[AO] Bescheid verfristet / Steuerberater gepennt!

Wirkungsweise von im BStBL II veröffentlichten BFH

das ist leider Unsinn. Die Gesetzte sind nun mal eher
allgemein formuliert, so dass häufig Klärungsbedarf durch
Urteile notwendig ist, z.B. sind die Urteile, die im BStBl
veröffentlicht sind, für das Finanzamt bindend. Also ist in
solchen Fällen Anspruchsgrundlage das Urteil und nicht 7g.

Hallo,

oh ja, dass ist korrekt. Trägt aber nicht zur Lösung bei. Sicherlich sind
Urteile die der BMF im BStBl. II veröffentlicht FÜR DIE VERWALTUNG bindend,
aber für niemanden sonst. Wenn also ein §§ irgendeines Gesetzes
auslegungsbedürftig ist, dann hat erstmal jedermann das Recht den §§ in seinem
Sinne auszulegen. Gibt es Streit darüber, entscheidet im Revisionsverfahren der
BFH bzw. bei europarechtlicher Relevanz der EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren. Nicht destotrotz kann ein Urteil auch des BFH
falsch sein. Insoweit steht es jedem frei, die gegenteilige Auffassung
weiterhin zu vertreten und ggf. nochmals mit dem gleichen oder ähnlichen
Problem zum BFH zu gehen. Auch ein FG ist nicht an den Spruch des BFH gebunden
und schon gar nicht, weil der BMF ein Urteil im BStBl. veröffentlicht hat.

Grundlage aller Auslegung ist immer das Gesetz. Und wenn ich in meiner Bilanz
eine Ansparrücklage bilden will, dann nur, weil § 7g EStG dies gewährt. Da die
Steuerfestsetzung nicht im Ermessen der FinVerw steht hat man auch einen
Anspruch drauf. Ganz einfaches klipklap Schema: Tatbestand erfüllt --> Anspruch
auf Rechtsfolge.

Tatbestand und Rechtsfolge ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gesetz.

Das zur kleinen Rechtskunde am Rande.

Gruß,

showbee

Hallo Nils!

Auch wenn es schon beleidigend wurde weil sich da jemand nicht
mehr zu helfen wusste, so ist das Urteil eben schon
veröffentlicht. Und, das kann man nicht wegquatschen

Siehe meine Replik auf Dennis!

Insgesamt finde ich es ziemlich unsinnig eine Aussenprüfung zu
beantragen, die zudem nicht mal zeitnah durchgeführt werden
wird, um eine Ansparrücklage nachzuholen. Dann ist das Mandat
wohl (zurecht) verloren.

Wer hat hier was von einer Außenprüfung gesagt? Im Diskurs zwischen Inder und
mir (in den du dich leider unqualifiziert eingemischt hast) ging es

a) um die Möglichkeit der Änderung im Rahmen eines VdN (§ 164 AO)
b) um die Möglichkeit des Schadenersatzes vor dem Zivilgericht gegen den StB

Wo bitte holst du eine Außenprüfung her? Wer sprach davon? Ich? Und beleidigend
möchte ich eigentlich nicht werden, aber du gehst auch nicht auf meine
Darlegungen ein. Pass nur auf, dass dich Dennis nicht erwischt und fragt: „Hast
du eigentlich studiert?“

Guten Abend, weitere Antworten meinerseits kommen nicht mehr.

der showbee

Hallo,
oh ja, dass ist korrekt. Trägt aber nicht zur Lösung bei.
Sicherlich sind
Urteile die der BMF im BStBl. II veröffentlicht FÜR DIE
VERWALTUNG bindend,aber für niemanden sonst. Wenn also ein §§ :irgendeines Gesetzes auslegungsbedürftig ist, dann hat erstmal :jedermann das Recht den §§ in seinem Sinne auszulegen. Gibt es Streit :darüber, entscheidet im Revisionsverfahren der
BFH bzw. bei europarechtlicher Relevanz der EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren. Nicht destotrotz kann ein Urteil
auch des BFH falsch sein. Insoweit steht es jedem frei, die :gegenteilige Auffassung weiterhin zu vertreten und ggf. nochmals mit :dem gleichen oder ähnlichen Problem zum BFH zu gehen. Auch ein FG ist :nicht an den Spruch des BFH gebunden und schon gar nicht, weil der BMF :ein Urteil im BStBl. veröffentlicht hat.

Hallo,
immer dieses blabla und Argumente die höchstens akademischen Wert haben. Hast du den Spruch mit der Klarheit der Sprache schon wieder vergessen? Wenn das Finanzamt die angesetzten Ausgaben nicht akzeptiert, weil es den Anspruch aus dem Gesetzestext nicht ableiten kann, dann genügt in der Regel ein Einspruch mit einem veröffentlichen Urteil und die Ausgabe wird anstandslos akzeptiert. Ich haben noch nie erlebt, dass dann noch gegen das BFH-Urteil prozessiert wird.

Gruß
Denis