Hallo Experten:
folgendes theoretisches Szenario: es wurde ein Hausbauvertrag geschlossen, der u.g. Details enthält
Beginn Vertagsdetails
Allg. Bauleistungsbeschreibung:
- Leistungsumfang
Grundlage für die Erstellung Ihres Bauvorhabens sind der Werkvertrag, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die unterzeichneten Grundrisspläne, Ausführungspläne, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100, die technischen Vorschriften und Gesetze, die VOB/C in ihrer aktuellsten Fassung und alle schriftlichen Nachträge zum Werkvertrag und/ oder der Bau- und Leistungsbeschreibung infolge Bemusterung.
[…]
- Sonstiges
Die Einreichung des Bauantrages erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung.
Baubeginn ist max. 6 Wochen nach positiver Baugenehmigung.
Verzögerungen in den Planungsphasen – sofern durch den AN verantwortet - gehen zu Lasten der vereinbarten Bauzeit.
Werkvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
3. Der Leistungsumfang wird bestimmt durch diesen Werkvertrag und die Anlagen hierzu. Der Vertrag hat Vorrang vor den Anlagen.
- Vertragsbestandteil werden:
a. Anlage 1 / Zahlungsplan vom
b. Anlage 2 / allg. Bau- und Leistungsbeschreibung
- Die vorstehend aufgeführten Anlagen haben gleichen Rang. Ihnen gehen jedoch alle Baugenehmigungen einschließlich aller zukünftigen Nachtrags- baugenehmigungen sowie die Statik vor.
[…]
Mängelbeseitigung begründet keine Verlängerung der Bauzeit.
[…]
§ 7 Fristen, Termine
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Der Baubeginn wird gemeinsam festgelegt und schriftlich fixiert.
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Der Fertigstellung wird innerhalb von 6 Monaten angestrebt und innerhalb von 7 Monaten beginnend ab vereinbarten Baubeginn zugesichert. Sollte der zugesicherte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden wird gemäß BGB eine Vertragsstrafe von 0,2% pro Tag vereinbart, maximal jedoch 5% gesamt.
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Bis zu diesem Termin sind alle vereinbarten Leistungen gemäß dem Angebotschreiben zu erbringen.
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Die AN hat dem AG jede sich anbahnende oder bereits eingetretene Verzögerung nebst deren Gründen unverzüglich mitzuteilen. Die Bauzeit kann sich nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregelten und Fällen höherer Gewalt verlängern. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch auf Streiks zurückzuführende Leistungsstörungen, deren Konsequenzen von der Firma Muldental Hausbau Dresden GmbH & Co. KG unter Einsatz von vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können.
[…]Ende Vertagsdetails
Es hat nun in der Planungsphase (Erstellung Bauantrag) einige Verzögerungen von insgesamt 4 Wochen gegeben.
Der Bau wurde genau in 7 Monaten erledigt. Der Bauherr beruft sich nun auf die Vereinbarungen im Anhang der Allg. Bauleistungsbeschreibung und kürzt um 5% (gedeckelt).
Die Baufirma besteht auf Zahlung und verweist darauf, daß die Allg. Bauleistungsbeschreibung ein Anhang ist und zunächst der Vertrag (Werkvertrag) gilt, in denen die 7 Monate benannt sind.
Wie seht ihr diese Vereinbarung? Kann der Bauherr kürzen gemäß Regelung Vertragsstrafe?