch kein großer Defekt… sodass sie es sehr wohl nicht angeben braucht.
Nichts desto trotz würde ich es nachmelden.

eine
nichtbeantwortung kann jedem kunden irgendwann einmmal zum
boumerang werden.

Nicht nur irgendwann… sondern sehr schnell…

ich arbeite seit über 15 jahren als gelernter kv- kaufmann in
der branche und habe fast 500 pkv kunden. ich habe schon
einiges erlebt.

Nun gut… so lange arbeite ich noch nicht… aber dennoch habe ich auch schon einiges erlebt…

In diesem Sinne…

Marco

:smile:
ich hab es nunmal auch gelernt *g* :smile:

Trotzdem danke… ist Balsam auf der Seele *g*

Marco

Hallo Bernhard,

Das steht nicht in den AVB, sondern im
Versicherungsvertrags-gesetz (VVG). Einen solchen Rücktritt
regeln § 16ff.

*grübel* Da steht nur etwas allgemeines zur Gefahrenerhöhung bzw. zur APV. Aber wenn das ganze unverschuldet war… und danach machte es augenscheinlich den Eindruck… ist lt. §16.3 VVG der Rücktritt ausgeschlossen.
Aber die Zeit, nach der der Rücktritt ausgeschlossen ist, ist in §178k VVG belegt…

Hier muß man unbedingt unterscheiden:
ist das ganze vorsätzlich (was bei einem Betrug Voraussetzung
ist) ist das etwas ganz anderes! In diesem Fall wird der
gesamte Vertrag (mit allen die dabei mitversichert sind!) von
Beginn an angefochten (§21ff VVG).

§21ff VVG gibt lediglich Aussagen über die Kausalität. Daher wäre §20 VVG sicherlich der gemeinte. Und mit allen, die dabei versichert sind, das halte ich für ein Gerücht. Normalerweise wird nur für denjenigen eine APV-Nachbeweisführung gemacht, den es auch trifft und nur dieses Risiko fliegt raus.

Dann sind alle Leistungen
die je geleistet wurden, egal für welche Krankheit,
rückzuerstatten. Die Beiträge bleiben jedoch bei der
Versicherung.

Woher ist denn diese Weisheit? §20.(2) 2.Satz VVG … beider Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren…

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt in diesem Fall nicht!

Wenn die Arglist… und das muss eben erstmal nachgewiesen werden… da der VR im Zugzwang ist… sieht es nicht immer leicht aus… bewiesen wird, dann ja… siehe §178k … sonst nein.

Hat man es nur vergessen (z.b. weil man schon lange nicht mehr
in Behandlung war) oder für nicht risikoerheblich erachtet
hatte, kann die Versicherung vom Vertrag innerhalb von drei
Jahren nach Versicherungsabschluß zurücktreten. Dann sind nur
die Kosten für diese Krankheit nicht erstattungsfähig.

Hier kommt §21 VVG zum Zuge…

Ist die
Krankheit nicht allzu schlimm (wie hier) wird gewöhnlich
zusätzlich ein Angebot zu neuen Bedingungen
(Leistungsausschluß oder Risikozuschlag) gemacht.

In einer Vollversicherung wird der Ausschluss wohl eher nicht passieren…

Gruß
Marco

[MOD] Re^15: PKV — GKV
Hi Günter,
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